Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Bereicherung des Beschenkten – unproblematischer Fall (Vermehrung der Aktiva)

Bereicherung des Beschenkten – unproblematischer Fall (Vermehrung der Aktiva)

21. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bauer B schenkt dem Pferdezüchter P fünf Kilo Äpfel seiner letzten Ernte, womit P seine Pferde füttern möchte.

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Einordnung des Falls

Bereicherung des Beschenkten – unproblematischer Fall (Vermehrung der Aktiva)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Zuwendung nach § 516 BGB setzt neben der Entreicherung des Schenkers die Bereicherung des Beschenkten voraus.

Genau, so ist das!

Eine Zuwendung (§ 516 Abs. 1 BGB) ist die rechtliche Entäußerung eines Vermögensbestandteils zum Vorteil eines anderen. Der Begriff der Zuwendung erfordert also eine Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers (Entreicherung) sowie eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Bereicherung). Die Bereicherung des Beschenkten findet sich auch im Wortlaut des § 516 BGB.
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2. B ist bezüglich der fünf Kilo Äpfel entreichert und P bereichert, sodass eine Zuwendung (§ 516 BGB) vorliegt.

Ja, in der Tat!

Die Zuwendung erfordert die Entreicherung des Schenkers bezüglich eines Vermögensbestandteils und die Bereicherung des Beschenkten. Eine Bereicherung kann durch eine Vermehrung der Aktiva (z.B. Übertragung dinglicher Rechte, Abtretung von Forderungen) aber auch eine Verminderung der Passiva (z.B. Schulderlass, Schuldübernahme) bedingt sein. Maßgeblich ist, ob im Vergleich zu vor der Schenkung eine objektiv wirtschaftlich festzustellende Vermögensmehrung vorliegt.
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