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Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung
Tochter T erbt das Haus ihrer Mutter. Zwei Monate darauf schließt sie ihrer Mutter zu Liebe einen Vertrag mit ihrer langjährigen Haushälterin H. Die beiden vereinbaren, dass H auf Lebenszeit unentgeltlich in zwei Zimmern des Hauses wohnen darf.
Bsp aus Medicus/Lorenz
A einigt sich mit B, ihr Montag ein Rührgerät zu leihen, da B Plätzchen für den Weihnachtsmarkt backen und verkaufen will. Aufgrund leichter Fahrlässigkeit kann A der B das Rührgerät erst Dienstag verleihen, wodurch B einen Verlust von €100 macht. Als B das Gerät bei A dann am Dienstag abholen möchte, rutscht sie auf der vereisten Treppe der A aus und bricht sich ein Bein.