Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)

Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen unter Eigentumsvorbehalt und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich warten lassen (€400).

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Einordnung des Falls

Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB).

Ja, in der Tat!

Erbringt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag seine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger zurücktreten, wenn (1) er eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB).K hat den Kaufpreis nicht bezahlt. Da ein Zahlungstermin vereinbart war, ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). V hat auch den Rücktritt erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
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2. V kann von K Rückgabe des E-Autos verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).

Ja!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). K hat als Leistung den Besitz am E-Auto erlangt. Diese Leistung muss sie herausgeben.Eigentum hat sie dagegen nicht erworben, da der Wagen unter Eigentumsvorbehalt übereignet wurde und die aufschiebende Bedingung (Kaufpreiszahlung) nicht eingetreten ist.

3. V kann von K die gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 BGB).

Genau, so ist das!

Jede Partei muss die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Zu den Nutzungen zählen dabei auch die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Da die Gebrauchsvorteile aber nicht in natura herausgegeben werden können, muss der Käufer für diese Wertersatz leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Höhe des Wertersatzes berechnet sich grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung. K hat das Auto ein Jahr lang tatsächlich benutzt und muss insoweit anteilsmäßig Wertersatz zahlen.

4. K kann von V Rückzahlung des Kaufpreis verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). Ein Rückgewähranspruch besteht nur, sofern ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Da K den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, kann sie ihn auch nicht zurückverlangen.

5. K kann von V die aufgewendeten Wartungskosten verlangen.

Ja!

Dem Rückgewährschuldner sind nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB seine notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen. Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer erspart hat. Hierzu zählen (anders als bei § 994 Abs. 1 S. 2 BGB) auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten.Die Kosten für die Wartung des Autos diente dessen Erhalt. Somit hat K Anspruch auf Ersatz ihrer Verwendungen nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PET

Petrus

28.9.2022, 15:31:46

Ist §347 II 1 BGB ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch oder ein vertraglicher aus dem Rückgewährschuldverhältnis?

Johannes Nebe

Johannes Nebe

3.9.2024, 14:07:51

Oder auch das Rückgewährschuldverhältnis ist schon ein gesetzliches, das auf das ursprüngliche, vertragliche Schuldverhältnis (dessen

Primärleistungspflicht

en erloschen sind) nur Bezug nimmt.

QUIG

QuiGonTim

28.2.2024, 16:36:27

Müsste hier nicht § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB die Pflicht zum

Wertersatz

ausschließen? Denn auch beim Verkauf mit Eigentumsvorbehalt steht dem Käufer grundsätzlich auch schon vor der Eigentumsübertragung ein Nutzungsrecht zu. Dass die Verschlechterung des Autos aufgrund eines Verhaltens der K, das ihrer eigenüblichen Sorgfalt widerspricht, eingetreten ist, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Die durch die Nutzung des Autos

zugunsten

der K verbliebene

Bereicherung

müsste dann durch § 346 Abs. 3 S. 2 BGB (und das

Bereicherung

srecht?) herausgegeben werden.

CR7

CR7

10.6.2024, 17:43:49

Aber § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB greift nur bei Verschlechterung oder Untergang; die Nutzung des KFZ ist mE eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB und damit keine Verschlechterung in diesem Sinne sondern eine übliche Nutzung. § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB soll nur denjenigen schützen, der auf das Behaltendürfen der Sache vertraut hat...

BEN

benjaminmeister

21.12.2024, 20:54:29

Ich glaube hier muss aufpassen: K müsste eigentlich ein unbenutztes Auto zurückgeben. Sie kann zwar das Auto zurückgeben, aber nur im gebrauchten Zustand. Die Ingebrauchnahme ist zwar nicht mit dem Gebrauch gleichzusetzen (@[CR7](145419), vgl. Looschelders, SchuldR AT, § 40 Rn. 14) aber der bestimmungsgemäße Gebrauch ist auch kein Verschlechtern iSd. § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 1 (vgl. die genannte Fundstelle). Dafür, dass das Auto jetzt also benutzt ist, muss K KEINEN

Wertersatz

leisten. Auf § 346 III S. 1 Nr. 3 kommt es hier gar nicht an. Aber für die gezogenen Nutzungen muss K gemäß § 346 I, II

Wertersatz

leisten (wieder gleiche Fundstelle). § 346 III S. 1 Nr. 3 ist jetzt nicht als Ausschlussgrund einschlägig, weil die Nutzungsherausgabe (oder letztendlich der

Wertersatz

dafür) sich gar nicht verschlechtern kann. Mit anderen Worten: Nach § 346 I ist ja nicht nur das Auto zurückugewähren sondern grundsätzlich sind auch die gezogenen Nutzungen zusätzlich herauszugeben.

Eileen 🦊

Eileen 🦊

16.7.2024, 16:15:01

Inwiefern stehen 346 II Nr. 3, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und 347 II 1, die notwendigen Verwendungen zueinander im Verhältnis?

