Glassplitter 2
17. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O leben in einer WG. Weil O ständig Ts Lieblingskissen stibitzt, will T ihm einen Denkzettel verpassen: Sie streut hauchfeine Glassplitter über Os Bett. Dadurch kommt es bei O zu blutenden Wunden im Gesicht und Rückenbereich.
Diesen Fall lösen 91,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Glassplitter 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T Glassplitter über das Bett des O verteilt hat, hat sie sich wegen einfacher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 223 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Glassplitter stellen einen "anderen gesundheitsschädlichen Stoff" dar (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
3. T hat O die Glassplitter auch nach der h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
4. Durch den Einsatz der Glassplitter hat T die Körperverletzung auch "mittels eines gefährlichen Werkzeuges" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DeliktusMaximus
3.4.2025, 18:18:18
Ich finde es schwierig, Glassplitter unter einem "gefährlichen Werkzeug" zu subsumieren. Pulverisierte Glassplitter können kein Werkzeug sein.
Johannes99
9.4.2025, 12:32:35
Finde ich schon. Auch kleinste Glassplitter sind Gegenstände, insb. sind sie beweglich