Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D verkauft S ein Fahrrad. Sie vereinbaren Ratenzahlung. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll D Eigentümer bleiben. G hat gegen S eine titulierte Forderung. Er lässt diese vollstrecken, bevor S die letzte Rate an D gezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S das Fahrrad. D will dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Ein Interventionsrecht liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund dieses Rechts den Gegenstand nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner also rechtswidrig in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. Ein solches Interventionsrecht könnte für D wegen der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt bestehen.
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2. Eigentümer des Fahrrads ist S.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergehen soll. Der Eigentumsübergang (§ 929 S. 1 BGB) steht also unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung. D und S haben beim Kauf des Fahrrads einen solchen Eigentumsvorbehalt vereinbart (§ 449 Abs. 1 BGB). S hat noch nicht den vollständigen Kaufpreis an D gezahlt, sodass die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Demnach ist D weiterhin Eigentümer des Fahrrads.

3. Das Vorbehaltseigentum stellt ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO) dar.

Ja!

Das Vorbehaltseigentum ist rechtlich vollwertiges Eigentum. Es gibt wegen des Typenzwangs im Sachenrecht kein „Eigentum zweiter Klasse“. Dementsprechend kann D dem G sein Eigentum an dem Fahrrad als Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO) entgegenhalten und muss sich nicht auf die Klage auf vorzugsweise Befriedigung805 ZPO) verweisen lassen. G ist jedoch nicht schutzlos: Er kann auch das Anwartschaftsrecht des S an dem Fahrrad pfänden und den Restpreis an D zahlen (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAWG

LawGirl

26.3.2023, 17:46:48

Wonach bzw. wie könnte der G denn das AWR des S pfänden? Könntet ihr das vielleicht etwas erläutern?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.3.2023, 17:12:46

Hallo LawGirl, dies geschieht in der Regel durch eine parallele Rechts- und Sachpfändung - sog. "Doppelpfändung". Neben dem Fahrrad als Gegenstand wird also auch das

Anwartschaftsrecht

s als solches gepfändet. Dies erfolgt durch Pfändungsbeschluss. Mit der Pfändung und der Überweisung zur Einziehung (eine Überweisung an Zahlungs statt verbietet sich, da das

Anwartschaftsrecht

s keinen Nennwert hat, § 835 Abs. 1 ZPO) erwirbt der Gläubiger ein auf das

Anwartschaftsrecht

selbst bezogenes Pfandrecht. Dies wird ergänzt durch das Pfandrecht an der Sache. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

10.9.2023, 01:50:48

Wäre denn die

Klage auf vorzugsweise Befriedigung

neben der Drittwiderspruchsklage möglich? Beispielsweise im Fall des

Sicherungseigentum

s?

Nocebo

Nocebo

20.5.2024, 14:50:48

§

805 ZPO

spricht ja ausdrücklich von Pfandrechten und Vorzugsrechten. Insofern würde ich sagen, dass §

805 ZPO

auf das (Sicherungs-)Eigentum gerade nicht gestützt werden kann und nur § 771 ZPO möglich ist.


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