Verbrühen mit Kaffee

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Arbeitskolleginnen T und O geraten in einen Streit. T ergreift erzürnt ihre Thermoskanne mit Kaffee und übergießt O damit. O erleidet eine schmerzhafte Verbrühung ersten Grades am Oberkörper sowie Hautrötungen, die folgenlos verheilen.

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Einordnung des Falls

Verbrühen mit Kaffee

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O mit heißem Kaffee übergießt, erfüllt sie den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Unter die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) fallen die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB). Durch das Übergießen mit Kaffee kommt es bei O zu Verbrühungen ersten Grades, Schwellungen und Rötungen. Dies stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden der O mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (körperliche Misshandlung). Auch kommt es bei O zu einem vom Normalzustand negativ abweichenden (pathologischen) Zustand (Gesundheitsschädigung).
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2. Der heiße Kaffee stellt ein "Gift" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) dar.

Nein!

Unter Gift versteht man jeden organischen oder anorganischen Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann (z.B. Arsen, Zyankali, Alkohol, Schlangengift). Der Kaffee wirkt jedoch weder chemisch noch chemisch-physikalisch gesundheitsschädigend.

3. Der heiße Kaffee stellt einen "anderen gesundheitsschädlichen Stoff" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.

Genau, so ist das!

Andere Stoffe sind vor allem solche, die sich von selbst auf mechanische oder thermische Weise nachteilig auf die Gesundheit des Menschen auswirken (z.B. zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, zerhacktes Metall). Die Gesundheitsschädlichkeit kann sich aus der Art der Stoffanwendung, der Konzentration, dem Ort der Einwirkung oder der schädigungsanfälligen Konstitution des Geschädigten ergeben. Auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs sind erfasst, wenn ihre Beibringung im Einzelfall mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung verbunden ist. Heißer Kaffee wirkt thermisch. Er führt hier im konkreten Fall (Einwirkung auf die Haut) zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen.

4. T hat O den gesundheitsschädlichen Stoff auch "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. Voraussetzung für die äußerliche Anwendung ist aber, dass sie geeignet ist, der Schwere der Gefahr bei innerlichen Anwendungen gleichzukommen (Erheblichkeit). OLG Dresden: Das in der thermischen Einwirkung auf die Haut nur kurz andauernde Überschütten mit heißem Kaffee auf eine relativ unempfindliche Körperregion und ohne Tiefenausdehnung eines Hautdefektes reiche für den Begriff des "Beibringens" nicht aus. Der innerlichen Anwendung (von Gift u.a.) im Sinne der Rspr. des BGH sei es nicht gleichzusetzen.

5. Hat T die O mittels eines gefährlichen Werkzeugs verletzt (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB)

Nein, das trifft nicht zu!

Der Begriff „Werkzeug“ erfasst nur körperliche Gegenstände, mittels derer durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Flüssigkeiten können wegen der Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG kein "Werkzeug" sein.OLG Dresden: Die heiße Flüssigkeit (Kaffee) stelle aufgrund ihrer Konsistenz auch bei missbräuchlichem Einsatz (Überschütten) kein „anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

13.7.2020, 18:42:09

Interessante Sichtweise. Die Schmerzen, die thermisch verursachte Verletzungen begleiten, sollen gar keine Rolle spielen? Das finde ich nur bedingt nachvollziehbar.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

13.7.2020, 19:48:46

Hallo Isabell, danke für deine Nachricht. Doch die Schmerzen sind bei der körperlichen Misshandlung nach 223 StGB zu berücksichtigen. 224 I Nr. 1 StGB wird nur abgelehnt, weil das Gericht der Ansicht ist, dass hier die äußerliche Verbrühung nicht so gravierend gefährlich ist, wie eine innere Anwendung, sodass deswegen ein Beibringen des Kaffees ausscheiden soll. Eine andere Ansicht ist hier aber gut vertretbar. Zudem wäre auch eine Strafbarkeit nach 224 I Nr. 2 zu prüfen.

JO

jomolino

30.9.2021, 17:27:44

Das funktioniert doch genauso wie das übergießen mit Salzsäure, was zwar ein Gift und nicht sie heißer Kaffee ein

gesundheitsschädlicher Stoff

ist, aber es kann doch bzgl. Des beibringens nichts anderes gelten i.S.v. Handlung die ursächlich dafür wird dass das Mittel seine Wirkung entfaltet

NIC

Nickname

24.12.2022, 18:42:11

Also die Auffassung des Gerichts überrascht mich sehr. Wie wäre es denn allerdings, wenn die Verbrennungen bzw. Verbrühungen so großflächig sind, dass damit auch die inneren Lebensvorgänge der Geschädigten beeinträchtigt sind oder einen hohen Verbrennungsgrad erreichen? Nun bin ich keine Expertin im Bereich Medizin, meine aber, dass großflächige Verbrennungen auch für den Gesamtorganismus kritisch sein und damit auch letal sein können. Das gleiche gilt für hohe Verbrennungsgrade. Kann man in diesen Fällen dann die Erheblichkeit der äußeren Verletzungen bzw. die Entsprechung mit inneren Anwendungen unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts bejahen?

eichhörnchen II

eichhörnchen II

15.5.2024, 16:57:24

Ich finde nur schwer verständlich wieso das Überschütten mit Salzsäure ein „Beibringen“ sein soll, mit heißem Kaffee aber nicht. Geht es darum dass die Salzsäure eher in den Körper / die Hautschichten eindringt?

nullumcrimen

nullumcrimen

20.5.2024, 19:51:12

Dachte ich mir auch. Müsste hier die Außenwirkung nicht sogar erheblicher sein als eine Innenwirkung (z.B Trinken des Kaffees)?

AME

Amelie7

30.10.2024, 15:07:45

Hier und in m

ehre

ren weiteren Aufgaben steht, dass es nach hM irrelevant ist, ob der Stoff außen oder innen angewandt wird. Aber es ist doch relevant, wenn an die Wirkung von außen höhere Maßstäbe gesetzt werden.

LELEE

Leo Lee

3.11.2024, 08:41:43

Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man meinen, es mache sehr wohl einen Unterschied, da die Anforderungen verschieden sind. Das lässt sich auch in der Tat hören. Beachte allerdings, dass die h.M. mit der Irrelevanz zw. innen und außen eher die Anwendung des Tatbestands (Nr. 1) schlechthin meint. D.h., egal ob innen oder außen, Nr. 1 findet zunächst Anwendung. SODANN wird geschaut, ob in den Fällen, in denen von außen der Stoff angewandt wird, auch die Voraussetzungen gegeben sind. Praktisch gesehen hast du also völlig Recht damit, dass am Ende die innere oder äußere Anwendung nicht irrelevant ist. Juristisch gesehen kann man jedoch trennen zw. der Anwendung von Nr. 1 schlechthin und den Anforderungen innerhalb dieses TBs. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 224 Rn. 10 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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