Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Verwendungsersatz (Kosten für den Gebrauch )

Verwendungsersatz (Kosten für den Gebrauch )

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein E-Auto für €4.000. V übergibt ihm den Wagen unter Eigentumsvorbehalt und gewährt ihm ein Jahr Zahlungsaufschub. Da K auch nach Ablauf des Jahres nicht zahlt, tritt V zurück. K hat den den Wagen mehrfach mit Strom getankt(€400).

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Einordnung des Falls

Verwendungsersatz (Kosten für den Gebrauch )

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 346, 323 BGB)?

Genau, so ist das!

Erbringt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag seine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger zurücktreten, wenn (1) er eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB).K hat den Kaufpreis nicht bezahlt. Da ein Zahlungstermin vereinbart war, ist die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). V hat auch den Rücktritt erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
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2. Kann K die Kosten für den verbrauchten Strom als notwendige Verwendung ersetzt verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Dem Rückgewährschuldner sind seine notwendigen Verwendungen zu ersetzen (§ 347 Abs. 2 S. 1 BGB). Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen. Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer erspart hat. Hierzu zählen (anders als bei § 994 Abs. 1 S. 2 BGB) auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten. Nicht darunter fallen dagegen Kosten, die lediglich dem Gebrauch der Sache dienen.Die Stromkosten dienen lediglich der Nutzung des Autos und sind somit keine notwendigen Verwendungen.
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