Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verkauft der gutgläubigen K eine Lyngby-Vase, die sie vor 25 Jahren der E gestohlen hat. Als E ihre Vase weitere sechs Jahre später an Ks Flohmarkt-Stand wiederentdeckt, klärt sie K darüber auf und verlangt die Vase heraus. K will die Vase nur herausgeben, wenn E ihr €100 gibt.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist noch Eigentümerin der Vase.
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Ja, in der Tat!
2. K darf die Herausgabe der Vase verweigern, obwohl E Eigentümerin ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
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Ja!
3. Wenn K die Lyngby-Vase doch noch vier Jahre behält wird sie spätestens Eigentümerin (§ 937 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Raphaeljura
3.7.2023, 06:39:25
Das heißt, dass für immer und ewig Eigentum und Besitz auseinanderfällt?
Elias Von der Brelie
28.7.2023, 22:35:43
Also ich weiß dass Eigentum und Besitz wohl permanent auseinanderfällt, aber was ist jetzt die Rechtsfolge? Warum gibt es einen Eigentümer wenn dieser die Sache sowieso nicht verlangen kann? Warum wird hier zwischen Eigentümer und Besitzer unterschieden?