Zivilrecht

Kaufrecht

Verbrauchsgüterkauf

Regress auch bei § 475 Abs. 4 BGB

Regress auch bei § 475 Abs. 4 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U ein Auto. U selbst hat das neue Auto von Herstellerin H. Da das Auto mangelhaft ist, verlangt V Nacherfüllung. V soll das Auto in Us Werkstatt bringen. Dafür fallen bei V Kosten i.H.v. €70 an. V verlangt von U einen Vorschuss.

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Einordnung des Falls

Regress auch bei § 475 Abs. 4 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U muss zwar die Transportkosten übernehmen (§ 439 Abs. 2 BGB), ein Recht auf einen Vorschuss hat V aber nicht.

Nein!

Im „allgemeinen“ Kaufrecht fehlt es, anders als im Werkrecht (§ 637 Abs. 3 BGB), an einem Vorschussanspruch des Käufers. Allerdings finden sich Sonderregelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht. Nach § 475 Abs. 4 BGB kann der Verbraucher vom Unternehmer für die Aufwendungen, die im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 BGB entstehen, einen Vorschuss verlangen. Hier liegt ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB) über eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) vor. Die §§ 474 ff. BGB sind also anwendbar. V kann deshalb einen Vorschuss von U verlangen (zB Transportkosten).
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2. Der Verkäufer kann bei einem Lieferanten die Kosten, die ihm aus § 439 Abs. 2 BGB entstehen, zurückverlangen (§ 445a Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 445a BGB sieht eine Rückgriffsmöglichkeit des Verkäufers gegen seinen Lieferanten vor, wenn er Aufwendungen des Käufers zu tragen hatte und der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorlag. Lieferant ist derjenige, von dem der Verkäufer eine neu hergestellt Sache kauft (Legaldefinition in § 445a Abs. 1 BGB). § 445a Abs. 1 BGB sieht einen Regressanspruch des Verkäufers gegen den Lieferanten für notwendigen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB) vor. Dies ist hier der Fall. U hat das Auto von H gekauft. H ist also Us Lieferantin. U hat also gegen H einen Regressanspruch.

3. U kann den Vorschuss erst nach Abschluss der Nacherfüllung ersetzt verlangen (§ 445a Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Regressanspruch aus § 445a Abs. 1 BGB beschränkt sich nicht auf die bereits angefallenen Aufwendungen des Käufers (§ 439 Abs. 2 BGB). Vielmehr kann der Verkäufer bereits für einen geleisteten Vorschuss nach § 475 Abs. 4 BGB Ersatz vom Lieferanten verlangen.U hat gegen H also einen Anspruch auf Ersatz des an V gezahlten Vorschusses.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KLE

kleinerPadawan

13.3.2023, 16:52:52

Voraussetzung, dass der Verkäufer hier den Vorschuss vom Hersteller verlangen kann ist aber, dass der Verkäufer den Vorschuss bereits an den Käufer geleistet hat - auch wenn er noch nicht nacherfüllt hat, oder? Oder kann der Verkäufer sogar einen Vorschuss für den zu leistenden Vorschuss an den Käufer vom Hersteller verlangen. Also damit er im Ergebnis nicht selbst vorschießen muss, sondern den Anspruch auf Vorschuss sozusagen an den Hersteller durchreicht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2023, 12:35:41

Hallo kleinerPadawan, genau, der Verkäufer kann für einen bereits geleisteten Vorschuss Ersatz vom Lieferanten verlangen. Lediglich auf die Nacherfüllung kommt es nicht an. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

14.3.2023, 13:22:56

Okay. Also kommt es hier wohl auf das Wörtchen "bereits" an. Also muss der Vorschuss vom Verkäufer BEREITS an den Käufer geflossen sein für einen Anspruch auf Erstattung gegen den Hersteller. Das legt das Wort Erstattung ja auch nahe, also das erstmal etwas tatsächlich angefallen sein muss. Im Ergebnis heißt das dann wohl auch, dass es keinen Vorschuss auf den Vorschuss gibt bzw. der Anspruch auf Vorschuss nicht an den Hersteller durchgereicht werden kann.


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