Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verkauft der gutgläubigen K eine Lyngby-Vase, die sie vor 25 Jahren der E gestohlen hat. Als E ihre Vase weitere sechs Jahre später an Ks Flohmarkt-Stand wiederentdeckt, klärt sie K darüber auf und verlangt die Vase heraus. K will die Vase nur herausgeben, wenn E ihr €100 gibt.
Diesen Fall lösen 60,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist noch Eigentümerin der Vase.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K darf die Herausgabe der Vase verweigern, obwohl E Eigentümerin ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Wenn K die Lyngby-Vase doch noch vier Jahre behält, wird sie spätestens Eigentümerin (§ 937 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
3.7.2023, 06:39:25
Das heißt, dass für immer und ewig Eigentum und Besitz auseinanderfällt?
Elias Von der Brelie
28.7.2023, 22:35:43
Also ich weiß dass Eigentum und Besitz wohl permanent auseinanderfällt, aber was ist jetzt die Rechtsfolge? Warum gibt es einen Eigentümer wenn dieser die Sache sowieso nicht verlangen kann? Warum wird hier zwischen Eigentümer und Besitzer unterschieden?
Paulah
8.2.2024, 10:54:27
Es gibt einen interessanten Aufsatz zum Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz, basierend auf den Fällen der Raubkunst: Jerger/Graf Wolffskeel v. Reichenberg: Das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz durch Verjährung und seine Konsequenzen am Beispiel der Raubkunst, GWR 2015, 265
mwally
28.6.2024, 14:26:23
Die Schildkröte in den Illustrationen ist genauso, wie der Pleitegeier, einfach grandios. 😄
Leo Lee
28.6.2024, 19:40:32
Hallo mwally, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat wiesen die beiden eine gewisse Ähnlichkeit hinsichtlich des erhobenen Zeigefingers auf. Da hat unsere Redaktion ein Auge fürs Detail ;). Wir wünschen dir noch viel Spaß bei den anderen ebenfalls sehr tollen Illustrationen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Miriam
17.7.2024, 09:53:41
Verstehe ich das richtig, dass Besitz und Eigentum an der Vase nie wieder zusammen fallen werden, außer K räumt V wieder den Besitz der Vase ein? Wenn ich das richtig verstehe kann K niemals das Eigentum an der Vase übertragen. Selbst wenn jemand anderes auf dem Flohmarkt die Vase kaufen wollen würde, wäre es wieder ein gutgläubgier Erwerb, der nicht durchgeht aufrgund von dem vorherigen
Abhandenkommender Sache. Stimmt das so?
paul1ne
23.7.2024, 00:30:06
Ich bin auch etwas verwirrt, aber es scheint so zu sein wie du es sagst. Vielleicht findet sich jemand, der uns beide nochmal aufklärt?😅
Sassun
5.11.2024, 17:40:57
Jup § 935 BGB sperrt für jegliche Folgeveräußerungen. Sobald § 935 [+], Gutgläubiger Erwerb nach §
932ff. [-].