Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Leihe, §§ 598ff. BGB

Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB

Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB

13. Dezember 2024

4,7(2.568 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Referendarin E leiht sich für die schriftlichen Prüfungen des zweiten Examens die neueste Ausgabe des Grüneberg von V. V möchte den Kommentar danach für ihre eigene mündliche Prüfung zurückhaben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Vertragstypische Pflichten bei der Leihe, § 598 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB).

Ja!

Die Leihe ist auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (einschließlich Tieren, § 90a S. 3 BGB) gerichtet. Vom Mietvertrag (§ 535 BGB) grenzt sich der Leihvertrag durch die fehlende Entgeltlichkeit ab. Den Verleiher treffen im Gegensatz zum Vermieter keine Instandhaltungspflichten für die verliehene Sache. Da er durch den Leihvertrag verpflichtet ist, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB), steht der Leistung des Verleihers keine Gegenleistung des Entleihers gegenüber. Die Leihe ist kein gegenseitiger Vertrag.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Wenn V der E den Grüneberg übergibt, gestattet sie ihr den Gebrauch.

Genau, so ist das!

Der Gebrauch der Sache ist die Benutzung der Sache. Die Gestattung des Gebrauchs umfasst die Besitzübertragung. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 BGB), d.h. der Verleiher hat dem Entleiher die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache zu ermöglichen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen