"Körperfremde" Teile 1a - Zahnprothese
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In einsamer Gegend überfällt T die hochbetagte Seniorin S. Dabei schlägt er S' herausnehmbare Zahnprothese kaputt.
Einordnung des Falls
"Körperfremde" Teile 1a - Zahnprothese
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.
Ja, in der Tat!
§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.
2. Die Frage, wann Implantate bzw. Hilfsmittel als Sachen und wann als Teil des Körpers anzusehen sind, ist umstritten.
Ja!
3. Ein Teil der Literatur differenziert im Hinblick auf die Sacheigenschaft bei fest verbauten Implantaten danach, ob die Implantate als Ersatz eines Körperteils oder bloß zur Unterstützung dienen.
Genau, so ist das!
4. Nach überwiegender Auffassung ist die Zahnprothese Bestandteil "einer anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach der anderen Auffassung, die zwischen Supportiv- und Substitutiv-Implantat differenziert, ist die Zahnprothese Bestandteil "einer anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).
Nein!