Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.
Einordnung des Falls
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja!
2. Wenn O Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben würde, wäre sein Eigentum ein taugliches Interventionsrecht.
Genau, so ist das!
3. D kann mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) das Eigentum des O als Interventionsrecht geltend machen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. D kann ihren Herausgabeanspruch als Vermieterin (§ 546 Abs. 1 BGB) gegen S als Interventionsrecht geltend machen.
Ja!
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se.si.sc
10.3.2023, 09:03:09
Eventuell bietet sich zur Frage der Geltendmachung ein ergänzender Satz zur Prozessführungsbefugnis/(gewillkürten) Prozessstandschaft an. Damit wäre neben der Begründetheitsebene (Aktivlegitimation) auch die Zulässigkeitsebene (Prozessführungsbefugnis) abgedeckt.
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Nora Mommsen
18.4.2024, 16:12:30
Hallo se.si.sc., danke dir für deine Anregung! Das haben wir in der Aufgabe ergänzt. :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Peter
18.4.2024, 09:02:56
Bei der Frage, ob D nicht für O dessen Eigentum als IR geltend machen könnte, müsste man im Sachverhalt mE noch ergänzen, dass der O die nicht iRe gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung seines Eigentums ermächtigt hat, oder? Sollte eine solche Ermächtigung vorliegen, so könnte die D dann doch auch das Eigentum des O als IR geltend machen, neben ihrem eigenen IR aus § 546 I BGB oder übersehe ich gerade etwas? :-)
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Nora Mommsen
18.4.2024, 16:11:47
Hallo Peter, danke für deine Frage. Grundsätzlich wäre eine solche Prozessstandschaft möglich. Wenn eine derartige Ermächtigung im Sachverhalt nicht erwähnt wird, musst du davon ausgehen, dass sie nicht erfolgt ist. Anderes gilt natürlich, wenn ein Vertrag gegeben ist, bei dem typischerweise gewisse Rechte mitübertragen werden, wie es beim Finanzierungsleasing für Mängelrechte gegenüber dem Hersteller gilt. Ist der Vertrag als solcher benannt (beachte: dies ist nicht bei allen Leasingverträgen der Fall) ist dies natürlich in der Lösung auch vorauszusetzen. Liegt das nicht vor und wird auch nichts derartiges im Sachverhalt erwähnt musst du davon ausgehen, dass dies nicht gegeben ist - in diesem Fall die gewillkürte Prozessstandschaft. Der Sachverhalt ist von daher auch nicht unvollständig. :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team