"Körperfremde" Teile 1a - Zahnprothese

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einsamer Gegend überfällt T die hochbetagte Seniorin S. Dabei schlägt er S' herausnehmbare Zahnprothese kaputt.

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Einordnung des Falls

"Körperfremde" Teile 1a - Zahnprothese

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.

Ja, in der Tat!

§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.
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2. Die Frage, wann Implantate bzw. Hilfsmittel als Sachen und wann als Teil des Körpers anzusehen sind, ist umstritten.

Ja!

Die wohl überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren und Teil des menschlichen Körpers werden, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Es handelt sich dabei um eine Analogie des im Sachenrecht verankerten Gedanken, dass "wesentliche Bestandteile" eines größeren Ganzen nicht mehr selbstständig behandelt werden, sondern als "Teil des Ganzen" dessen rechtliche Eigenschaften übernehmen (vgl. §§ 93 bzw. 947 Abs. 2 BGB).

3. Ein Teil der Literatur differenziert im Hinblick auf die Sacheigenschaft bei fest verbauten Implantaten danach, ob die Implantate als Ersatz eines Körperteils oder bloß zur Unterstützung dienen.

Genau, so ist das!

Nach dieser Auffassung kommt es für die Sachqualität auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind.

4. Nach überwiegender Auffassung ist die Zahnprothese Bestandteil „einer anderen Person“ (§ 223 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Körperverletzungsdelikte schützen das körperliche Wohlbefinden einer anderen Person. Geschützt wird der menschliche Körper. Nach überwiegender Auffassung verlieren Implantate ihre Sacheigenschaft und sind Teil des menschlichen Körpers, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Zahnprothesen werden zwecks Reinigung typischerweise mehrmals am Tag völlig unproblematisch entnommen. Die Zahnprothese der S ist demnach nicht dauerhaft mit deren Körper verbunden. Sie stellt vielmehr eine Sache dar und ist somit von § 303 Abs. 1 StGB geschützt.

5. Nach der anderen Auffassung, die zwischen Supportiv- und Substitutiv-Implantat differenziert, ist die Zahnprothese Bestandteil "einer anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Nein!

Nach einem Teil der Literatur kommt es bei dauerhaft verbundenen Implantaten für die Sachqualität zusätzlich auf deren Wirkungsweise an. Da die Zahnprothese bereits nicht dauerhaft verbunden ist, kommt es auf die weitere Unterscheidung zwischen Supportiv- und Substitutiv-Implantat nicht an. Sie stellt vielmehr auch nach dieser Auffassung eine Sache dar.
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