+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bindet die F an einem Stuhl in der Küche fest, um sich ungestört der Übertragung des Fußballspiels seiner Lieblingsmannschaft widmen zu können.

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Einordnung des Falls

Konkurrenzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die F am Stuhl fixiert, übt er Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Durch Festbinden der F übt T körperlich wirkenden Zwang gegenüber dieser aus, da er dadurch die Fortbewegungsfreiheit der F einschränkt.
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2. T beraubt die F auch "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Dieses Merkmal braucht der Einsperrung daher nicht ähnlich sein. Dazu zählen das Fesseln, Betäuben, Festhalten und Einkesseln. T hat die F an einen Stuhl festgebunden, sodass sie sich nicht mehr fortbewegen kann.

3. Da sich T wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht hat, tritt die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB) hinter diese zurück.

Genau, so ist das!

Die Nötigung wird von allen Tatbeständen, die eine Nötigung voraussetzen, in Form der Spezialität verdrängt. Hier stellt die Nötigung gerade das Mittel der Freiheitsberaubung dar.
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