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Vorkauf

Unproblematischer Fall mit Eintritt des Vorkaufsfalls und Ausübung des Vorkaufsrechts

Unproblematischer Fall mit Eintritt des Vorkaufsfalls und Ausübung des Vorkaufsrechts

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauer B vereinbart mit seiner Nachbarin N ein Vorkaufsrecht für Bs Traktor. Drei Wochen später schließt B einen Kaufvertrag über den Traktor mit Landwirtin L. N übt ihr Vorkaufsrecht aus.

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Einordnung des Falls

Unproblematischer Fall mit Eintritt des Vorkaufsfalls und Ausübung des Vorkaufsrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Traktor könnte Gegenstand eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zwischen B und N sein.

Ja, in der Tat!

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht nach § 463 BGB kann sich auf alle Gegenstände beziehen, die Inhalt eines Kaufvertrags sein können. Das sind zum einen Sachen (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 90 BGB), sowie Rechte und sonstige Gegenstände (§ 453 Abs. 1 BGB). Der Traktor könnte als Sache (§ 90 BGB) Gegenstand eines Kaufvertrags und damit auch eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 463 BGB) sein.
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2. Das Vorkaufsrecht ist mangels notarieller Beurkundung nicht wirksam entstanden (§ 125 BGB).

Nein!

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht entsteht kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Vorkaufsberechtigten. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich formfrei möglich. Anderes kann sich nur daraus ergeben, dass ein entsprechender Kaufvertrag (z.B. über ein Grundstück) formbedürftig wäre. B und N haben sich wirksam über ein Vorkaufsrecht gemäß § 463 BGB über den Traktor geeinigt.

3. Durch den Kaufvertrag zwischen B und L (§ 433 BGB) ist ein Vorkaufsfall eingetreten, sodass N ihr Vorkaufsrecht ausüben muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 463 BGB kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat. Soweit die Parteien nichts anders vereinbart haben (§ 463 BGB ist insoweit dispositiv) besteht der Vorkaufsfall also, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand schließt. Da B und N nichts anderes vereinbart haben, besteht mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag mit L ein Vorkaufsfall. N muss aber nicht ihr Vorkaufsrecht ausüben, sondern hat vielmehr die Möglichkeit dies zu tun. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht erlischt nach dem ersten Verkaufsfall, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

4. N hat ihr Vorkaufsrecht ausgeübt.

Ja, in der Tat!

Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten (§ 464 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Erklärung ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich, da der Verpflichtete sicher wissen soll, woran er ist. Die Ausübung durch eine Mehrheit von Berechtigten regelt § 472 BGB. N hat ihr Vorkaufsrecht durch einseitige Erklärung gegenüber B erklärt. Eine Annahmeerklärung des B ist nicht erforderlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

7.9.2022, 22:59:55

Was bedeutet das dann für L? Sie wird doch dann nicht leer ausgehen oder? Hat sie dann gegen B einen Anspruch aus §§ 280 I,III, 283?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 10:24:26

Hallo Larzed, L hat natürliche einen Schadensersatzanspruch gegen B. Dies könnte sich als Schadensersatz statt der Leistung oder aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Nichtmitteilung des Bestehens des Vorkaufsrechts ergeben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

NEELE1

neele15

7.6.2023, 21:19:02

Ein Fall zum Vorkaufsrecht war im Januar in Niedersachsen im 1. Examen dran.

EVA

evanici

30.8.2023, 19:34:33

meint Verkaufsfall in der Vertiefung

Vorkaufsfall

?

LELEE

Leo Lee

31.8.2023, 11:41:44

Hallo evanici, beim Vorkaufsrecht sind die Begriffe ähnlich (Vorkauf und Verkauf), weshalb es verständlicherweise zur Verwirrung führen kann. Mit Verkaufsfall ist hier der Verkauf gemeint, auf den sich der VORkauf (also dass dieses Recht gelten soll, wenn an einen Dritten verkauft wird), gemeint. Sprich, wenn kein Vorkaufsrecht vereinbart wird und der Käufer nach dem (ersten) Verkaufsfall an einen Dritten sein Recht nicht rechtzeitig ausübt, erlischt der VORkauf bzgl. dieses VERkaufs. Hierzu kann ich dir die instruktiven Beiträge in MüKo-BGB, 7. Auflage, Westermann § 463 Rn. 32 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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