Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T guckt den Rettern X, Y und Z zu, die sich bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Travemünder Allee in Lübeck um die Verletzten kümmern. Dabei steht T mitten auf dem Fahrradweg und blockiert den Rennrad fahrenden Richter R.

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Einordnung des Falls

Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Rettungsperson behindert.

Ja!

§ 323c Abs. 2 StGB setzt voraus, dass in einer Notlage im Sinne des Abs. 1 eine Person behindert wird, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Tathandlung ist das Behindern einer Rettungsperson. Die Behinderung muss sich auf die tatsächliche oder beabsichtigte Hilfeleistungshandlung des Tatopfers beziehen.Der Tatbestand ist durch das 52. StÄG mit Wirkung vom 30.5.2017 eingefügt worden. Danach ist es erforderlich, Verhaltensweisen, durch die Rettungsmaßnahmen behindert werden, unabhängig von der Form der Behinderung und der Zugehörigkeit der hilfeleistenden Person zu dem von § 115 StGB erfassten Personenkreis zu bestrafen (BT-Drs. 18/12153,6).
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2. Durch das „Gaffen“ am Unfallort verwirklicht T den Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 323c Abs. 2 StGB ist ein Begehungs- und ein Erfolgsdelikt, die Behinderung muss tatsächlich eingetreten, d. h. spürbar und nicht unerheblich sein. Da die Strafbarkeit allein an das Behindern des Rettungswilligen anknüpft, kommt es aber nicht darauf an, ob sich das Verhalten konkret negativ für die Person oder Sache auswirkt, der die Hilfeleistung zugute kommen soll.Eine Behinderung der Retter X, Y und Z durch das „Gaffen“ des T ist laut Sachverhalt nicht erfolgt. R ist keine Person, die Hilfe leistet oder leisten will.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BAY

bayilm

9.7.2024, 20:38:50

In der 2. Aufgabe zu 323c wird Abs.1 und Abs. 2 in konkretes und abstraktes Gefährdungsdelikt unterteilt. Wie kann dann Abs. 2 auch ein Begehungs- und Erfolgsdelikt sein, wenn es ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist?

TUBAT

TubaTheo

18.7.2024, 15:16:52

Wenn wir jetzt hier bei diesem Fall bleiben und Richter R neben den 3 schon helfenden Personen auch helfen will, dann würde die Behinderung des R nicht dazu führen, dass das Opfer in in Gefahr gerät, da schon 3 Helfer vor Ort sind. Es reicht also die abstrakte Gefährdung. Wenn ich aber selbst nicht helfe, obwohl ich dazu verpflichtet bin, dann entsteht für das Opfer eine konkrete Gefahr, weil es eben noch keine Hilfe hat.


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