Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen unter Eigentumsvorbehalt und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich warten lassen (€400).
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Einordnung des Falls
Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann von K Rückgabe des E-Autos verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. V kann von K die gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 BGB).
Genau, so ist das!
4. K kann von V Rückzahlung des Kaufpreis verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. K kann von V die aufgewendeten Wartungskosten verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
28.9.2022, 15:31:46
Ist §347 II 1 BGB ein gesetzlicher
Aufwendungsersatzanspruchoder ein vertraglicher aus dem Rückgewährschuldverhältnis?
Johannes Nebe
3.9.2024, 14:07:51
Oder auch das Rückgewährschuldverhältnis ist schon ein gesetzliches, das auf das ursprüngliche, vertragliche Schuldverhältnis (dessen Primär
leistungspflichtenerloschen sind) nur Bezug nimmt.
QuiGonTim
28.2.2024, 16:36:27
Müsste hier nicht § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB die Pflicht zum Wertersatz ausschließen? Denn auch beim Verkauf mit Eigentumsvorbehalt steht dem Käufer grundsätzlich auch schon vor der Eigentumsübertragung ein Nutzungsrecht zu. Dass die Verschlechterung des Autos aufgrund eines Verhaltens der K, das ihrer eigenüblichen Sorgfalt widerspricht, eingetreten ist, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Die durch die Nutzung des Autos zugunsten der K verbliebene Bereicherung müsste dann durch § 346 Abs. 3 S. 2 BGB (und das Bereicherungsrecht?) herausgegeben werden.
CR7
10.6.2024, 17:43:49
Aber § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB greift nur bei Verschlechterung oder Untergang; die Nutzung des KFZ ist mE eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB und damit keine Verschlechterung in diesem Sinne sondern eine übliche Nutzung. § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB soll nur denjenigen schützen, der auf das Behaltendürfen der Sache vertraut hat...
Eileen 🦊
16.7.2024, 16:15:01
Inwiefern stehen 346 II Nr. 3, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und 347 II 1, die notwendigen Verwendungen zueinander im Verhältnis?
Johannes Nebe
3.9.2024, 14:19:00
Darüber, ob K von V die aufgewendeten Wartungskosten verlangen kann, ließe sich wohl streiten. Verwendungen, die dem V erspart wurden, wären die Wartungskosten nur, wenn sie (1) zeit- und nicht nutzungsabhängig wären und (2) der Wagen bei V ein Jahr nur herumgestanden hätte -- beides unwahrscheinlich. Die Wartungskosten stehen eher mit den gezogenen Nutzungen in Zusammenhang.
Artimes
6.9.2024, 15:01:23
Handelt es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung auf das BereicherungsR?
Jakob G.
20.9.2024, 08:37:04
Nein, es handelt sich um ein eigenes TBM, dessen Zweck es ist, das Abstandsgebot zum verschuldensabhängigen Schadensersatz gewahrt bleibt und durch den Rücktritt und den Wertersatz keine Schädigung einer Partei verbleibt. (BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 90) Eine RGV oder RFV ist es auch nicht, da die Haftung nicht begründet wird, sondern begrenzt. (BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 91)
Artimes
20.9.2024, 08:41:28
@[Jakob G.](132813) Ich habe es auch als eigenes TBM geprüft. In einer Klausur wurde mir aber an den Rand kommentiert, dass ich verkannt habe, dass es ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sei..