Zivilrecht
Kaufrecht
Verbrauchsgüterkauf
Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft im Elektronikgeschäft der Unternehmerin U ein Handy. U selbst hat das Handy bei Herstellerin H gekauft. Da das Handy schon nach wenigen Monaten keine Betriebssystem-Aktualisierungen mehr bekommt, erhält V von U ein neues.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verpflichtung der U, Vs Handy zu ersetzen, ergibt sich aus §§ 327i Nr. 1, 327l Abs. 1 S. 1 BGB (Nacherfüllung).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Handy weist einen Mangel auf (§ 475b Abs. 4 BGB).
Ja!
3. V steht gegen U ein Anspruch auf Nacherfüllung zu.
Genau, so ist das!
4. U trägt als Verkäuferin das alleinige Risiko für einen Mangel der Kaufsache aufgrund fehlender Aktualisierungen und bleibt auf den Kosten der Nachlieferung sitzen (§ 445a Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. H muss also für Kosten aufkommen, obwohl das Handy bei Gefahrübergang auf U keinen Mangel aufwies.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
30.8.2023, 17:20:35
An welchen Zeitpunkt wird hier dann angeknüpft? Muss der Mangel dann zu einem Zeitpunkt vorliegen, als das Gerät hypothetisch hätte aktualisiert werden müssen? Woran macht man das dann fest, wann der Hersteller
aktualisierungspflichtig ist?
L.Goldstyn
21.7.2024, 16:38:40
Aus meiner Sicht ist die Antwort auf Frage 3 („V steht gegen U ein Anspruch auf Nacherfüllung zu“ – Antwort: Diese Aussage stimmt) nicht korrekt: Mit der im Sachverhalt genannten Lieferung des neuen Smartphones ist gem. § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung des
Nacherfüllungsanspruchs eingetreten.