Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Zurückbehaltungsrechte
Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)
Schema: Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)
Wie prüfst Du die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB)?
Gegenseitiger Vertrag
Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis
Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung
Eigene Vertragstreue des Schuldners
Kein Ausschluss der Einrede
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn eine vertragliche (Grenze § 309 Nr. 2a BGB) oder gesetzliche Vorleistungspflicht (zB § 699 BGB) besteht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.
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