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Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V kauft im Elektronikgeschäft der Unternehmerin U ein Handy. U selbst hat das Handy bei Herstellerin H gekauft. Da das Handy schon nach wenigen Monaten keine Betriebssystem-Aktualisierungen mehr bekommt, erhält V von U ein neues.
Diesen Fall lösen 76,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Mangel beruht auf Verletzung der Aktualisierungspflicht gem. § 475b Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verpflichtung der U, Vs Handy zu ersetzen, ergibt sich aus §§ 327i Nr. 1, 327l Abs. 1 S. 1 BGB (Nacherfüllung).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Handy weist einen Mangel auf (§ 475b Abs. 4 BGB).
Ja!
3. V steht gegen U ein Anspruch auf Nacherfüllung zu.
Genau, so ist das!
4. U trägt als Verkäuferin das alleinige Risiko für einen Mangel der Kaufsache aufgrund fehlender Aktualisierungen und bleibt auf den Kosten der Nachlieferung sitzen (§ 445a Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. H muss also für Kosten aufkommen, obwohl das Handy bei Gefahrübergang auf U keinen Mangel aufwies.
Ja!
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