Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)

Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)

30. August 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Ofenbauer O hat den Holzofen der H an deren Kamin angeschlossen. Dies hat H am 01.10.2020 abgenommen. Bald bemerkt H, dass der Anschluss nicht dicht ist und daraus Rauch entweicht. O verspricht am 01.04.2021, das Problem zu beheben, was aber bis heute (01.08.2022) nicht geschehen ist.

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