Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beantragt eine Sondergenehmigung für ein Straßenfest bei der zuständigen Behörde (B). B genehmigt den Antrag unter der Maßgabe, dass das Fest nur am 08.03. zwischen 11 und 20 Uhr stattfinden darf.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zu Inhaltsbestimmungen, Befristung und Bedingung des VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können mit sog. Nebenbestimmungen erlassen werden (§ 36 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nebenbestimmungen müssen von Inhaltsbestimmungen des Verwaltungsakts abgegrenzt werden.
Ja, in der Tat!
3. Die zeitliche Einschränkung des Straßenfestes ist eine Nebenbestimmung.
Ja!
4. Bei der zeitlichen Einschränkung der Genehmigung handelt es sich um eine Nebenbestimmung in Form einer Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniil
8.7.2021, 09:58:18
Mir hat der einprägsame Satz von F. C. von Savigny sehr geholfen, die Abgrenzung zwischen Bedingung und Auflage besser nachzuvollziehen: „die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, der Modus (Auflage) zwingt, suspendiert aber nicht“. Kann natürlich vorliegend auch bei der Abgrenzung zur Befristung helfen: eine zeitliche Einschränkung suspendiert nicht das Stattfinden des Straßenfestes selbst, sondern bestimmt lediglich eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht.
Daniil
8.7.2021, 10:00:50
Sehe gerade, dass die Subsumtion am Ende etwas zirkulär war 😅aber der Kern ist, denke ich, rübergekommen 😅
Lukas_Mengestu
9.7.2021, 15:27:42
Danke Dir für den Hinweis, Daniil. Daran habe ich es auch immer festgemacht. Als Eselsbrücke auf jeden Fall sehr einprägsam :)
asanzseg
5.4.2023, 13:30:20
Ich habe bei dem Fall mit dem Straßenfest eine Verständnisfrage zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Befristung. Hier ist der Fall so ausgelegt, dass das Straßenfest wohl als ganzes genehmigt wurde vielleicht weil der Antragsteller ein Verein ist. Der Fall wo bspw. Ein Straßenfest von der Gemeinde selbst organisiert wird, welches 4 Tage lang geht und der Gewerbetreibende Alkohol ausschenken will, die
Behördeaber sagt, du darfst nicht am ersten Tag (Donnerstag) sondern erst ab Freitag, Samstag und Sonntag, und das auch nicht wie alle anderen schon ab 11 Uhr sondern erst von 16 Uhr bis 20 Uhr. Dann hätte ich gesagt es ist keine Befristung weil die Zeit der „Gültigkeit“ des VA ja nicht ununterbrochen ist sondern konkret an bestimmten Merkmalen festgelegt ist. Ich würde nämlich im zweiten Fall von einer Bedingung ausgehen. Im konkreten einer auflösenden Bedingung.
Benedikt
22.8.2023, 09:32:53
Eine Befristung ist eine Bedingung, deren Voraussetzung die Überschreitung eines Zeitpunkts (oder eines Ereignisses, dessen Zeitpunkt feststeht) ist.
Edward Hopper
13.11.2023, 22:14:04
Bin ich der einzige der glaubt das könnte genauso gut eine inhaktsbestimmung sein? Ein VA muss ja Zeit Ort und Umstände klären,
Behördekann ja nicht einen VA bis in alle Ewigkeit ereilen. Insbesondere bei zeitlichen Ereignissen (Weihnachtsmarkt/Stadtfest) gehört die Dauer zum VA selbst, oder?
Dogu
26.11.2023, 15:14:25
Ich lag da auch falsch, aber das Argument aus der Musterlösung, der Regelungsgehalt des VA bleibt auch nach Streichung des Zusatzes sinnvoll erhalten, ist mE gut nachvollziehbar und leicht zu merken als Kriterium.