Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
19. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.
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Einordnung des Falls
Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn O Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben würde, wäre sein Eigentum ein taugliches Interventionsrecht.
Genau, so ist das!
3. D kann mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) das Eigentum des O als Interventionsrecht geltend machen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. D kann ihren Herausgabeanspruch als Vermieterin (§ 546 Abs. 1 BGB) gegen S als Interventionsrecht geltend machen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Felix Finito
24.1.2025, 16:02:38
Könnte D auch das Recht zum mittelbaren Besitz (aufgrund des Mietvertrags) geltend machen?

2cool4lawschool
5.3.2025, 15:15:23
Der berechtigte Besitz (unmittelbar oder mittelbar) an beweglichen Sachen soll nach hM im Zeitunkt der Pfändung unter
771 ZPO fallen, weil der berechtigte Besitzer, durch das ihm gewährte Nutzungsrecht eine eigentümerähnliche Posiition innehat. Der BGH erachtet den berechtigen Besitzer deshalb als schützenswert. Also du kannst entweder über den
schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gehen oder über den Besitz.

Wesensgleiches Minus
26.4.2025, 17:48:18
Warum ist der Herausgabeanspruch Bestandteil des Vermögens und der
kaufrechtliche Verschaffungsanspruch nicht? Hat das was mit dem mittelbaren Besitz zu tun, sodass das
Interventionsrechtletztlich auf diesem gründet?