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Gesellschaftsrecht

Kommanditgesellschaft

Verbindlichkeiten vor Eintragung in das Handelsregister

Verbindlichkeiten vor Eintragung in das Handelsregister

21. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

Komplementär A und Kommanditist B betreiben ein Handelsgewerbe für den Überseetransport von Monet-Gemälden. Sie möchten daher die MonetAir KG gründen. Noch vor Eintragung in das Handelsregister nehmen die beiden die Geschäfte auf und schließen mehrere Verträge mit Kundin K.

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Einordnung des Falls

Verbindlichkeiten vor Eintragung in das Handelsregister

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die KG entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ist-KG entsteht gemäß §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 S. 2 HGB bereits mit Geschäftsbeginn. Die Kann-KG hingegen entsteht im Außenverhältnis gemäß §§ 161 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 S. 1 HGB erst mit Eintragung in das Handelsregister. Da A und B ein Handelsgewerbe iSd § 1 Abs. 2 HGB betreiben, handelt es sich um eine Ist-KG. Diese entstand bereits in dem Moment, in dem die Gesellschaft ihre Geschäfte mit K begonnen hat. MoPeG-Änderung (1.1.2024): § 123 Abs. 2 HGB a.F. = § 123 Abs. 1 S. 2 HGB n.F.; § 105 Abs. 2 HGB a.F. = § 107 Abs. 1 S. 1 HGB n.F.
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2. K kann nur die KG, nicht aber die Gesellschafter in Anspruch nehmen.

Nein!

Nach der Akzessorietätslehre führt die Haftung der Gesellschaft immer auch zur akzessorischen Haftung der (persönlich haftenden) Gesellschafter. Für die KG ist diese Haftung in §§ 161 Abs. 2, 126 HGB geregelt. Es handelt sich außerdem um einen primären Anspruch. Der Gläubiger muss also nicht erst die Gesellschaft erfolglos in Anspruch genommen haben. K kann daher grundsätzlich auch die Gesellschafter in Anspruch nehmen.

3. Solange die KG nicht in das Handelsregister eingetragen ist, haftet auch B als Kommanditist grundsätzlich persönlich und unbeschränkt.

Genau, so ist das!

Gemäß § 176 Abs. 1 HGB haften die Kommanditisten bis zur Eintragung in das Handelsregister persönlich und unbeschränkt, sofern die KG die Geschäfte bereits begonnen und der Kommanditist dem zugestimmt hat. Die Zustimmung kann bereits durch schlüssiges Verhalten erfolgen und muss nicht ausdrücklich sein. Vorliegend war B mit dem Geschäftsbeginn einverstanden. Die Beschränkung der Haftung auf die Einlage greift für B bezüglich der Geschäfte mit K daher nicht, da die KG noch nicht eingetragen ist.

4. Sofern K von der Kommanditisteneigenschaft des B wusste, ist eine persönliche und unbeschränkte Haftung ausgeschlossen.

Ja, in der Tat!

Der § 176 Abs. 1 HGB soll die Geschäftspartner einer KG schützen, die im Zweifel nicht wissen, welche und wie viele Kommanditisten in der Gesellschaft vorhanden sind und somit nur in beschränktem Umfang haften. Da diese Schutzbedürftigkeit aber nicht besteht, wenn die Kommanditisteneigenschaft bekannt ist, sieht § 176 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 HGB eine Ausnahme für diese Fälle vor.
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