Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
4. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (13.418 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verkauft der gutgläubigen K eine Lyngby-Vase, die sie vor 25 Jahren der E gestohlen hat. Als E ihre Vase weitere sechs Jahre später an Ks Flohmarkt-Stand wiederentdeckt, klärt sie K darüber auf und verlangt die Vase heraus. K will die Vase nur herausgeben, wenn E ihr €100 gibt.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist noch Eigentümerin der Vase.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K darf die Herausgabe der Vase verweigern, obwohl E Eigentümerin ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Wenn K die Lyngby-Vase doch noch vier Jahre behält, wird sie spätestens Eigentümerin (§ 937 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
3.7.2023, 06:39:25

Paulah
8.2.2024, 10:54:27
galapagosgarry
28.6.2024, 14:26:23
Die Schildkröte in den Illustrationen ist genauso, wie der Pleitegeier, einfach grandios. 😄
Leo Lee
28.6.2024, 19:40:32
Hallo mwally, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat wiesen die beiden eine gewisse Ähnlichkeit hinsichtlich des erhobenen Zeigefingers auf. Da hat unsere Redaktion ein Auge fürs Detail ;). Wir wünschen dir noch viel Spaß bei den anderen ebenfalls sehr tollen Illustrationen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Miriam
17.7.2024, 09:53:41
Verstehe ich das richtig, dass B
esitz und Eigentum an der Vase nie wieder zusammen fallen werden, außer K räumt V wieder den B
esitz der Vase ein? Wenn ich das richtig verstehe kann K niemals das Eigentum an der Vase übertragen. Selbst wenn jemand anderes auf dem Flohmarkt die Vase kaufen wollen würde, wäre es wieder ein gutgläubgier Erwerb, der nicht durchgeht aufrgund von dem vorherigen
Abhandenkommender Sache. Stimmt das so?
paul1ne
23.7.2024, 00:30:06
Ich bin auch etwas verwirrt, aber es scheint so zu sein wie du es sagst. Vielleicht findet sich jemand, der uns beide nochmal aufklärt?😅

Sassun
5.11.2024, 17:40:57
Jup §
935 BGBsperrt für jegliche Folgeveräußerungen. Sobald § 935 [+],
Gutgläubiger Erwerbnach § 932 ff. [-].
Hatsukadaikon
28.2.2025, 07:26:41
Könntet ihr bitte ein Beispiel für diese Norm nennen? ich hab nicht verstanden, was "zu gute kommen" konkret heißt.

Paulah
1.3.2025, 00:14:37
"Zugute kommen" bedeutet, dass die Zeit, die der Rechtsvorgänger die Sache in B
esitz hatte, bei den erforderlichen Jahren für die Verjährungszeit angerechnet wird. A hat ein Bild im B
esitz, das eigentlich B gehört. A glaubt aber, es sei sein Bild. Er behält das Bild sechs Jahre und verkauft es dann an C. Wenn C das Bild noch weitere vier Jahre behält, wird er Eigentümer nach § 937 BGB, weil für die erforderlichen zehn Jahre die sechs Jahre von B bei der B
esitzzeit von C mitgerechnet werden.