Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 433 BGB) über Vs Haus am See. Dieses aufzulassen halten beide für unnötig, denn sie haben sich die Hand darauf gegeben. Außerdem vergisst K die Eintragung ins Grundbuch zu beantragen. K will es 30 Jahre später an P veräußern.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat von V das Eigentum an seinem Haus am See übertragen bekommen (§§ 873, 925 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Nach 30 Jahren hat K das Eigentum aber durch Ersitzung (§ 900 BGB) erlangt.
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Nein!
3. Der Anspruch des K auf Auflassung gegen V ist bereits nach zehn Jahren verjährt gewesen (§ 196 BGB).
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Genau, so ist das!
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Abi
19.3.2023, 18:23:06
Und was ist die Folge? V ist immer noch Eigentümer?

Nora Mommsen
20.3.2023, 12:25:29
Hallo Abi, genauso ist es. Da die Voraussetzungen nicht vorliegen ist es nicht zu einem Eigentumsübergang gekommen. V ist noch Eigentümer. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team