Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme
Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme
25. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (5.720 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Händler H schuldet Großhändlerin G noch €1.000 für an ihn gelieferte Autozubehörteile. Als die beiden telefonieren und H der G erzählt, wie schlecht das Geschäft laufe, entscheidet G spontan, ihm die €1.000 zu erlassen, da Autohändler zusammenhalten müssen. H freut sich.
Diesen Fall lösen 75,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat dem H die €1.000 im Sinne von § 397 Abs. 1 BGB erlassen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat den H durch den Erlass bereichert, sodass eine Zuwendung nach § 516 BGB vorliegt.
Genau, so ist das!
3. Der Schenkungsvertrag zwischen G und H bedurfte der notariellen Beurkundung gemäß § 518 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi
20.3.2025, 16:06:15
Also ist ein Erlassvertrag auch immer eine Schenkung? wofür dann überhaupt der § 397?

Sebastian Schmitt
31.3.2025, 14:39:25
Hallo @[Kathi](189118), wie in unserer Aufgabe gesagt ist ein Erlass ein Verfügungsvertrag, eine Verfügung über die Forderung (statt aller Staudinger/Rieble, BGB, Neubearb 2022, § 397 Rn 29). § 397 I BGB regelt also, was mit einer bestehenden Forderung geschieht. Mit den §§ 516 ff BGB, die höchstens auf der Ebene des
Kausalgeschäfts relevant werden, hat das zunächst mal nichts zu tun (Abstraktionsprinzip!). In der Praxis ist eine Schenkung als dahinter stehender Rechtsgrund sicherlich ein häufiger Fall (in diese Richtung Staudinger/Rieble, BGB, Neubearb 2022, § 397 Rn 38), zwingend ist das aber definitiv nicht. So kann ein Erlass auch entgeltlich sein, insbesondere zB iRe Vergleichs (Erman/Wagner, BGB, 17. Aufl 2023, § 397 Rn 3). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Kathi
20.3.2025, 16:06:17
Also ist ein Erlassvertrag auch immer eine Schenkung? wofür dann überhaupt der § 397?