Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb

Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autofreak A kauft von Gebrauchtwagenhändler G einen Porsche. G akzeptiert nur Barzahlung und händigt dem A den Kfz-Brief nicht aus. Kurz darauf baut A damit fahrlässig einen Unfall, durch den der Motor beschädigt wird. Dabei stellt sich heraus, dass das Auto B gestohlen wurde.

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Einordnung des Falls

Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB haben.

Ja!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des A, (4) ein Verschulden des A und (5) ein Schaden bei B.
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2. Zum Zeitpunkt des Unfalls liegt keine Vindikationslage vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vindikationslage liegt vor, wenn ein Herausgabeanspruch besteht (§ 985 BGB). Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. A und G haben sich zwar über den Eigentumswechsel an dem Porsche geeinigt und diesen auch übergeben (§ 929 S. 1 BGB). Da dieser der B jedoch zuvor abhandengekommen ist, ist ein Eigentumserwerb durch A ausgeschlossen (§ 935 Abs. 1 BGB). A war Besitzer. Ein dingliches Besitzrecht vermittelt der Kaufvertrag nicht, zudem besteht mangels Vertragsverhältnisses kein relatives Besitzrecht gegenüber B.

3. Eine Verschlechterung, der Untergang oder die sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache ist eingetreten.

Ja, in der Tat!

Der Motorschaden am Porsche stellt eine Verschlechterung der Sache dar.

4. War A gutgläubig?

Nein!

Nach § 990 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Besitzer, wenn er im Zeitpunkt des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben war. Nicht in gutem Glauben ist er, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass ihm das Besitzrecht nicht zusteht (vgl. § 932 Abs. 2 BGB). A hatte zwar keine positive Kenntnis davon, dass der Porsche nicht dem G gehört und er dementsprechend auch kein Besitzrecht erwerben konnte. Allerdings hatte er eine Nachforschungspflicht aufgrund der Umstände, dass G nur Barzahlung akzeptiert und den Kfz-Brief nicht ausgehändigt hat. Er handelte daher grob fahrlässig und war somit bösgläubig.
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