Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beantragt eine Sondergenehmigung für ein Straßenfest bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag unter der Maßgabe, dass das Fest nur am 08.03. zwischen 11 und 20 Uhr stattfinden darf.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden (§ 36 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
3. Die zeitliche Einschränkung des Straßenfestes ist eine Nebenbestimmung.
Ja!
4. Bei der zeitlichen Einschränkung der Genehmigung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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