Johannes Nebe

Johannes Nebe

3.9.2024, 14:19:00

Darüber, ob K von V die aufgewendeten Wartungskosten verlangen kann, ließe sich wohl streiten. Verwendungen, die dem V erspart wurden, wären die Wartungskosten nur, wenn sie (1) zeit- und nicht nutzungsabhängig wären und (2) der Wagen bei V ein Jahr nur herumgestanden hätte -- beides unwahrscheinlich. Die Wartungskosten stehen eher mit den gezogenen Nutzungen in Zusammenhang.

CO

cornelius.spans

16.1.2025, 22:13:00

Hi, interessanter Gedanke. Dass ein Zusammenhang zwischen den Wartungskosten und den Nutzungen besteht ist wohl unstrittig. Wobei natürlich gerade bei Fahrzeugen auch nur durch Zeitablauf Aufwendungen erforderlich werden, um diese zu erhalten. Wenn es wie in der Zeichnung aber um Kosten für den TÜV geht, dann liegen hier sogar wohl eher zeitbezogene Aufwendungen vor. (Hier widersprechen sich der Sachverhalt mit seinen "Wartungskosten" und das Bild mit der gezeigten TÜV-Plakette also leider etwas.) Aber dennoch sehe ich gerade in dem Zusammenhang aus Aufwendungen und gezogenen Nutzungen einen Grund für den Anspruch. Durch den

Rücktritt

soll ja keine Partei besser stehen als die Andere. Da einerseits die Nutzungen herauszugeben sind ist nur stringent, dass dies auch für die notwendigen Verwendungen (hier die Wartungskosten) gelten muss. Dass die Verwendungen zeitbezogen sein müssten und der Wagen beim V nur gestanden haben dürfte, sehe ich kritisch. Die Verwendungen hat sich der Eigentümer viel mehr deswegen erspart, da auch er, wenn er die Sache so wie K verwendet hätte - denn hierfür bekommt er ja die Nutzungen heraus - diese Aufwendungen hätte tätigen müssen, um die Sache zu erhalten. MfG

Artimes

Artimes

6.9.2024, 15:01:23

Handelt es sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung auf das

Bereicherung

sR?

Jakob G.

Jakob G.

20.9.2024, 08:37:04

Nein, es handelt sich um ein eigenes TBM, dessen Zweck es ist, das Abstandsgebot zum verschuldensabhängigen

Schadensersatz

gewahrt bleibt und durch den

Rücktritt

und den

Wertersatz

keine Schädigung einer Partei verbleibt. (BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 90) Eine RGV oder RFV ist es auch nicht, da die Haftung nicht begründet wird, sondern begrenzt. (BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 91)

Artimes

Artimes

20.9.2024, 08:41:28

@[Jakob G.](132813) Ich habe es auch als eigenes TBM geprüft. In einer Klausur wurde mir aber an den Rand kommentiert, dass ich verkannt habe, dass es ein

bereicherung

srechtlicher Anspruch sei..

CO

cornelius.spans

16.1.2025, 23:54:52

Hi, für mich sind leider die im Fall genannten Pflichten der Käuferin noch nicht nachvollziehbar. Vlt. kann mir ja jemand helfen. Hier also mal soweit ich das sehe: Zurückzugewähren sind grundsätzlich nach § 346 I BGB 1. die empfange Leistung, also der B

esi

tz (= tatsächliche Gewalt über das Auto) und 2. die gezogenen Nutzungen, also die Gebrauchsvorteile durch Nutzung des Autos. Der B

esi

tz hat sich zwar nicht verschlechtert, § 346 II 1 Nr. 3 BGB zielt aber auf den empfangenen Gegenstand, also das Auto ab. Dieses hat sich durch die Nutzung und den damit zwingenden Verschleiß verschlechtert. Unberücksichtigt bleibt hierbei aber die durch die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme entstandene Verschlechterung. Dies ist aber von der weiteren Benutzung der Sache abzugrenzen. Hierin liegt also eine Verschlechterung des Autos, die zur

Wertersatz

pflicht führt. (vgl. Grüneberg, § 346, Rn. 9) Ein Ausschlussgrund bzgl. der

Wertersatz

pflicht nach § 346 III BGB ist

nicht einschlägig

. Insb. § 346 III 1 Nr. 3 nicht, weil hier nicht die Käuferin, die die Verschlechterung herbeigeführt hat, sondern der Verkäufer auf Grund fehlender Kaufpreiszahlung zum

Rücktritt

berechtigt war. Es müsste damit bei der

Wertersatz

pflicht bleiben. Im Fall ist die Lösung hingegen, dass das Auto durch die Käuferin herauszugeben ist. Für die gezogenen Nutzungen ist nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB

Wertersatz

zu leisten, da eine Herausgabe von Gebrauchsvorteilen ihrer Natur nach nicht möglich ist. Die

Wertersatz

pflicht entfällt nicht nach § 346 III BGB. MfG


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