Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme
Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Händler H schuldet Großhändlerin G noch €1.000 für an ihn gelieferte Autozubehörteile. Als die beiden telefonieren und H der G erzählt, wie schlecht das Geschäft laufe, entscheidet G spontan, ihm die €1.000 zu erlassen, da Autohändler zusammenhalten müssen. H freut sich.
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Einordnung des Falls
Bereicherung des Beschenkten – Verminderung der Passiva, zB in einem Schulderlass oder einer privaten Schuldübernahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat dem H die €1.000 im Sinne von § 397 Abs. 1 BGB erlassen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat den H durch den Erlass bereichert, sodass eine Zuwendung nach § 516 BGB vorliegt.
Genau, so ist das!
3. Der Schenkungsvertrag zwischen G und H bedurfte der notariellen Beurkundung gemäß § 518 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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