Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Leihe, §§ 598ff. BGB

Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB

Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referendarin E leiht sich für die schriftlichen Prüfungen des zweiten Examens die neueste Ausgabe des Grüneberg von V. V möchte den Kommentar danach für ihre eigene mündliche Prüfung zurückhaben.

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Einordnung des Falls

Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB).

Ja!

Die Leihe ist auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (einschließlich Tieren, § 90a S. 3 BGB) gerichtet. Vom Mietvertrag (§ 535 BGB) grenzt sich der Leihvertrag durch die fehlende Entgeltlichkeit ab. Den Verleiher treffen im Gegensatz zum Vermieter keine Instandhaltungspflichten für die verliehene Sache. Da er durch den Leihvertrag verpflichtet ist, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB), steht der Leistung des Verleihers keine Gegenleistung des Entleihers gegenüber. Die Leihe ist kein gegenseitiger Vertrag.
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2. Wenn V der E den Grüneberg übergibt, gestattet sie ihr den Gebrauch.

Genau, so ist das!

Der Gebrauch der Sache ist die Benutzung der Sache. Die Gestattung des Gebrauchs umfasst die Besitzübertragung. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 BGB), d.h. der Verleiher hat dem Entleiher die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache zu ermöglichen.
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