"Körperfremde" Teile 1b

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einsamer Gegend überfällt T den hochbetagten Senior O. Mit Hilfe eines Elektro-Schockers zerstört er bewusst den Herzschrittmacher von O.

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Einordnung des Falls

"Körperfremde" Teile 1b

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.

Ja!

§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.
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2. Die Frage, wann Implantate bzw. Hilfsmittel als Sachen und wann als Teil des Körpers anzusehen sind, ist umstritten.

Genau, so ist das!

Die wohl überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren und Teil des menschlichen Körpers werden, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Es handelt sich dabei um eine Analogie des im Sachenrecht verankerten Gedanken, dass "wesentliche Bestandteile" eines größeren Ganzen nicht mehr selbstständig behandelt werden, sondern als "Teil des Ganzen" dessen rechtliche Eigenschaften übernehmen (vgl. §§ 93 bzw. 947 Abs. 2 BGB).

3. Ein Teil der Literatur differenziert im Hinblick auf die Sacheigenschaft bei fest verbauten Implantaten danach, ob die Implantate als Ersatz eines Körperteils oder bloß zur Unterstützung dienen.

Ja, in der Tat!

Nach dieser Auffassung kommt es für die Sachqualität auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind.

4. Nach der wohl überwiegenden Ansicht ist der Herzschrittmacher Bestandteil "einer anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Körperverletzungsdelikte schützen das körperliche Wohlbefinden einer anderen Person. Geschützt wird der menschliche Körper. Nach wohl überwiegender Auffassung verlieren Implantate ihre Sacheigenschaft und sind Teil des menschlichen Körpers, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Ein Herzschrittmacher wird unter der Haut eingesetzt und ist mit langen Elektroden ausgerüstet, die über eine große Vene bis ins Herz reichen. Je nach Aktivität hält er fünf bis 15 Jahre. Er ist somit fest mit dem Körper des S verbunden und hat seine Sacheigenschaft verloren.

5. Nach der anderen Auffassung, die zwischen Supportiv- und Substitutiv-Implantat differenziert, ist der Herzschrittmacher Bestandteil "einer anderen Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Nein!

Nach einem Teil der Literatur kommt es bei dauerhaft verbundenen Implantaten für die Sachqualität zusätzlich auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind. Der Herzschrittmacher dient lediglich der Unterstützung des Herzens und ist damit ein Supportiv-Implantat. Da er wiederverwendet werden kann, handelt es sich um eine Sache, nicht um eine andere Person.

6. Sofern man den Herzschrittmacher als Sache und nicht als Teil "einer anderen Person" ansieht, bleibt T straffrei.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, kann sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar machen. Ordnet man den Herzschrittmacher als Sache ein, so kommt zunächst nur Sachbeschädigung in Betracht. Sollte es durch den Ausfall des Herzschrittmachers aber zu Schäden am Gesamtorganismus kommen, so liegt auch nach dieser Auffassung auch eine Körperverletzung (am Gesamtorganismus, nicht am Herzschrittmacher) vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEN

Lenny

19.6.2021, 08:19:30

Verstehe ich richtig, dass es bei der Aufgabe unter anderem um die Sachqualität von Implantaten geht? Wenn ja, wieso macht man hier nicht die Unterscheidung zwischen Supportiv- und Substitutiv-Implantaten? Erstere hätten, wenn ich mich richtig erinnere, nach dem Einsetzen ihre Sachqualität behalten. Als Beispiel wurde dabei auch der Herzschrittmacher genannt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.6.2021, 16:39:15

Hallo Lenny, vielen Dank für Deinen Hinweis. Tatsächlich wird die Unterscheidung nach der Funktionsweise des Implantats von der herrschenden Auffassung nicht vorgenommen, sondern vielmehr auf die Dauerhaftigkeit der Implantation abgestellt (vgl. MüKo-StGB/Schmitz, 4. A. 2021, § 242 Rn. 29 mwN). Wir haben den Fall aber nun entsprechend überarbeitet, so dass nun beide Auffassungen vermittelt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LEN

Lenny

23.6.2021, 18:14:10

Hallo Lukas, danke für deine Erklärung und das Überarbeiten des Falles. Ich finde es toll, dass ihr als Jurafuchs-Team in ständigem Austausch mit den Benutzer*innen steht. Hut ab und vielen Dank 😊.

LEA

Lea

26.6.2023, 10:09:54

Hallo, ich verstehe nicht ganz, warum ein Herzschrittmacher nur supportiv ist. Manche Herzen können doch tatsächlich nur noch mit einem Herzschrittmacher zusammen wirklich funktionieren. Ist der dann nicht schon wie ein Teil des Körpers zu behandeln, weil der in dem Fall notwendig für das Herz ist?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 12:22:52

Hallo Lea, folgt man dieser Ansicht ist entscheidend, ob das Hilfsmittel ein Körperteil ersetzt oder unterstützt. Und wie du selber schon geschildert hast, bleibt das Herz im Körper und übernimmt weiterhin die Blutversorgung des Körpers. Lediglich wird der Herzmuskel in der Rhythmusgebung unterstützt. Somit ist er supportiv und nicht substitutiv. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ROBB

Robb

11.12.2023, 12:35:27

Man könnte allerdings aus medizinischer Sicht vorbringen, der Herzschrittmacher ersetze den sogenannten Sinusknoten, der beim gesunden Menschen den Herzschlag reguliert.

PH

phoenix2404

10.4.2024, 00:50:11

Könnte man in dem vorliegenden Fall eine Körperverletzung nicht bereits daran festmachen, dass man mit einem Elektro-Schocker auf den Körper einer anderen Person einwirkt? Alleine darin dürfte doch bereits eine üble und unangemessene Behandlung zu erblicken sein, unabhängig davon, ob durch die Behandlung der Herzschrittmacher in Mitleidenschaft gezogen wird oder nicht.

Annika

Annika

23.10.2024, 10:44:37

Hallo, inwiefern ist ein Herzschrittmacher wiederverwendbar? Den bekommt doch nach dem Tod keine andere Person, oder doch?


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