Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen
Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F spendet €200 an die gemeinnützige Organisation "Freunde Togos e.V.", die diese für Bildungs- und andere Entwicklungsprojekte in Togo einsetzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherung des Beschenkten – Einordnung von Spenden an gemeinnützige Organisationen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die vorübergehende Übertragung einer nur formalen Rechtsposition wie die Einsetzung als Treuhänder stellt keine Bereicherung des Empfängers und damit keine Schenkung dar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wird der Empfänger hingegen materiell-rechtlich, dauerhaft und nicht nur vorübergehend oder formal in seinem Vermögen gemehrt, liegt eine Zuwendung (§ 516 BGB) vor.
Genau, so ist das!
3. Die Spende der F bereichert "Freunde Togos e.V." nicht materiell, da diese an Entwicklungsprojekte weitergereicht wird.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Spende der F stellt eine materielle Bereicherung des Vereins und somit eine Schenkung dar, da dieser selbst die konkrete Verwendung bestimmt.
Ja!
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