Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften


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V und K schließen einen notariell beurkundeten Vertrag (§ 433 BGB) über Vs Haus am See. Dieses aufzulassen halten beide für unnötig, denn sie haben sich die Hand darauf gegeben. Außerdem vergisst K die Eintragung ins Grundbuch zu beantragen. K will es 30 Jahre später an P veräußern.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ansprüche aus Grundstücksgeschäften

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat von V das Eigentum an seinem Haus am See übertragen bekommen (§§ 873, 925 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Eigentumsübertragung eines Grundstücks erfordert eine darauf gerichtete formrichtige, dingliche Einigung (§ 925 BGB Auflassung) zwischen den Berechtigten und die Eintragung der daraus resultierenden Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 BGB). Formrichtig ist die Auflassung dann, wenn die Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt wird.Die dingliche Einigung ist nicht vor einer zuständigen Stelle wie etwa einem Notar erklärt worden. Auch hat K keinen Antrag auf Eintragung gestellt.

2. Nach 30 Jahren hat K das Eigentum aber durch Ersitzung (§ 900 BGB) erlangt.

Nein!

Durch Ersitzung (§ 937 BGB) erlangt derjenige Eigentum an einer beweglichen Sache, der diese zehn Jahre gutgläubig in Eigenbesitz hatte. Durch Grundbuchersitzung (§ 900 BGB) erlangt derjenige Eigentum an einem Grundstück, der dieses 30 Jahre lang in Eigenbesitz hatte und währenddessen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.K hatte V’s Haus 30 Jahre lang in Eigenbesitz. Jedoch war er während dieser Zeit nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

3. Der Anspruch des K auf Auflassung gegen V ist bereits nach zehn Jahren verjährt gewesen (§ 196 BGB).

Genau, so ist das!

Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (10 Jahre) gilt für Ansprüche, die auf Verfügungen über ein Grundstück oder die Gegenleistung gerichtet sind.K's Anspruch aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 BGB) ist auf die Eigentumsübertagung an V's Haus gerichtet und mithin auf die Verfügung über ein Grundstück. Der Anspruch ist vor 20 Jahren verjährt und V hat ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB)

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ABI

Abi

19.3.2023, 18:23:06

Und was ist die Folge? V ist immer noch Eigentümer?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 12:25:29

Hallo Abi, genauso ist es. Da die Voraussetzungen nicht vorliegen ist es nicht zu einem Eigentumsübergang gekommen. V ist noch Eigentümer. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HAGE

hagenhubl

3.5.2024, 18:53:16

Muss K denn dann noch den Kaufpreis bezahlen?


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