Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Zurückbehaltungsrechte

Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)

Schema: Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)

10. Dezember 2024

4,8(20.178 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB)?

  1. Gegenseitiger Vertrag

  2. Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis

  3. Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung

  4. Eigene Vertragstreue des Schuldners

  5. Kein Ausschluss der Einrede

    Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn eine vertragliche (Grenze § 309 Nr. 2a BGB) oder gesetzliche Vorleistungspflicht (zB § 699 BGB) besteht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAM

Manu München

21.8.2022, 22:08:34

Im Prüfungsschema bei der letzten Frage steht unter dem Punkt zum Ausschluss der Einrede, dass das

Zurückbehaltungsrecht

gemäß Paragraph

320 BGB

vertraglich und nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann. Kann das

Zurückbehaltungsrecht

nach

320 BGB

auch gesetzlich ausgeschlossen sein? Falls nein, warum nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 17:42:51

Hallo Manu, generell ist das

Zurückbehaltungsrecht

bei Bestehen einer vertraglich oder gesetzlich vereinbarten Vorleistungspflicht ausgeschlossen. Eine gesetzliche Vorleistungspflicht ergibt sich zB aus §§ 579, 614, 641 Abs. 1 BGB. Wir haben das hier noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

🔥1312

🔥1312🔥

3.3.2023, 10:25:52

Mich treibt bis heute eine allgemeine Frage zu dem § 320 um: führt der § 320 nicht regelmäßig zu einer Art Patt-Situation? Wenn ich mir einen Kaufvertrag vorstelle, dann kann sich der Käufer auf § 320 berufen so lange er die Ware nicht erhalten hat während der Verkäufer gleichzeitig die Lieferung der Ware nach § 320 verweigern kann bis der Kaufpreis gezahlt ist.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.3.2023, 11:46:57

Hallo 1312, du stellst es dir im Prinzip genau richtig vor. Das Gesetz sieht für gegenseitige Verträge grundsätzlich die "Leistung Zug um Zug" vor. Bildlich kann man es sich so vorstellen, dass ich mit der einen Hand das Geld übergebe und mit der anderen Hand den Kaufgegenstand erhalte. Dies soll die

Leistungsgefahr

so gleichmäßig verteilen, dass keiner in Vorleistung gehen muss ohne seinerseits eine Leistung zu erhalten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EM

emmiii

15.1.2024, 17:06:43

hallo :) ich habe eine kleine Verständnissfrage. In dem Erklärungstext sagt ihr, dass der § 309 Nr.2a ein

Leistungsverweigerung

srecht verhindern kann. Ich habe den Paragrafen jedoch so verstanden, dass er verhindern soll das ein bestehendes

Leistungsverweigerung

srecht des Vertragspartners des Verwenders der AGB unrechtmäßig genommen wird. ist das nicht widersprüchlich? lg und danke für eure tolle App an der Stelle!!

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

Vermieterpfandrechtbelastetes Anwartschaftsrecht

4.2.2024, 20:56:20

@[emmiii](226682) Ich glaube, es ist so gemeint, dass die Vorleistungspflicht vertraglich grds. vereinbart werden kann. Solche individualvertraglichen Vereinbarungen finden ihre "Grenzen" jedoch in § 309 Nr. 2 a) BGB, sofern die Einrede nach

§ 320 BGB

"ausgeschlossen oder eingeschränkt wird". Ich hoffe, dass ich damit helfen konnte :-)

QUIG

QuiGonTim

25.2.2024, 16:55:47

Liebes Jurafuchs-Team, wie ist der Punkt „Eigene Vertragstreue des Schuldners“ zu verstehen? Muss er bloß bereit sein, seine Gegenleistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen? Oder steckt mehr dahinter?

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 09:50:43

Hallo QuiGonTim, die eigene Vertragstreue ist eine besondere Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und ist dahingehend zu verstehen, dass der Schuldner sich seinerseits nicht vertragswidrig verhalten darf. Ein klassisches Beispiel ist etwa, dass er sich in Verzug befindet oder er sich durch eine Verweigerung von dem Vertrag lossagt, obwohl die Durchführung dessen durch die Einrede gerade gewährleistet werden soll. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Emmerich § 320 Rn. 42 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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