Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Grundfall 1: Schutz der Informationsbeschaffung; eigenständiges Grundrecht
Grundfall 1: Schutz der Informationsbeschaffung; eigenständiges Grundrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Radiofreund R hört leidenschaftlich gern den parawissenschaftlichen Radiosender P. Dieser berichtet über Ufo-Sichtungen und Verschwörungen. Dies ist der amtierenden Regierung ein Dorn im Auge, weshalb sie den Radiosender abschalten lässt.
Diesen Fall lösen 94,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall 1: Schutz der Informationsbeschaffung; eigenständiges Grundrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Freiheit, Informationen zu erlangen und sich frei Informationen zu beschaffen, ist inhaltlich eng verwandt mit der Freiheit, eine Meinung zu bilden und zu äußern.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Informationsfreiheit ist lediglich ein Unterfall der Meinungsfreiheit und daher kein eigenständiges Grundrecht.
Nein!
3. Für das Hören des Radiosenders kann sich R in sachlicher Hinsicht eigenständig auf die Informationsfreiheit berufen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rubenrubenruben
15.10.2024, 12:38:26
Sollte/Kann man die Bedeutsamkeit der Informationsfreiheit als eigenes Grundrecht in Bezug auf die NS-Historie in der Klausur anbringen?
Sebastian Schmitt
26.10.2024, 10:14:30
Hallo @[rubenrubenruben](244746), pauschal kann man das kaum beantworten. Ich wäre damit in einer Klausur aber grds zurückhaltend, wie wir es auch in der Lösung zu ersten Frage andeuten. Von Dir wird eine Falllösung verlangt, bei der die historischen Hintergründe und die Bedeutung einer Norm zunächst mal (!) nicht von Bedeutung sind. Sie können natürlich relevant werden, gerade wenn es zB um die Auslegung bestimmter Merkmale der Norm geht. In solchen Fällen findet man aber oft auch entsprechende Anhaltspunkte in der Sachverhaltsdarstellung, auf die man dann gezielt eingehen kann, zB: "A wendet ein, vor dem Hintergrund der historischen Bedeutung der Informationsfreiheit müsse diese sich auch auf solche Informationen erstrecken, die [...].". Ein kurzer Hinweis schadet meist nicht. Längere pauschale Ausführungen zur Bedeutung und Entwicklungsgeschichte einer Norm wirken aber schnell wie bloßes Abladen von auswendig gelerntem Wissen, ohne dass das für die konkrete Falllösung nötig wäre. Streng genommen sind sie damit überflüssig und deuten auf falsche Schwerpunktsetzung hin. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team