Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

4. April 2025

8 Kommentare

4,9(15.078 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.

Diesen Fall lösen 83,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Ein solches Interventionsrecht liegt vor, wenn S aufgrund dieses Rechts das Auto nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch S also rechtswidrig in den Rechtskreis der D eingreifen würde.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Wenn O Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben würde, wäre sein Eigentum ein taugliches Interventionsrecht.

Genau, so ist das!

Ein Interventionsrecht liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund dieses Rechts den Gegenstand nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner also rechtswidrig in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. Würde S das Auto veräußern, würde er in das Eigentumsrecht des O rechtswidrig eingreifen - denn er ist zur Übertragung des Eigentums nicht berechtigt. Daher ist das Eigentum des O ein taugliches Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).

3. D kann mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) das Eigentum des O als Interventionsrecht geltend machen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das geltend gemachte Interventionsrecht muss dem Dritten, der die Drittwiderspruchsklage erhebt, zustehen. Andernfalls ist der Kläger nicht aktivlegitimiert. D steht das Eigentum an dem Auto nicht zu. Eigentümer des Autos ist O. Nur O kann als Dritter das Eigentum als Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO geltend machen - D ist nicht aktivlegitimiert. Auch wenn das in diesem Fall nicht erfolgt ist, könnte O die D mittels gewillkürter Prozessstandschaft ermächtigen, das Recht in seinem Namen geltend zu machen. Dann wäre D prozessführungsbefugt und könnte das Eigentum des O als fremdes Recht geltend machen.

4. D kann ihren Herausgabeanspruch als Vermieterin (§ 546 Abs. 1 BGB) gegen S als Interventionsrecht geltend machen.

Ja!

Rein schuldrechtliche Positionen werden über § 771 ZPO nur ausnahmsweise geschützt, wenn sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in eine Sache wendet, die Gegenstand des schuldrechtlichen Anspruchs ist. Erfasst sind Herausgabeansprüche aus der Überlassung von Gegenständen (§§ 546, 581, 604, 667, 695 BGB). Denn der auf den konkreten Gegenstand bezogene Herausgabeanspruch gehört zum Vermögen des Dritten - anders als bei bloßen Verschaffungsansprüchen (z.B. aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB)). D kann also als Vermieterin des Autos ihren Herausgabeanspruch gegen S (§ 546 Abs. 1 BGB) im Rahmen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) dem G entgegenhalten.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Felix Finito

Felix Finito

24.1.2025, 16:02:38

Könnte D auch das Recht zum mittelbaren B

esi

tz (aufgrund des Mietvertrags) geltend machen?

2cool4lawschool

2cool4lawschool

5.3.2025, 15:15:23

Der berechtigte B

esi

tz (unmittelbar oder mittelbar) an beweglichen Sachen soll nach hM im Zeitunkt der Pfändung unter

771 ZPO

fallen, weil der berechtigte B

esi

tzer, durch das ihm gewährte Nutzungsrecht eine eigentümerähnliche Posiition innehat. Der BGH erachtet den berechtigen B

esi

tzer deshalb als schützenswert. Also du kannst entweder über den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gehen oder über den B

esi

tz.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen