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Anwartschaftsrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Obligatorische Herausgabeansprüche als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
O überlässt seiner Nichte D unentgeltlich ein Auto, ohne ihr das Eigentum zu übertragen. D vermietet das Auto an S. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt das Auto bei S pfänden. D will sich gegen die Vollstreckung wehren.

Nießbrauch als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
S ist Eigentümer eines Grundstücks. Er räumt D ein Nießbrauch an dem Grundstück ein. G hat einen titulierten Anspruch gegen S und vollstreckt diesen Anspruch in das Grundstück. D will gegen die Vollstreckung vorgehen.