Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ofenbauer O hat den Holzofen der H an deren Kamin angeschlossen. Dies hat H am 01.10.2020 abgenommen. Bald bemerkt H, dass der Anschluss nicht dicht ist und daraus Rauch entweicht. O verspricht am 01.04.2021, das Problem zu beheben, was aber bis heute (01.08.2022) nicht geschehen ist.
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Einordnung des Falls
Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O und H haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Os Werkleistung ist mangelhaft.
Ja!
3. H hat einen Nacherfüllungsanspruch gegen O.
Genau, so ist das!
4. Für den Nacherfüllungsanspruch gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Verjährungsfrist begann am 02.10.2020 zu laufen.
Ja!
6. Als O versprach, das Problem zu beheben, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 BGB).
Genau, so ist das!
7. Die Verjährungsfrist begann am 01.04.2021 neu zu laufen.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Die Verjährungsfrist endet (frühestens) mit Ablauf des 01.04.2023.
Ja!
Fundstellen
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