Glassplitter 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O leben in einer WG. Weil O ständig Ts Lieblingskissen stibitzt, will T ihm einen Denkzettel verpassen: Sie streut hauchfeine Glassplitter über Os Bett. Dadurch kommt es bei O zu blutenden Wunden im Gesicht und Rückenbereich.
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Einordnung des Falls
Glassplitter 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T Glassplitter über das Bett des O verteilt hat, hat sie sich wegen einfacher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 223 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Glassplitter stellen einen "anderen gesundheitsschädlichen Stoff" dar (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat O die Glassplitter auch nach der h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
4. Durch den Einsatz der Glassplitter hat T die Körperverletzung auch "mittels eines gefährlichen Werkzeuges" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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