Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA

Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A beantragt eine Sondergenehmigung für ein Straßenfest bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag unter der Maßgabe, dass das Fest nur am 08.03. zwischen 11 und 20 Uhr stattfinden darf.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden (§ 36 VwVfG).

Genau, so ist das!

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden. Nebenbestimmungen sind in § 36 VwVfG geregelt. § 36 Abs. 1 VwVfG regelt Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten, § 36 Abs. 2 VwVfG Nebenbestimmungen zu Ermessensverwaltungsakten. In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich auch die Legaldefinitionen der einzelnen Typen von Nebenbestimmungen: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt.
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2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.

Ja, in der Tat!

Nebenbestimmungen unterscheiden sich von Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung aus Sicht der Empfängerhorizonts. Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. Inhaltsbestimmungen werden auch als unechte Nebenbestimmungen bezeichnet - im Gegensatz zu echten Nebenbestimmungen.

3. Die zeitliche Einschränkung des Straßenfestes ist eine Nebenbestimmung.

Ja!

Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft. Eine Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Behörde durch den Zusatz die Reichweite des beantragten Verwaltungsakts neu definiert. Wenn die Hauptregelung ohne den Zusatz sinnvoll bestehen bleiben kann, handelt es sich um eine Nebenbestimmung. B genehmigt das Fest und lässt damit A's Antrag im Kern unberührt. Eine Genehmigung ohne die zeitliche Beschränkung wäre aus A's Sicht ebenfalls sinnvoll.

4. Bei der zeitlichen Einschränkung der Genehmigung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Legaldefinitionen der Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 2 VwVfG) helfen dabei, die Nebenbestimmungen als solche zu erkennen. Eine Bedingung ist eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung vom dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Sie ist abzugrenzen von der Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1): Diese ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. B hat den Beginn und das Ende der Genehmigung zeitlich festgelegt. Es handelt sich um eine Befristung.
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