Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall

Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B liebt seinen BMW. Leider war der Lack schon in die Jahre gekommen, sodass er den BMW von U 2018 neu lackieren ließ. 2022 fällt ihm durch Zufall auf, dass U beim Lackieren gepfuscht hat. Er verlangt Ausbesserung. U lehnt dies ab und sagte, es sei doch schon ewig her.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und U schlossen einen wirksamen Werkvertrag, § 631 BGB.

Ja!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U den BMW des B neu lackieren soll.
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2. Das Werk des U ist bei Gefahrübergang mangelhaft, § 633 BGB.

Genau, so ist das!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang richtet sich beim Werkvertrag grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). Ohne abweichende Vereinbarung schuldet der Unternehmer dabei die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs B und U vereinbarten, dass U den BMW lackieren sollte. Dabei hat U jedoch gepfuscht und nicht die anerkannten Regeln seines Fachs beachtet.

3. B hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzung für einen Anspruch auf Nacherfüllung ist (1) ein wirksamer Werkvertrag, (2) ein Mangel bei Gefahrübergang und (3) kein Ausschluss des Anspruch. Die Durchsetzung des Anspruchs kann durch die Einrede der Verjährung ausgeschlossen sein (§ 634a BGB). Bezieht sich der Erfolg auf eine Sache, die keine Bauleistung ist, so beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). B und U schlossen einen wirksamen Werkvertrag. Die Lackierung war mangelhaft. Die Abnahme erfolgte schon 2018. B ist erst 2022 aufgefallen, dass diese mangelhaft war, sodass der Anspruch verjährt ist (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

6.6.2022, 02:02:13

Vielleicht ist das etwas kleinkariert aber B hat doch grds den Anspruch auf Nacherfüllung. Die Verjährung schließt den Anspruch ja nicht prinzipiell aus, sondern muss erhoben werden. U hat sich zwar wirksam drauf berufen, weshalb der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, aber Bestand hat er doch trotzdem oder? 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.6.2022, 10:53:28

Hallo Larzed, präzise Sprache ist im Jurastudium nicht kleinkariert, sondern überlebenswichtig. Insofern danken wir Dir für den Hinweis. Wir haben das in der Aufgabe entsprechend präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STE

StellaChiara

23.6.2023, 13:32:08

Hat U den Mangel hier nicht arglistig verschwiegen indem er gepfuscht hat? dann würde ja die regelmäßige Verjährungsfrist von drei jahren greifen?!

L.G

L.Goldstyn

24.7.2024, 14:30:08

Pfuschen meint hier wohl „schnell, oberflächlich und deshalb nachlässig und unordentlich arbeiten“, (https://www.duden.de/rechtschreibung/pfuschen), ist also nur ein Hinweis auf Fahrlässigkeit des U. Ein

arglistiges Verschweigen

setzt voraus, dass U von dem Mangel wusste, was demnach hier nicht anzunehmen wäre.

Nils

Nils

14.10.2024, 10:58:57

Im Wesentlichen kommt es darauf an, ob über Tatsachen getäuscht wurde. Eine

arglistige Täuschung

durch Unterlassen bedarf einer Aufklärungspflicht bei direkten Fragen oder einer Offenbarungspflicht hinsichtlich ungefragter Tatsachen. Hierfür müssen besondere Treue- oder Vertrauensverhältnisse zwischen den Parteien bestehen. Außerdem bedarf es auch eines entsprechenden (bedingten)

Vorsatz

es, für den der Sachverhalt keine Anhaltspunkte enthält. Vielmehr deutet m.M.n. „gepfuscht“, der „Daumen hoch“ sowie die lange Zeit der Nichtentdeckung eher auf eine (leichte) Fahrlässigkeit hin.


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