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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB einklagen.

Einordnung des Falls

Darlegungslast 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Zivilprozess ist es die Sache der Parteien alle Tatsachen vorzutragen, die Entscheidungsgrundlage für das Urteil werden sollen.

Ja!

Anders als im Strafprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist es im Zivilprozess nicht die Aufgabe des Gerichts, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Das folgt aus dem den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Gericht solche Tatsachen, die die Parteien nicht vorgebracht haben, bei der Entscheidung nicht berücksichtigen darf.

2. Welche Tatsachen eine Partei vorzutragen hat, richtet sich nach der „Darlegungslast“.

Genau, so ist das!

Strikt voneinander zu unterscheiden sind die Darlegungslast und die Beweislast! Die Darlegungslast ist die Pflicht der Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen und damit der erste Schritt. Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn die Sache nach dem Vortrag der Parteien noch nicht entscheidungsreif ist und es der Beweiserhebung bedarf, kommt es auf die Beweislast an. Grundsätzlich gilt der Gleichlauf von Darlegungs- und Beweislast (Ausnahmen davon finden sich im Falle der sekundären Darlegungslast oder Beweislastumkehr).

3. K muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen.

Ja, in der Tat!

Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen. (Merksatz: Wer sich auf das Eingreifen einer für ihn günstigen Norm beruft, hat deren Voraussetzungen darzulegen.) Im Fall der Leistungsklage hat also der Kläger -hier K- alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen; etwa dass ein Kaufvertrag und Mängel vorliegen.

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