Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen

Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frau F spendet €200 an die gemeinnützige Organisation "Freunde Togos e.V.", die diese für Bildungs- und andere Entwicklungsprojekte in Togo einsetzt.

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Einordnung des Falls

Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vorübergehende Übertragung einer nur formalen Rechtsposition wie die Einsetzung als Treuhänder stellt keine Bereicherung des Empfängers und damit keine Schenkung dar.

Ja!

Eine Zuwendung bedeutet keine Bereicherung ihres Empfängers, wenn dieser lediglich Mittelsmann, sein Vermögen nur Durchgangsstation für eine Zuwendung an einen Dritten ist. Statt einer Schenkung liegt im Verhältnis zum Mittelsmann ein Treuhandverhältnis in Gestalt eines Auftrags oder eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses vor. Kennzeichnend dafür ist, dass eine beschränkende Treuhandabrede zwischen Mittelsmann und Treuhandgeber besteht und meist ausschließlich Zwecke des Treugebers verfolgt werden.
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2. Wird der Empfänger hingegen materiell-rechtlich, dauerhaft und nicht nur vorübergehend oder formal in seinem Vermögen gemehrt, liegt eine Zuwendung (§ 516 BGB) vor.

Genau, so ist das!

Eine Zuwendung bedeutet keine Bereicherung ihres Empfängers, wenn dieser lediglich Mittelsmann, sein Vermögen nur Durchgangsstation für eine Zuwendung an einen Dritten ist. Wird der Empfänger hingegen materiell-rechtlich, dauerhaft und nicht nur vorübergehend oder formal in seinem Vermögen gemehrt, liegt eine Zuwendung iSv. § 516 BGB vor.

3. Die Spende der F bereichert "Freunde Togos e.V." nicht materiell, da diese an Entwicklungsprojekte weitergereicht wird.

Nein, das trifft nicht zu!

Umstritten ist, ob die Spenden an gemeinnützige Organisationen diese gemäß § 516 BGB bereichern und so eine Schenkung vorliegt. Die Einordnung hängt nicht schlicht von der formalen Frage ab, ob der Gegenstand der Zuwendung an eine andere Person weitergereicht werden soll oder nicht. Stattdessen ist entscheidend, ob die Zuwendung des Spenders an ein bestimmtes Projekt geknüpft ist und die Organisation so nur Mittelsmann ist (keine Schenkung) oder ob die Organisation die konkrete Verwendung selbst bestimmt und so vor Weiterreichung materiell bereichert ist (Schenkung). Eine Bereicherung des "Freunde Togos e.V." kann nicht schlicht verneint werden, weil das Geld an Entwicklungsprojekte weitergereicht wird. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Verein nur Mittelsmann ist oder materiell bereichert ist.

4. Die Spende der F stellt eine materielle Bereicherung des Vereins und somit eine Schenkung dar, da dieser selbst die konkrete Verwendung bestimmt.

Ja!

Bei Spenden an gemeinnützige Organisationen liegt keine Bereicherung und Schenkung (§ 516 BGB) vor, wenn diese lediglich als Mittelsmann weiterleiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Spender an bestimmte Projekte spendet und die Organisation daher das Geld nur durchreicht. Eine Schenkung liegt (nach h.M.) hingegen vor, wenn das Vermögen die Organisation materiell-rechtlich bereichert und diese danach selbst entscheidet, wofür genau die Spenden eingesetzt werden. F spendet an "Freunde Togos e.V." €200 ohne genau zu wissen welche Projekte davon gefördert werden. Der Verein agiert daher nicht nur als Mittelsmann/Treuhänder für das Geld, sondern ist materiell-rechtlich und nicht nur vorübergehend oder formal bereichert. Damit liegt eine Schenkung vor.
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