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Unproblematischer Fall mit Eintritt des Vorkaufsfalls und Ausübung des Vorkaufsrechts
Unproblematischer Fall mit Eintritt des Vorkaufsfalls und Ausübung des Vorkaufsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauer B vereinbart mit seiner Nachbarin N ein Vorkaufsrecht für Bs Traktor. Drei Wochen später schließt B einen Kaufvertrag über den Traktor mit Landwirtin L. N übt ihr Vorkaufsrecht aus.
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Einordnung des Falls
Unproblematischer Fall mit Eintritt des Vorkaufsfalls und Ausübung des Vorkaufsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Traktor könnte Gegenstand eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zwischen B und N sein.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorkaufsrecht ist mangels notarieller Beurkundung nicht wirksam entstanden (§ 125 BGB).
Nein!
3. Durch den Kaufvertrag zwischen B und L (§ 433 BGB) ist ein Vorkaufsfall eingetreten, sodass N ihr Vorkaufsrecht ausüben muss.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. N hat ihr Vorkaufsrecht ausgeübt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
7.9.2022, 22:59:55
Was bedeutet das dann für L? Sie wird doch dann nicht leer ausgehen oder? Hat sie dann gegen B einen Anspruch aus §§ 280 I,III, 283?
Nora Mommsen
8.9.2022, 10:24:26
Hallo Larzed, L hat natürliche einen Schadensersatzanspruch gegen B. Dies könnte sich als Schadensersatz statt der Leistung oder aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Nichtmitteilung des Bestehens des Vorkaufsrechts ergeben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
neele15
7.6.2023, 21:19:02
Ein Fall zum Vorkaufsrecht war im Januar in Niedersachsen im 1. Examen dran.
evanici
30.8.2023, 19:34:33
meint Verkaufsfall in der Vertiefung
Vorkaufsfall?
Leo Lee
31.8.2023, 11:41:44
Hallo evanici, beim Vorkaufsrecht sind die Begriffe ähnlich (Vorkauf und Verkauf), weshalb es verständlicherweise zur Verwirrung führen kann. Mit Verkaufsfall ist hier der Verkauf gemeint, auf den sich der VORkauf (also dass dieses Recht gelten soll, wenn an einen Dritten verkauft wird), gemeint. Sprich, wenn kein Vorkaufsrecht vereinbart wird und der Käufer nach dem (ersten) Verkaufsfall an einen Dritten sein Recht nicht rechtzeitig ausübt, erlischt der VORkauf bzgl. dieses VERkaufs. Hierzu kann ich dir die instruktiven Beiträge in MüKo-BGB, 7. Auflage, Westermann § 463 Rn. 32 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo