Beschränkung auf Höhe der Einlage

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
inkl. MoPeG

Die beiden Kommanditisten A und B haben laut Gesellschaftsvertrag eine Haftsumme von je €10.000 und eine Einlage von €15.000. A hat €10.000 eingezahlt, B jedoch nur €8.000. Vertragspartner V verlangt sowohl von A als auch von B die Begleichung einer Rechnung.

Diesen Fall lösen 67,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Beschränkung auf Höhe der Einlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Soweit die Kommanditisten ihrer „Einlage“pflicht nicht nachgekommen sind, haften sie nach § 171 Abs. 1 HGB persönlich.

Genau, so ist das!

Die Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer Haftsumme persönlich und unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB). Die persönliche Haftung ist allerdings ausgeschlossen, sofern die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage geleistet wurde (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da A und B die 15.000 € nicht eingezahlt haben, haften sie persönlich und unmittelbar in Höhe von 5.000 € bzw. 7.000 €.

Nein, das trifft nicht zu!

Entscheidend für die Haftung gegenüber Dritten ist die im Handelsregister einzutragende Haftsumme, nicht hingegen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage. Diese müssen nicht identisch sein. Die Kommanditisten haften daher nur bis zur Höhe von €10.000. MoPeG-Änderung (1.1.2024): Die Formulierung „Einlage“ in § 171 Abs. 1 HGB a.F. war ungenau, da hier mit dem Begriff Einlage einmal die Haftsumme und einmal die Einlage gemeint war. Dies wurde nun präzisiert.

3. V kann nur B in Anspruch nehmen.

Ja!

Nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. A hat zumindest die Haftsumme von €10.000 geleistet. Gegen B kann V jedoch in Höhe der verbliebenen €2.000 vorgehen. In Höhe der €2.000 ist die Haftung des B persönlich und unmittelbar, also wie für Komplementäre oder OHG-Gesellschafter (§ 126 HGB). MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 128 HGB a.F. = § 126 HGB n.F.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EI

Eike-Christian

27.5.2023, 07:14:48

In der ersten Frage passt die Antwort mMn nicht. Laut SV wird im Gesellschaftsvertrag zwischen Haftsumme und Einlage unterschieden. Dann wird nach der vertraglichen Einlagepflicht gefragt. Der Begriff der Einlage im Gesetz entspricht der Haftsumme im Vertrag. Insofern haften die Kommanditisten nur soweit sie die vertraglich vereinbarte Haftsumme nicht eingezahlt haben. So wie die Frage jetzt gestellt ist, muss man raten was gemeint ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.6.2023, 13:18:38

Danke Eike-Christian, die erste Frage soll zunächst einmal abstrakt den gesetzlichen Maßstab erläutern, ohne dies bereits auf den konkreten Fall zu beziehen. Wir haben dies nun etwas präzisiert, um dies noch deutlicher zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BE

Bioshock Energy

27.2.2024, 14:09:27

Hallo, Kann V wirklich nur B in Anspruch nehmen? Mein Gefühl hätte mir gesagt, dass der V sowohl B als auch die KG (und ggf. sogar den Komplementär) in Anspruch nehmen kann, da bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Haftsumme durch B, dieser gem. § 126 I S. 1 HGB akzessorisch zur KG haftet. Oder mache ich einen Gedankenfehler? Ich freue mich auf eine Antwort. LG

Dogu

Dogu

23.3.2024, 21:31:38

Ja, V kann auch die KG und alle Komplementäre in Anspruch nehmen. Nach meinem Verständnis bezog sich die Fallfrage aber nur auf Ansprüche gegen A und B...

AR

Artimes

30.3.2024, 21:50:46

Wie definieren sich die Begriffe Einlage & Haftsumme und wie grenzen sie sich konkret ab?

TI

Timurso

30.3.2024, 22:51:51

Einlage ist der Betrag, der im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Haftsumme ist der Betrag, der im Handelsregister eingetragen ist. Ersterer gilt im Innenverhältnis der Gesellschaft, zweiterer im Außenverhältnis. Normalerweise sollte es der gleiche Betrag sein, aber wenn im Handelsregister aus irgendeinem Grund ein anderer Betrag eingetragen ist als tatsächlich vereinbart, wird die Unterscheidung relevant.

Lord Denning

Lord Denning

9.7.2024, 16:55:21

Das heißt, der Einlagebegriff ist insoweit im Außenverhältnis auf die Haftsumme begrenzt. Ist die Einlage zumindest bis zur Haftsumme geleistet, haftet der Komplementär nicht?

Johannes Nebe

Johannes Nebe

25.8.2024, 00:42:00

Die Frage von @[Lord Denning](222886) habe ich mir auch gestellt. Dem Wortlaut des § 171 I HGB nach könnte man annehmen, dass die Haftung erst ausgeschlossen ist, wenn der Kommanditist die Einlage geleistet hat. Auch A hat seine Einlage nicht (vollständig) geleistet, müsste also danach haften. Leider wird in den Kommentaren nicht unsere Konstellation besprochen, dass die Einlage höher als die Haftsumme ist. Aber zumindest Gummert schreibt (in: Henssler/Strohn, GesR, § 172 HGB), dass die Begriffverwendung von Einlage und Haftsumme nach dem MoPeG nur eine "Verschlimmbesserung" darstellt (Rn. 2). Für das Außenverhältnis komme es bei §§ 171, 172 HGB nicht auf die Einlage, sondern auf die Haftsumme an (Rn. 5). Man könnte also § 171 I Hs. 2 HGB platt so lesen: die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Haftsumme geleistet ist. Oder wir nehmen das "soweit" der Norm sehr genau. Das hieße, wenn die Einlage bis zur Höhe der Haftsumme geleistet ist, spielt der Rest keine Rolle mehr (wie hier bei A).

TOB

Tobias

23.7.2024, 19:16:36

ein Gläubiger der KG könnte sich aber den noch offenen Einlageanspruch iHv 5000 € bzw. 7000 € pfänden und überweisen lassen (sofern beim phG und der KG nichts zu holen wäre) - oder?

Johannes Nebe

Johannes Nebe

22.8.2024, 10:01:16

Das ist wohl so gem. § 167 iVm § 1

49 HGB

(soweit ich das begreife).

TOB

Tobias

6.9.2024, 19:54:05

Hallo Johannes, § 1

49 HGB

spielt meines Wissens erst eine Rolle bei der Liquidation der Gesellschaft (führt ggf. dann zu e Nachschusspflicht eines Gesellschafters, der seiner Einlagepflicht nicht nachgekommen ist). Die Gesellschaft im Fallbeispiel ist aber nicht aufgelöst. Dass die KG einen Anspruch auf Zahlung der Einlageverpflichtung hat, folgt ja bereits unproblematisch at Gesellschaftsvertrag, der u.a. die Einlagenpflicht regelt. Ich wollte ehrlich gesagt eher auf die Regelungen der ZPO (Pfändung usw.) hinaus ... Trotzdem Danke! Beste Grüße


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
© Jurafuchs 2024