Sonderfall Realakt: Immissionen, Störungen, Beeinträchtigungen


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Grummel G wohnt neben einem öffentlichen Badesee, der durch die Gemeinde N als öffentlich-rechtliche Einrichtung betrieben wird. Das fröhliche Planschen und der Kinderlärm im Sommer macht G fuchsteufelswild.

Einordnung des Falls

Sonderfall Realakt: Immissionen, Störungen, Beeinträchtigungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Immissionen, Störungen und Beeinträchtigungen werden als besondere Form von Realakten qualifiziert.

Ja, in der Tat!

Ein (öffentlich-rechtlicher) Realakt ist ein tatsächliches Handeln der Verwaltung. Streng genommen sind Einwirkungen auf die Umgebung wie etwa Lärm, Gerüche und Luftverunreinigungen durch Staub oder sonstige Stoffe (= Immissionen, vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG) keine Handlungen, sondern Folgen von Handlungen. Trotzdem können Immissionen unter den Begriff des öffentlich-rechtlichen Realakts fallen, wenn sie einen Zusammenhang zu öffentlich-rechtlichem Handeln aufweisen.

2. Die Immissionen gehen hier nur von Personen des Privatrechts aus. Die Beeinträchtigungen fallen ausschließlich in den Bereich des Privatrecht.

Nein!

Auch, wenn die unmittelbaren Beeinträchtigungen von einem privaten Störer ausgehen, kann der Grund für die Beeinträchtigungen öffentlich-rechtlicher Natur sein. Es kommt darauf an, dass die Beeinträchtigungen (zumindest mittelbar) auf ein öffentlich-rechtliches Handeln zurückführbar sind. Zwar fühlt sich G durch die Badegeräusche von Privatpersonen gestört. Allerdings sind diese Geräusche darauf zurückführbar, dass N den Badesee öffentlich zur Verfügung stellt. Nur mit einer solchen Begründung kann der Kläger verwaltungsrechtlich gegen die Immissionen vorgehen, was vielversprechender sein kann, als privatrechtlich einzelne Störer zu verklagen.

3. Die Immissionen, die vom Betrieb des Badesees ausgehen, sind öffentlich-rechtlicher Natur.

Genau, so ist das!

Häufig wird für die rechtliche Qualifizierung von Immissionen auf den zugrunde liegenden Zweck der Einrichtung, von der die Beeinträchtigungen ausgehen, abgestellt. Allein auf den öffentlichen Zweck abzustellen genügt allerdings nicht, da öffentlichen Zwecken dienende Aufgaben auch in privatrechtlicher Form erfüllt werden können. Zusätzliche Voraussetzung ist deswegen die öffentlich-rechtliche Organisationsform der betreffenden Einrichtung, Anlage oder Veranstaltung. Die Gemeinde N hat den Badesee als öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Verfügung gestellt. Die Immissionen resultieren aus dieser Handlung der Gemeinde.

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FAREF

faref

23.8.2023, 09:07:09

bei der letzten Frage kommt mir immer die „Zwei-Stufen Theorie“ in den Sinn. Ist es korrekt, das es letztlich hier genauso ist, wie bei der Qualifizierung einer Streitigkeit als öffentlich-rechtlich (1. Stufe: Öffentlich rechtliche Aufgabenwahrnehmung iRd Leistungsverwaltung, 2. Stufe: Modalitäten der Leistungsverwaltung) ?


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