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Gesetzgebungskompetenzen
Einleitung Gesetzgebungskompetenz - "Erdnussabend II" [F]
Einleitung Gesetzgebungskompetenz - "Erdnussabend II" [F]
14. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Am berüchtigten „Erdnussabend“ in der Jenaer Kneipe „Die Kneipe“ stellt sich Jurastudentin J auf eine Bierkiste und verkündet eine Vielzahl von spontan erfundenen „Gesetzen“, an die sich alle Menschen in Deutschland fortan halten sollen. Die Mehrheit der Gäste stimmt zu. Besserwisser B hält J nicht für zuständig zum Erlass von Gesetzen.
Diesen Fall lösen 85,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einleitung Gesetzgebungskompetenz - "Erdnussabend II" [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der siebte Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 70-82 GG) beginnt mit der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern (Art. 70–74 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Parlamentsgesetze müssen formell verfassungsgemäß sein, um wirksam zu sein.
Genau, so ist das!
3. Ein Parlamentsgesetz, das ohne Gesetzgebungskompetenz erlassen wird, ist wegen des Verstoßes gegen gegen die Art. 70-72 GG formell verfassungswidrig.
Ja, in der Tat!
4. Die Art. 70-74 GG teilen die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund, Ländern und Kommunen auf.
Nein!
5. Hat J die Kompetenz im Sinne der Art. 70-74 GG zum Erlass ihrer eigenen „Gesetze“?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Bei der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit kann auch mit dem Gesetzgebungsverfahren anstelle der Gesetzgebungskompetenzen begonnen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Wenn die Gesetzgebungskompetenz beim Erlass eines Parlamentsgesetzes gewahrt wurde, folgt daraus auch, dass das Parlamentsgesetz insgesamt verfassungsmäßig ist.
Nein!
8. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen ist nur in staatsorganisationsrechtlichen Prüfungen relevant.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
16.5.2023, 11:24:47
Ich finde es super, dass ihr Fragen zum logischen Aufbau stellt, da man sich das so viel besser merken kann, wenn man den Aufbau mal hinterfragt.
Bellastend.
25.1.2025, 09:44:51
Hallo liebes Jurafuchsteam, Mir hat sich eine Frage ergeben, die ihr mir vielleicht beantworten könnt. Und zwar erschlieẞt sich mir noch nicht so ganz der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrolle und wie man sie jeweils prüft. Vielen Dank und einen schönen Tag euch.

Cosmonaut
28.1.2025, 23:31:08
@[Bellastend. ](286542) Hi, Im Grunde beantwortet deine Frage das Gesetz selbst. Lies einmal den Art 94 Abs 1 Nr 2 GG (nF!); hier achte besonders darauf, wer für die hier normierte abstrakte NK antragsberechtigt ist und welche Gründe bereits für eine Antragsbefugnis ausreichen. Konträr findest du in
Art 100 GGdas Pendant zur konkreten NK: Achte hier auf dieselben Punkte. Du wirst sehen, die konkrete NK darf nur von Richtern beantragt werden; diese müssen bei hohen Anforderungen an die Begründung ihres Antrags darlegen, warum die Anwendung eines Gesetzes in einem ganz KONKRETEN Fall, den sie gerade vor sich haben, zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde und warum es gerade auf dieses Gesetz ankommt. Kurzum: Die abstrakte NK heißt abstrakt, weil sie unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit ist. Bei der konkreten NK hingegen geht es um eine Rechtsnorm, die ein Gericht in einem Rechtsstreit anzuwenden hat und die in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Am besten du machst im Staatsrecht Schwabe einmal den entsprechenden Fall zu jedem der Verfahren! LG