Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihr den Wagen unter Eigentumsvorbehalt und gewährt ihr ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den Wagen zwischenzeitlich warten lassen (€400).
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Einordnung des Falls
Verwendungsersatz (notwendige Aufwendungen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann von K Rückgabe des E-Autos verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. V kann von K die gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 BGB).
Genau, so ist das!
4. K kann von V Rückzahlung des Kaufpreis verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. K kann von V die aufgewendeten Wartungskosten verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
28.9.2022, 15:31:46
Ist §347 II 1 BGB ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch oder ein vertraglicher aus dem Rückgewährschuldverhältnis?

Johannes Nebe
3.9.2024, 14:07:51
Oder auch das Rückgewährschuldverhältnis ist schon ein gesetzliches, das auf das ursprüngliche, vertragliche Schuldverhältnis (dessen
Primärleistungspflichten erloschen sind) nur Bezug nimmt.
QuiGonTim
28.2.2024, 16:36:27
Müsste hier nicht § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB die Pflicht zum
Wertersatzausschließen? Denn auch beim Verkauf mit Eigentumsvorbehalt steht dem Käufer grundsätzlich auch schon vor der Eigentumsübertragung ein Nutzungsrecht zu. Dass die Verschlechterung des Autos aufgrund eines Verhaltens der K, das ihrer eigenüblichen Sorgfalt widerspricht, eingetreten ist, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Die durch die Nutzung des Autos
zugunstender K verbliebene
Bereicherungmüsste dann durch § 346 Abs. 3 S. 2 BGB (und das
Bereicherungsrecht?) herausgegeben werden.

CR7
10.6.2024, 17:43:49
Aber § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB greift nur bei Verschlechterung oder Untergang; die Nutzung des KFZ ist mE eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB und damit keine Verschlechterung in diesem Sinne sondern eine übliche Nutzung. § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB soll nur denjenigen schützen, der auf das Behaltendürfen der Sache vertraut hat...
benjaminmeister
21.12.2024, 20:54:29
Ich glaube hier muss aufpassen: K müsste eigentlich ein unbenutztes Auto zurückgeben. Sie kann zwar das Auto zurückgeben, aber nur im gebrauchten Zustand. Die Ingebrauchnahme ist zwar nicht mit dem Gebrauch gleichzusetzen (@[CR7](145419), vgl. Looschelders, SchuldR AT, § 40 Rn. 14) aber der bestimmungsgemäße Gebrauch ist auch kein Verschlechtern iSd. § 346 II S. 1 Nr. 3 Hs. 1 (vgl. die genannte Fundstelle). Dafür, dass das Auto jetzt also benutzt ist, muss K KEINEN
Wertersatzleisten. Auf § 346 III S. 1 Nr. 3 kommt es hier gar nicht an. Aber für die gezogenen Nutzungen muss K gemäß § 346 I, II
Wertersatzleisten (wieder gleiche Fundstelle). § 346 III S. 1 Nr. 3 ist jetzt nicht als Ausschlussgrund einschlägig, weil die Nutzungsherausgabe (oder letztendlich der
Wertersatzdafür) sich gar nicht verschlechtern kann. Mit anderen Worten: Nach § 346 I ist ja nicht nur das Auto zurückugewähren sondern grundsätzlich sind auch die gezogenen Nutzungen zusätzlich herauszugeben.
Eileen 🦊
16.7.2024, 16:15:01
Inwiefern stehen 346 II Nr. 3, die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme und 347 II 1, die notwendigen Verwendungen zueinander im Verhältnis?

