Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
20. Mai 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (14.373 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verkauft der gutgläubigen K eine Lyngby-Vase, die sie vor 25 Jahren der E gestohlen hat. Als E ihre Vase weitere sechs Jahre später an Ks Flohmarkt-Stand wiederentdeckt, klärt sie K darüber auf und verlangt die Vase heraus. K will die Vase nur herausgeben, wenn E ihr €100 gibt.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Anspruch auf Eigentumsherausgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E ist noch Eigentümerin der Vase.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K darf die Herausgabe der Vase verweigern, obwohl E Eigentümerin ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Wenn K die Lyngby-Vase doch noch vier Jahre behält, wird sie spätestens Eigentümerin (§ 937 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
3.7.2023, 06:39:25
Das heißt, dass für immer und ewig Eigentum und Besitz auseinanderfällt?
Elias Von der Brelie
28.7.2023, 22:35:43
Also ich weiß dass Eigentum und Besitz wohl permanent auseinanderfällt, aber was ist jetzt die Rechtsfolge? Warum gibt es einen Eigentümer wenn dieser die Sache sowieso nicht verlangen kann? Warum wird hier zwischen Eigentümer und Besitzer unterschieden?

Paulah
8.2.2024, 10:54:27
Es gibt einen interessanten Aufsatz zum Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz, basierend auf den Fällen der Raubkunst: Jerger/Graf Wolffskeel v. Reichenberg: Das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz durch Verjährung und seine Konsequenzen am Beispiel der Raubkunst, GWR 2015, 265
galapagosgarry
28.6.2024, 14:26:23
Die Schildkröte in den Illustrationen ist genauso, wie der Pleitegeier, einfach grandios. 😄
Leo Lee
28.6.2024, 19:40:32
Hallo mwally, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat wiesen die beiden eine gewisse Ähnlichkeit hinsichtlich des erhobenen Zeigefingers auf. Da hat unsere Redaktion ein Auge fürs Detail ;). Wir wünschen dir noch viel Spaß bei den anderen ebenfalls sehr tollen Illustrationen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Miriam
17.7.2024, 09:53:41
Verstehe ich das richtig, dass Besitz und Eigentum an der Vase nie wieder zusammen fallen werden, außer K räumt V wieder den Besitz der Vase ein? Wenn ich das richtig verstehe kann K niemals das Eigentum an der Vase übertragen. Selbst wenn jemand anderes auf dem Flohmarkt die Vase kaufen wollen würde, wäre es wieder ein gutgläubgier Erwerb, der nicht durchgeht aufrgund von dem vorherigen
Abhandenkommender Sache. Stimmt das so?
paul1ne
23.7.2024, 00:30:06
Ich bin auch etwas verwirrt, aber es scheint so zu sein wie du es sagst. Vielleicht findet sich jemand, der uns beide nochmal aufklärt?😅

Sassun
5.11.2024, 17:40:57
Jup § 935 BGB sperrt für jegliche Folgeveräußerungen. Sobald § 935 [+],
Gutgläubiger Erwerbnach § 932 ff. [-].
Hatsukadaikon
28.2.2025, 07:26:41
Könntet ihr bitte ein Beispiel für diese Norm nennen? ich hab nicht verstanden, was "zu gute kommen" konkret heißt.

Paulah
1.3.2025, 00:14:37
"Zugute kommen" bedeutet, dass die Zeit, die der Rechtsvorgänger die Sache in Besitz hatte, bei den
erforderlichen Jahren für die Verjährungszeit angerechnet wird. A hat ein Bild im Besitz, das eigentlich B gehört. A glaubt aber, es sei sein Bild. Er behält das Bild sechs Jahre und verkauft es dann an C. Wenn C das Bild noch weitere vier Jahre behält, wird er Eigentümer nach §
937 BGB, weil für die
erforderlichen zehn Jahre die sechs Jahre von B bei der Besitzzeit von C mitgerechnet werden.
Stella2244
23.4.2025, 20:45:40
@[Paulah](135148) hier geht es um die Anrechnung bei der Verjährung nicht bei der
Ersitzung
Paulah
23.4.2025, 21:12:04
@[Stella2244](227540) Stimmt! Danke. Da habe ich die Verjährung und die
Ersitzungineinandergewurschtelt und auch noch am Ende Buchstaben verwechselt. Es hätte heißen müssen: "Zugute kommen" bedeutet, dass die Zeit, die der Rechtsvorgänger die Sache in Besitz hatte, bei den
erforderlichen Jahren für die Verjährungszeit angerechnet wird. A hat seit 18 Jahren ein Bild im Besitz, das eigentlich B gehört. Danach verkauft er es an C. Wenn C das Bild noch weitere 12 Jahre behält, ist die Verjährungszeit nach § 198 BGB (30 Jahre) abgelaufen, weil für die
erforderlichen 30 Jahre die 18 Jahre von A bei der Besitzzeit von C mitgerechnet werden.