Sonderfall Realakt: Immissionen, Störungen, Beeinträchtigungen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grummel G wohnt neben einem öffentlichen Badesee, der durch die Gemeinde N als öffentlich-rechtliche Einrichtung betrieben wird. Das fröhliche Planschen und der Kinderlärm im Sommer macht G fuchsteufelswild.
Einordnung des Falls
Sonderfall Realakt: Immissionen, Störungen, Beeinträchtigungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Immissionen, Störungen und Beeinträchtigungen werden als besondere Form von Realakten qualifiziert.
Ja, in der Tat!
2. Die Immissionen gehen hier nur von Personen des Privatrechts aus. Die Beeinträchtigungen fallen ausschließlich in den Bereich des Privatrecht.
Nein!
3. Die Immissionen, die vom Betrieb des Badesees ausgehen, sind öffentlich-rechtlicher Natur.
Genau, so ist das!
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faref
23.8.2023, 09:07:09
bei der letzten Frage kommt mir immer die „Zwei-Stufen Theorie“ in den Sinn. Ist es korrekt, das es letztlich hier genauso ist, wie bei der Qualifizierung einer Streitigkeit als öffentlich-rechtlich (1. Stufe: Öffentlich rechtliche Aufgabenwahrnehmung iRd Leistungsverwaltung, 2. Stufe: Modalitäten der Leistungsverwaltung) ?