Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.

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Einordnung des Falls

Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Ein solches Interventionsrecht liegt vor, wenn S aufgrund dieses Rechts das Auto nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch S also rechtswidrig in den Rechtskreis der D eingreifen würde.
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2. Wenn O Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben würde, wäre sein Eigentum ein taugliches Interventionsrecht.

Genau, so ist das!

Ein Interventionsrecht liegt vor, wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund dieses Rechts den Gegenstand nicht veräußern dürfte, eine hypothetische Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner also rechtswidrig in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde. Würde S das Auto veräußern, würde er in das Eigentumsrecht des O rechtswidrig eingreifen - denn er ist zur Übertragung des Eigentums nicht berechtigt. Daher ist das Eigentum des O ein taugliches Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).

3. D kann mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) das Eigentum des O als Interventionsrecht geltend machen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das geltend gemachte Interventionsrecht muss dem Dritten, der die Drittwiderspruchsklage erhebt, zustehen. Andernfalls ist der Kläger nicht aktivlegitimiert. D steht das Eigentum an dem Auto nicht zu. Eigentümer des Autos ist O. Nur O kann als Dritter das Eigentum als Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO geltend machen - D ist nicht aktivlegitimiert. Auch wenn das in diesem Fall nicht erfolgt ist, könnte O die D mittels gewillkürter Prozessstandschaft ermächtigen, das Recht in seinem Namen geltend zu machen. Dann wäre D prozessführungsbefugt und könnte das Eigentum des O als fremdes Recht geltend machen.

4. D kann ihren Herausgabeanspruch als Vermieterin (§ 546 Abs. 1 BGB) gegen S als Interventionsrecht geltend machen.

Ja!

Rein schuldrechtliche Positionen werden über § 771 ZPO nur ausnahmsweise geschützt, wenn sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in eine Sache wendet, die Gegenstand des schuldrechtlichen Anspruchs ist. Erfasst sind Herausgabeansprüche aus der Überlassung von Gegenständen (§§ 546, 581, 604, 667, 695 BGB). Denn der auf den konkreten Gegenstand bezogene Herausgabeanspruch gehört zum Vermögen des Dritten - anders als bei bloßen Verschaffungsansprüchen (z.B. aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB)). D kann also als Vermieterin des Autos ihren Herausgabeanspruch gegen S (§ 546 Abs. 1 BGB) im Rahmen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) dem G entgegenhalten.
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