Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)

Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen unter Eigentumsvorbehalt und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich warten lassen (€400).

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Einordnung des Falls

Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB).

Ja, in der Tat!

Erbringt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag seine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger zurücktreten, wenn (1) er eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB).K hat den Kaufpreis nicht bezahlt. Da ein Zahlungstermin vereinbart war, ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). V hat auch den Rücktritt erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
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2. V kann von K Rückgabe des E-Autos verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).

Ja!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). K hat als Leistung den Besitz am E-Auto erlangt. Diese Leistung muss sie herausgeben.Eigentum hat sie dagegen nicht erworben, da der Wagen unter Eigentumsvorbehalt übereignet wurde und die aufschiebende Bedingung (Kaufpreiszahlung) nicht eingetreten ist.

3. V kann von K die gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 BGB).

Genau, so ist das!

Jede Partei muss die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Zu den Nutzungen zählen dabei auch die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Da die Gebrauchsvorteile aber nicht in natura herausgegeben werden können, muss der Käufer für diese Wertersatz leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Höhe des Wertersatzes berechnet sich grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung. K hat das Auto ein Jahr lang tatsächlich benutzt und muss insoweit anteilsmäßig Wertersatz zahlen.

4. K kann von V Rückzahlung des Kaufpreis verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). Ein Rückgewähranspruch besteht nur, sofern ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Da K den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, kann sie ihn auch nicht zurückverlangen.

5. K kann von V die aufgewendeten Wartungskosten verlangen.

Ja!

Dem Rückgewährschuldner sind nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB seine notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen. Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer erspart hat. Hierzu zählen (anders als bei § 994 Abs. 1 S. 2 BGB) auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten.Die Kosten für die Wartung des Autos diente dessen Erhalt. Somit hat K Anspruch auf Ersatz ihrer Verwendungen nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB.
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