Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall
Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B liebt seinen BMW. Leider war der Lack schon in die Jahre gekommen, sodass er den BMW von U 2018 neu lackieren ließ. 2022 fällt ihm durch Zufall auf, dass U beim Lackieren gepfuscht hat. Er verlangt Ausbesserung. U lehnt dies ab und sagte, es sei doch schon ewig her.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und U schlossen einen wirksamen Werkvertrag, § 631 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Werk des U ist bei Gefahrübergang mangelhaft, § 633 BGB.
Genau, so ist das!
3. B hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
6.6.2022, 02:02:13
Vielleicht ist das etwas kleinkariert aber B hat doch grds den Anspruch auf Nacherfüllung. Die Verjährung schließt den Anspruch ja nicht prinzipiell aus, sondern muss erhoben werden. U hat sich zwar wirksam drauf berufen, weshalb der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, aber Bestand hat er doch trotzdem oder? 🤔
Lukas_Mengestu
7.6.2022, 10:53:28
Hallo Larzed, präzise Sprache ist im Jurastudium nicht kleinkariert, sondern überlebenswichtig. Insofern danken wir Dir für den Hinweis. Wir haben das in der Aufgabe entsprechend präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
StellaChiara
23.6.2023, 13:32:08
Hat U den Mangel hier nicht arglistig verschwiegen indem er gepfuscht hat? dann würde ja die regelmäßige Verjährungsfrist von drei jahren greifen?!
L.Goldstyn
24.7.2024, 14:30:08
Pfuschen meint hier wohl „schnell, oberflächlich und deshalb nachlässig und unordentlich arbeiten“, (https://www.duden.de/rechtschreibung/pfuschen), ist also nur ein Hinweis auf Fahrlässigkeit des U. Ein
arglistiges Verschweigensetzt voraus, dass U von dem Mangel wusste, was demnach hier nicht anzunehmen wäre.
Nils
14.10.2024, 10:58:57
Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob über Tatsachen getäuscht wurde. Eine
arglistige Täuschungdurch Unterlassen bedarf einer Aufklärungspflicht bei direkten Fragen oder einer Offenbarungspflicht hinsichtlich ungefragter Tatsachen. Hierfür müssen besondere Treue- oder Vertrauensverhältnisse zwischen den Parteien bestehen. Außerdem bedarf es auch eines entsprechenden (bedingten)
Vorsatzes, für den der Sachverhalt keine Anhaltspunkte enthält. Vielmehr deutet m.M.n. „gepfuscht“, der „Daumen hoch“ sowie die lange Zeit der Nichtentdeckung eher auf eine (leichte) Fahrlässigkeit hin.