Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 433 BGB) über Vs Haus am See. Dieses aufzulassen, halten beide für unnötig, denn sie haben sich die Hand darauf gegeben. Außerdem vergisst K, die Eintragung ins Grundbuch zu beantragen. K will es 30 Jahre später an P veräußern.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat von V das Eigentum an seinem Haus am See übertragen bekommen (§§ 873, 925 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach 30 Jahren hat K das Eigentum aber durch Ersitzung (§ 900 BGB) erlangt.
Nein!
3. Der Anspruch des K auf Auflassung gegen V ist bereits nach zehn Jahren verjährt gewesen (§ 196 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Abi
19.3.2023, 18:23:06
Nora Mommsen
20.3.2023, 12:25:29
Hallo Abi, genauso ist es. Da die Voraussetzungen nicht vorliegen ist es nicht zu einem Eigentumsübergang gekommen. V ist noch
Eigentümer. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
3.5.2024, 18:53:16
Muss K denn dann noch den Kaufpreis bezahlen?