Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bootliebhaber B möchte sein Boot ausstellen lassen. Er beauftragt U den Lack für 2.500 Euro zu erneuern. Nach der Abnahme stellt B fest, dass U eine Stelle mit einer minderwertigen Farbe lackiert hat. Weil U auf Bitten des B nicht nacherfüllt, verweigert B die fällige Zahlung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Mängeleinrede (§ 641 Abs. 3 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verliert U seinen Vergütungsanspruch gegen B, weil er die Nacherfüllung verweigert?

Nein!

Der Vergütungsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Unternehmer seiner Nacherfüllungspflicht nicht nachkommt. Damit der Besteller nicht schutzlos ist, kann ihm aber ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, § 641 Abs. 3 BGB. U hat weiterhin einen Vergütungsanspruch gegen B.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. B verweigert zu Recht die fällige Vergütung, § 641 Abs. 3 BGB.

Genau, so ist das!

Der Besteller kann dem Unternehmer die Mängeleinrede aus § 641 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Dafür muss (1) er die Nacherfüllung verlangen können und (2) die Vergütung muss fällig sein. Nach Abnahme bemerkte B, dass U eine Stelle am Boot mit einer minderwertigen Farbe lackiert hat, sodass B einen Nacherfüllungsanspruch gegen U hat. Die Vergütung des B ist zudem fällig.Die Einrede aus § 320 BGB wurde durch § 641 Abs. 3 BGB im Rahmen der Erneuerung des Werkvertragsrecht ausdrücklich für das Werkvertragsrecht festgeschrieben. Ein Abstellen auf § 320 BGB wäre zwar nicht falsch, aber zu ungenau.

3. B kann nach § 641 Abs. 3 BGB die vollen 2.500 Euro zurückbehalten?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 641 Abs. 3 BGB kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung einbehalten. In der Regel ist das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten angemessen, § 641 Abs. 3 a.E. BGB. B kann nur das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten zurückbehalten. Zweck der Einrede ist es, den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels zu motivieren. Handelt es sich um einen geringfügigen Mangel, so würde das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten den Unternehmer nicht hinreichend motivieren. Es könnte dann ein höherer Betrag „angemessen“ sein. Maßgeblich für die Angemessenheit kann auch die Mangelbeseitigungsbemühung des Unternehmers sein.

4. Ein Annahmeverzug des B hinsichtlich der Mängelbeseitigung würde die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB entfallen lassen.

Nein!

Nur die erfolgreiche Nacherfüllung lässt die Einrede aus § 641 Abs. 3 BGB entfallen. Der Annahmeverzug genügt hierfür nicht. B könnte trotz Annahmeverzugs sich auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB berufen. Ein Annahmeverzug kann aber dazu führen, dass der "angemessene Teil" auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten beschränkt wird.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

13.4.2022, 10:59:53

Der Klausur Hinweis in dieser Aufgabe war wirklich klasse! Wäre wirklich toll diese häufiger zu sehen! Die sind so hilfreich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.4.2022, 16:38:16

Danke Helena, wir bleiben dran :D

DAV

David.

8.6.2022, 12:30:11

Aber ist es nicht so, dass § 641 III kein eigenständiges

Leistungsverweigerung

srecht begründet, sondern die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 durch § 641 III näher ausgestaltet wird? Also so habe ich es in der Uni gelernt 🤔

DAV

David.

8.6.2022, 12:37:06

MüKo § 641 Rn. 31, also ich würde dann eigentlich die Einrede nach § 320 prüfen und dann bei Umfang der Einrede den § 641 III ansprechen.

L.G

L.Goldstyn

24.7.2024, 13:50:48

Liebes Jurafuchs-Team, ließe sich die Fragestellung in Aufgabe 2 (B verweigert zu Recht die fällige Vergütung, § 641 Abs. 3 BGB) vielleicht noch so verändern, dass klarer wird, worauf die Frage abzielt (und dass es Euch hier nicht auf die Höhe ankommt)? Meine Überlegung war hier: Fällig ist, da die Abnahme erfolgte, die gesamte Vergütung. B verweigert nicht zu Recht die gesamte Vergütung, sodass die Aussage nicht korrekt ist.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

12.9.2024, 12:46:21

Sehe ich genauso wie @[L.Goldstyn](251555) ! mMn kann B ja nur die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, § 641 Abs. 3 BGB


© Jurafuchs 2024