Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bootliebhaber B möchte sein Boot ausstellen lassen. Er beauftragt U den Lack für 2.500 Euro zu erneuern. Nach der Abnahme stellt B fest, dass U eine Stelle mit einer minderwertigen Farbe lackiert hat. Weil U auf Bitten des B nicht nacherfüllt, verweigert B die fällige Zahlung.
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Einordnung des Falls
Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verliert U seinen Vergütungsanspruch gegen B, weil er die Nacherfüllung verweigert?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B verweigert zu Recht die fällige Vergütung, § 641 Abs. 3 BGB.
Genau, so ist das!
3. B kann nach § 641 Abs. 3 BGB die vollen 2.500 Euro zurückbehalten?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ein Annahmeverzug des B hinsichtlich der Mängelbeseitigung würde die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB entfallen lassen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
13.4.2022, 10:59:53
Der Klausur Hinweis in dieser Aufgabe war wirklich klasse! Wäre wirklich toll diese häufiger zu sehen! Die sind so hilfreich.
Lukas_Mengestu
13.4.2022, 16:38:16
Danke Helena, wir bleiben dran :D
David.
8.6.2022, 12:30:11
Aber ist es nicht so, dass § 641 III kein eigenständiges Leistungsverweigerungsrecht begründet, sondern die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 durch § 641 III näher ausgestaltet wird? Also so habe ich es in der Uni gelernt 🤔
David.
8.6.2022, 12:37:06
MüKo § 641 Rn. 31, also ich würde dann eigentlich die Einrede nach § 320 prüfen und dann bei Umfang der Einrede den § 641 III ansprechen.
L.Goldstyn
24.7.2024, 13:50:48
Liebes Jurafuchs-Team, ließe sich die Fragestellung in Aufgabe 2 (B verweigert zu Recht die fällige Vergütung,
§ 641 Abs. 3 BGB) vielleicht noch so verändern, dass klarer wird, worauf die Frage abzielt (und dass es Euch hier nicht auf die Höhe ankommt)? Meine Überlegung war hier: Fällig ist, da die Abnahme erfolgte, die gesamte Vergütung. B verweigert nicht zu Recht die gesamte Vergütung, sodass die Aussage nicht korrekt ist.
Rechtsanwalt B. Trüger
12.9.2024, 12:46:21
Sehe ich genauso wie @[L.Goldstyn](251555) ! mMn kann B ja nur die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern,
§ 641 Abs. 3 BGB