Beschränkung auf Höhe der Einlage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die beiden Kommanditisten A und B haben laut Gesellschaftsvertrag eine Haftsumme von je €10.000 und eine Einlage von €15.000. A hat €10.000 eingezahlt, B jedoch nur €8.000. Vertragspartner V verlangt sowohl von A als auch von B die Begleichung einer Rechnung.
Einordnung des Falls
Beschränkung auf Höhe der Einlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Soweit die Kommanditisten ihrer „Einlage“pflicht nicht nachgekommen sind, haften sie nach § 171 Abs. 1 HGB persönlich.
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Genau, so ist das!
2. Da A und B die 15.000 € nicht eingezahlt haben, haften sie persönlich und unmittelbar in Höhe von 5.000 € bzw. 7.000 €.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. V kann nur B in Anspruch nehmen.
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Ja!
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Eike-Christian
27.5.2023, 07:14:48
In der ersten Frage passt die Antwort mMn nicht. Laut SV wird im Gesellschaftsvertrag zwischen Haftsumme und Einlage unterschieden. Dann wird nach der vertraglichen Einlagepflicht gefragt. Der Begriff der Einlage im Gesetz entspricht der Haftsumme im Vertrag. Insofern haften die Kommanditisten nur soweit sie die vertraglich vereinbarte Haftsumme nicht eingezahlt haben. So wie die Frage jetzt gestellt ist, muss man raten was gemeint ist.

Lukas_Mengestu
9.6.2023, 13:18:38
Danke Eike-Christian, die erste Frage soll zunächst einmal abstrakt den gesetzlichen Maßstab erläutern, ohne dies bereits auf den konkreten Fall zu beziehen. Wir haben dies nun etwas präzisiert, um dies noch deutlicher zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team