Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1
Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T guckt den Rettern X, Y und Z zu, die sich bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Travemünder Allee in Lübeck um die Verletzten kümmern. Dabei steht T mitten auf dem Fahrradweg und blockiert den Rennrad fahrenden Richter R.
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Einordnung des Falls
Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Rettungsperson behindert.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das „Gaffen“ am Unfallort verwirklicht T den Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bayilm
9.7.2024, 20:38:50
In der 2. Aufgabe zu 323c wird Abs.1 und Abs. 2 in konkretes und abstraktes Gefährdungsdelikt unterteilt. Wie kann dann Abs. 2 auch ein Begehungs- und Erfolgsdelikt sein, wenn es ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist?
TubaTheo
18.7.2024, 15:16:52
Wenn wir jetzt hier bei diesem Fall bleiben und Richter R neben den 3 schon helfenden Personen auch helfen will, dann würde die Behinderung des R nicht dazu führen, dass das Opfer in in Gefahr gerät, da schon 3 Helfer vor Ort sind. Es reicht also die abstrakte Gefährdung. Wenn ich aber selbst nicht helfe, obwohl ich dazu verpflichtet bin, dann entsteht für das Opfer eine konkrete Gefahr, weil es eben noch keine Hilfe hat.