Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)
15. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bootliebhaber B möchte sein Boot ausstellen lassen. Er beauftragt U den Lack für 2.500 Euro zu erneuern. Nach der Abnahme stellt B fest, dass U eine Stelle mit einer minderwertigen Farbe lackiert hat. Weil U auf Bitten des B nicht nacherfüllt, verweigert B die fällige Zahlung.
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Einordnung des Falls
Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verliert U seinen Vergütungsanspruch gegen B, weil er die Nacherfüllung verweigert?
Nein!
2. B verweigert zu Recht die fällige Vergütung, § 641 Abs. 3 BGB.
Genau, so ist das!
3. B kann nach § 641 Abs. 3 BGB die vollen 2.500 Euro zurückbehalten?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ein Annahmeverzug des B hinsichtlich der Mängelbeseitigung würde die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB entfallen lassen.
Nein!
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