Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme

Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Händler H schuldet Großhändlerin G noch €1.000 für an ihn gelieferte Autozubehörteile. Als die beiden telefonieren und H der G erzählt, wie schlecht das Geschäft laufe, entscheidet G spontan, ihm die €1.000 zu erlassen, da Autohändler zusammenhalten müssen. H freut sich.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat dem H die €1.000 im Sinne von § 397 Abs. 1 BGB erlassen.

Ja!

Der Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB ist ein abstrakter Verfügungsvertrag über eine Forderung zwischen Gläubiger und Schuldner. Er bedarf wie jeder Vertrag zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und kann daher nicht einseitig vorgenommen werden. G hat dem H angeboten, ihm €1.000 aus ihrem bestehenden Schuldverhältnis zu erlassen. H hat dies angenommen, sodass die Forderung nach § 397 Abs. 1 BGB erloschen ist.
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2. G hat den H durch den Erlass bereichert, sodass eine Zuwendung nach § 516 BGB vorliegt.

Genau, so ist das!

Die Zuwendung erfordert die Entreicherung des Schenkers bezüglich eines Vermögensbestandteils und die Bereicherung des Beschenkten. Eine Bereicherung kann durch eine Vermehrung der Aktiva (z.B. Übertragung dinglicher Rechte, Abtretung von Forderungen) aber auch eine Verminderung der Passiva (z.B. Schulderlass, Schuldübernahme) bedingt sein. Maßgeblich ist, ob im Vergleich zu vor der Schenkung eine objektiv wirtschaftlich festzustellende Vermögensmehrung vorliegt. G hat dem H €1.000 gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlassen. Im Vergleich zu davor sind die Passiva des H, also seine bestehenden Verbindlichkeiten, um €1.000 gemindert. G hat hingegen keinen Anspruch mehr in Höhe von €1.000. Es liegt daher eine Entreicherung der G und eine Bereicherung des H und damit eine Schenkung vor.

3. Der Schenkungsvertrag zwischen G und H bedurfte der notariellen Beurkundung gemäß § 518 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Erfolgt die Zuwendung vor oder bei Vertragsschluss, liegt eine Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB vor, die keiner besonderen Form bedarf. Liegt hingegen ein Schenkungsversprechen vor, welches erst vollzogen werden muss, ist dieses nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftig. H und G einigten sich darüber, dass G der H die €1.000 schenkungsweise erlässt. Da die Zuwendung (Verminderung der Passiva durch das Erlöschen der Forderung) gleichzeitig mit dem Schenkungsversprechen erfolgt, liegt eine Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB vor, die keiner Form bedarf.
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