Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.
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Einordnung des Falls
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn O Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben würde, wäre sein Eigentum ein taugliches Interventionsrecht.
Genau, so ist das!
3. D kann mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) das Eigentum des O als Interventionsrecht geltend machen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. D kann ihren Herausgabeanspruch als Vermieterin (§ 546 Abs. 1 BGB) gegen S als Interventionsrecht geltend machen.
Ja!
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