Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)

15. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bootliebhaber B möchte sein Boot ausstellen lassen. Er beauftragt U den Lack für 2.500 Euro zu erneuern. Nach der Abnahme stellt B fest, dass U eine Stelle mit einer minderwertigen Farbe lackiert hat. Weil U auf Bitten des B nicht nacherfüllt, verweigert B die fällige Zahlung.

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Einordnung des Falls

Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verliert U seinen Vergütungsanspruch gegen B, weil er die Nacherfüllung verweigert?

Nein!

Der Vergütungsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Unternehmer seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommt. Damit der Besteller nicht schutzlos ist, kann ihm aber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, § 641 Abs. 3 BGB. U hat weiterhin einen Vergütungsanspruch gegen B.
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2. B verweigert zu Recht die fällige Vergütung, § 641 Abs. 3 BGB.

Genau, so ist das!

Der Besteller kann dem Unternehmer die Mängeleinrede aus § 641 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Dafür muss (1) er die Nacherfüllung verlangen können und (2) die Vergütung muss fällig sein. Nach Abnahme bemerkte B, dass U eine Stelle am Boot mit einer minderwertigen Farbe lackiert hat, sodass B einen Nacherfüllungsanspruch gegen U hat. Die Vergütung des B ist zudem fällig.Die Einrede aus § 320 BGB wurde durch § 641 Abs. 3 BGB im Rahmen der Erneuerung des Werkvertragsrecht ausdrücklich für das Werkvertragsrecht festgeschrieben. Ein Abstellen auf § 320 BGB wäre zwar nicht falsch, aber zu ungenau.

3. B kann nach § 641 Abs. 3 BGB die vollen 2.500 Euro zurückbehalten?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung einbehalten. In der Regel ist das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten angemessen, § 641 Abs. 3 a.E. BGB. B kann nur das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten zurückbehalten. Zweck der Einrede ist es, den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels zu motivieren. Handelt es sich um einen geringfügigen Mangel, so würde das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten den Unternehmer nicht hinreichend motivieren. Es könnte dann ein höherer Betrag „angemessen“ sein. Maßgeblich für die Angemessenheit kann auch die Mangelbeseitigungsbemühung des Unternehmers sein.

4. Ein Annahmeverzug des B hinsichtlich der Mängelbeseitigung würde die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB entfallen lassen.

Nein!

Nur die erfolgreiche Nacherfüllung lässt die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB entfallen. Der Annahmeverzug genügt hierfür nicht. B könnte trotz Annahmeverzugs sich auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB berufen. Ein Annahmeverzug kann aber dazu führen, dass der "angemessene Teil" auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten beschränkt wird.
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