Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Leihe, §§ 598ff. BGB
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendarin E leiht sich für die schriftlichen Prüfungen des zweiten Examens die neueste Ausgabe des Grüneberg von V. V möchte den Kommentar danach für ihre eigene mündliche Prüfung zurückhaben.
Diesen Fall lösen 98,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn V der E den Grüneberg übergibt, gestattet sie ihr den Gebrauch.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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