Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verkauft S ein Fahrrad. Sie vereinbaren Ratenzahlung. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll D Eigentümer bleiben. G hat gegen S eine titulierte Forderung. Er lässt diese vollstrecken, bevor S die letzte Rate an D gezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S das Fahrrad. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eigentümer des Fahrrads ist S.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Vorbehaltseigentum stellt ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO) dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LawGirl
26.3.2023, 17:46:48
Wonach bzw. wie könnte der G denn das AWR des S pfänden? Könntet ihr das vielleicht etwas erläutern?
Nora Mommsen
27.3.2023, 17:12:46
Hallo LawGirl, dies geschieht in der Regel durch eine parallele Rechts- und Sachpfändung - sog. "Doppelpfändung". Neben dem Fahrrad als Gegenstand wird also auch das
Anwartschaftsrechts als solches gepfändet. Dies erfolgt durch
Pfändungsbeschluss. Mit der Pfändung und der Überweisung zur Einziehung (eine Überweisung an Zahlungs s
tatt verbietet sich, da das
Anwartschaftsrechts keinen Nennwert hat, § 835 Abs. 1 ZPO) erwirbt der Gläubiger ein auf das
Anwartschaftsrechtselbst bezogenes Pfandrecht. Dies wird ergänzt durch das Pfandrecht an der Sache. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
10.9.2023, 01:50:48
Wäre denn die
Klage auf vorzugsweise Befriedigungneben der
Drittwiderspruchsklagemöglich? Beispielsweise im Fall des
Sicherungseigentums?