+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Arbeitskolleginnen T und O geraten in einen Streit. T ergreift erzürnt ihre Thermoskanne mit Kaffee und übergießt O damit. O erleidet eine schmerzhafte Verbrühung ersten Grades am Oberkörper sowie Hautrötungen, die folgenlos verheilen.

Einordnung des Falls

Verbrühen mit Kaffee

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O mit heißem Kaffee übergießt, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Unter die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) fallen die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB). Durch das Übergießen mit Kaffee kommt es bei O zu Verbrühungen ersten Grades, Schwellungen und Rötungen. Dies stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden der O mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (körperliche Misshandlung). Auch kommt es bei O zu einem vom Normalzustand negativ abweichenden (pathologischen) Zustand (Gesundheitsschädigung).

2. Der heiße Kaffee stellt ein "Gift" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) dar.

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Nein!

Unter Gift versteht man jeden organischen oder anorganischen Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann (z.B. Arsen, Zyankali, Alkohol, Schlangengift). Der Kaffee wirkt jedoch weder chemisch noch chemisch-physikalisch gesundheitsschädigend.

3. Der heiße Kaffee stellt einen "anderen gesundheitsschädlichen Stoff" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.

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Genau, so ist das!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die sich von selbst auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall). Die Gesundheitsschädlichkeit kann sich aus der Art der Stoffanwendung, der Konzentration, dem Ort der Einwirkung oder der schädigungsanfälligen Konstitution des Geschädigten ergeben. Auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs sind erfasst, wenn ihre Beibringung im Einzelfall mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung verbunden ist. Heißer Kaffee wirkt thermisch. Er führt hier im konkreten Fall (Einwirkung auf die Haut) zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen.

4. T hat O den gesundheitsschädlichen Stoff auch "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. Voraussetzung für die äußerliche Anwendung ist aber, dass sie geeignet ist, der Schwere der Gefahr bei innerlichen Anwendungen gleichzukommen (Erheblichkeit). OLG Dresden: Das in der thermischen Einwirkung auf die Haut nur kurz andauernde Überschütten mit heißem Kaffee auf eine relativ unempfindliche Körperregion und ohne Tiefenausdehnung eines Hautdefektes reiche für den Begriff des "Beibringens" nicht aus. Der innerlichen Anwendung (von Gift u.a.) im Sinne der Rspr. des BGH sei es nicht gleichzusetzen.

5. Hat T die O mittels eines gefährlichen Werkzeugs verletzt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB)

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Nein, das trifft nicht zu!

Der Begriff „Werkzeug“ erfasst nur körperliche Gegenstände, mittels derer durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Flüssigkeiten können wegen der Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG kein "Werkzeug" sein.OLG Dresden: Die heiße Flüssigkeit (Kaffee) stelle aufgrund ihrer Konsistenz auch bei missbräuchlichem Einsatz (Überschütten) kein „anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.

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