Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Nachträgliche Bösgläubigkeit
Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Nachträgliche Bösgläubigkeit
4. April 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (21.025 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V am 10.03.2021 einen pinken Porsche. Nach einigen Wochen erfährt er, dass seiner Nachbarin N am 08.03.2021 genau ein solcher Porsche gestohlen wurde. Dennoch nutzt er das Auto weiterhin und baut kurz darauf einen Unfall. Der Porsche gehört tatsächlich N.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz, §§ 989,990 I BGB - Nachträgliche Bösgläubigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zum Zeitpunkt des Unfalls liegt keine Vindikationslage vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. War K beim Erwerb des Wagens bösgläubig?
Nein!
4. N kann von K Schadensersatz aus §§ 989,990 BGB verlangen, weil K durch die spätere Kenntnis von dem Diebstahl bösgläubig wurde.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
20.11.2022, 10:33:06
Das "grob" in Klammern ist etwas verwirrend, da es ja durchaus einen Unterschied macht, ob ich fahrlässig oder grob fahrlässig handel. Bei grober Fahrlässigkeit würde hier ja
Bösgläubigkeitvorliegen, es braucht nicht zwingend eine positive Kenntnis Lg

Lukas_Mengestu
22.11.2022, 14:51:55
Hallo Blotgrim, hier musst Du etwas aufpassen. Liegt bei Erwerb des B
esitzes grobe Fahrlässigkeit vor, so ist der Erwerber in der Tat bösgläubig (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Anders ist dies, wenn die
grob fahrlässige Unkenntniserst später eintritt. Hier kommt es nur dann zu einer Haftung, wenn der B
esitzer positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier ist dann also die Unterscheidung zwischen "normaler" und "grober" Fahrlässigkeit egal. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
10.12.2023, 19:42:16
Auch Autos von Porsche sind Massenprodukte. Nur weil meinem Nachbarn ein ähnliches Auto gestohlen wurde, führt das noch nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um ein seltenes Modell, eine sehr seltene Lackierung, Sonderausstattung o.Ä. handelt.

Lukas_Mengestu
13.12.2023, 20:47:36
Danke für den Hinweis, Dogu. Wir haben den Sachverhalt hier ein wenig ergänzt, um es noch etwas deutlicher zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
amélie
8.1.2024, 15:45:23
Ich verstehe nicht, wieso eine
Vindikationslagebesteht. Es ist ja lediglich geschrieben, dass N auch einen solchen Wagen fährt, aber damit ist nicht gesagt, dass der Wagen vom K der von der N ist, oder? Wäre da dann nicht zu viel reininterpretiert worden?
Marvin Hort
30.1.2024, 18:26:19
Hallo amélie, aus dem Sachverhalt ergibt sich am Ende noch, dass der Wagen tatsächlich der N gehört. Aufgrund dessen, dass N der Wagen
abhandenkommenist (vgl. § 935 Abs. 1 BGB), ist sie weiterhin Eigentümerin geblieben. K ist hier im B
esitz der Sache, hat aber kein
Recht zum Besitz. Deshalb besteht die
Vindikationslage.

Artur Schönhals
2.2.2024, 09:49:53
Hallo, tatsächlich wäre es in diesem Fall angebracht zusagen, dass dem K beim Kauf ein Fahrzeugschein II gezeigt wurde, um die
Vindikationslageeindeutig auszuschließen, jedoch werden hier auch keine Argumente dagegen gebracht. Es geht hier im Wesentlichen um 990 1 S. 2 und darum, dass das schädigende Ereignis erst eingetreten ist, als der K von seiner ,,potentiellen“ Nicht-Eigentümerstellung erfahren hat.
Vincent
5.12.2024, 14:26:53
Hier ist die richtige Antwort "Nein". Diese muss aber quasi geraten werden, da nicht ersichtlich ist, ob die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Eine nicht Übergabe dieser schließt die Gutgläubigkeit ja regelmäßig aus. Durch die Angaben im SV - später stellt sich heraus, dass das auto geklaut war - ist auch eher davon auszugehen, dass diese nicht übergeben wurde, da ein Auto wohl selten mitsamt Zulassungsbescheinigung geklaut wird. Eine Ergänzung, dass die Bescheinigung übergebe wurde würde die Aufgabe eindeutiger gestalten.
benjaminmeister
28.2.2025, 22:28:32
Ich stimme dir hier voll und ganz zu. Die Zulassungsbescheinigung dürfte bei einem geklauten Auto hier eher nicht übergeben worden sein und deshalb die
Bösgläubigkeitvorliegen. Außerdem könnte man dann auch diskutieren, ob sich die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers durch das Fehlen der Zulassungsbescheinigung und dass der Nachbarin auch ein pinker Porsche geklaut wurde, soweit aufdrängt, dass man doch schon die positive Kenntnis bzgl. des fehlenden
Besitzrechtes bejahen muss. Am besten tauscht man das Auto im vorliegenden Fall einfach durch eine andere bewegliche Sache aus…