Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D verkauft S ein Fahrrad. Sie vereinbaren Ratenzahlung. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll D Eigentümer bleiben. G hat gegen S eine titulierte Forderung. Er lässt diese vollstrecken, bevor S die letzte Rate an D gezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S das Fahrrad. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eigentümer des Fahrrads ist S.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Vorbehaltseigentum stellt ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO) dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LawGirl
26.3.2023, 17:46:48
Wonach bzw. wie könnte der G denn das AWR des S pfänden? Könntet ihr das vielleicht etwas erläutern?
Nora Mommsen
27.3.2023, 17:12:46
Hallo LawGirl, dies geschieht in der Regel durch eine parallele Rechts- und Sachpfändung - sog. "Doppelpfändung". Neben dem Fahrrad als Gegenstand wird also auch das
Anwartschaftsrechts als solches gepfändet. Dies erfolgt durch Pfändungsbeschluss. Mit der Pfändung und der Überweisung zur Einziehung (eine Überweisung an Zahlungs statt verbietet sich, da das
Anwartschaftsrechts keinen Nennwert hat, § 835 Abs. 1 ZPO) erwirbt der Gläubiger ein auf das
Anwartschaftsrechtselbst bezogenes Pfandrecht. Dies wird ergänzt durch das Pfandrecht an der Sache. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
10.9.2023, 01:50:48
Wäre denn die
Klage auf vorzugsweise Befriedigungneben der Drittwiderspruchsklage möglich? Beispielsweise im Fall des
Sicherungseigentums?