Johannes Nebe
3.9.2024, 14:19:00
Darüber, ob K von V die aufgewendeten Wartungskosten verlangen kann, ließe sich wohl streiten. Verwendungen, die dem V erspart wurden, wären die Wartungskosten nur, wenn sie (1) zeit- und nicht nutzungsabhängig wären und (2) der Wagen bei V ein Jahr nur herumgestanden hätte -- beides unwahrscheinlich. Die Wartungskosten stehen eher mit den gezogenen Nutzungen in Zusammenhang.
cornelius.spans
16.1.2025, 22:13:00
Hi, interessanter Gedanke. Dass ein Zusammenhang zwischen den Wartungskosten und den Nutzungen besteht ist wohl unstrittig. Wobei natürlich gerade bei Fahrzeugen auch nur durch Zeitablauf Aufwendungen erforderlich werden, um diese zu erhalten. Wenn es wie in der Zeichnung aber um Kosten für den TÜV geht, dann liegen hier sogar wohl eher zeitbezogene Aufwendungen vor. (Hier widersprechen sich der Sachverhalt mit seinen "Wartungskosten" und das Bild mit der gezeigten TÜV-Plakette also leider etwas.) Aber dennoch sehe ich gerade in dem Zusammenhang aus Aufwendungen und gezogenen Nutzungen einen Grund für den Anspruch. Durch den
Rücktrittsoll ja keine Partei besser stehen als die Andere. Da einerseits die Nutzungen herauszugeben sind ist nur stringent, dass dies auch für die notwendigen Verwendungen (hier die Wartungskosten) gelten muss. Dass die Verwendungen zeitbezogen sein müssten und der Wagen beim V nur gestanden haben dürfte, sehe ich kritisch. Die Verwendungen hat sich der Eigentümer viel mehr deswegen erspart, da auch er, wenn er die Sache so wie K verwendet hätte - denn hierfür bekommt er ja die Nutzungen heraus - diese Aufwendungen hätte tätigen müssen, um die Sache zu erhalten. MfG

Artimes
6.9.2024, 15:01:23

Jakob G.
20.9.2024, 08:37:04
Nein, es handelt sich um ein eigenes TBM, dessen Zweck es ist, das Abstandsgebot zum verschuldensabhängigen
Schadensersatzgewahrt bleibt und durch den
Rücktrittund den
Wertersatzkeine Schädigung einer Partei verbleibt. (BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 90) Eine RGV oder RFV ist es auch nicht, da die Haftung nicht begründet wird, sondern begrenzt. (BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 91)

Artimes
20.9.2024, 08:41:28
@[Jakob G.](132813) Ich habe es auch als eigenes TBM geprüft. In einer Klausur wurde mir aber an den Rand kommentiert, dass ich verkannt habe, dass es ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch sei..
cornelius.spans
16.1.2025, 23:54:52
Hi, für mich sind leider die im Fall genannten Pflichten der Käuferin noch nicht nachvollziehbar. Vlt. kann mir ja jemand helfen. Hier also mal soweit ich das sehe: Zurückzugewähren sind grundsätzlich nach § 346 I BGB 1. die empfange Leistung, also der B
esitz (= tatsächliche Gewalt über das Auto) und 2. die gezogenen Nutzungen, also die Gebrauchsvorteile durch Nutzung des Autos. Der B
esitz hat sich zwar nicht verschlechtert, § 346 II 1 Nr. 3 BGB zielt aber auf den empfangenen Gegenstand, also das Auto ab. Dieses hat sich durch die Nutzung und den damit zwingenden Verschleiß verschlechtert. Unberücksichtigt bleibt hierbei aber die durch die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme entstandene Verschlechterung. Dies ist aber von der weiteren Benutzung der Sache abzugrenzen. Hierin liegt also eine Verschlechterung des Autos, die zur
Wertersatzpflicht führt. (vgl. Grüneberg, § 346, Rn. 9) Ein Ausschlussgrund bzgl. der
Wertersatzpflicht nach § 346 III BGB ist
nicht einschlägig. Insb. § 346 III 1 Nr. 3 nicht, weil hier nicht die Käuferin, die die Verschlechterung herbeigeführt hat, sondern der Verkäufer auf Grund fehlender Kaufpreiszahlung zum
Rücktrittberechtigt war. Es müsste damit bei der
Wertersatzpflicht bleiben. Im Fall ist die Lösung hingegen, dass das Auto durch die Käuferin herauszugeben ist. Für die gezogenen Nutzungen ist nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB
Wertersatzzu leisten, da eine Herausgabe von Gebrauchsvorteilen ihrer Natur nach nicht möglich ist. Die
Wertersatzpflicht entfällt nicht nach § 346 III BGB. MfG