Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Anwartschaftsrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Anwartschaftsrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D kauft von S eine Luxusuhr. Sie vereinbaren Ratenzahlung und einen Eigentumsvorbehalt. Weil S einen Tresor hat, bleibt die Uhr erst einmal bei ihm. Vor Zahlung der letzten Rate lässt G einen titulierten Anspruch gegen S vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher pfändet die Uhr. D will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Anwartschaftsrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist zulässig, wenn sie statthaft ist, beim zuständigen Gericht erhoben wird und D ein Rechtsschutzbedürfnis hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. D ist Eigentümer der Uhr.
Nein!
3. D hat ein Anwartschaftsrecht an der Luxusuhr.
Genau, so ist das!
4. Das Anwartschaftsrecht des D ist ein Interventionsrecht (§ 771 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eren Jäger
5.7.2022, 20:00:59
Wäre der Maßstab „wesensgleiches Minus zum Vollrecht (hier: Volleigentum)“ nicht dogmatisch besser mit Blick auf weitere AWR?
Nora Mommsen
23.7.2022, 16:25:09
Hallo Annie Leonhardt, die Erklärung bezieht sich auf unseren konkreten Fall. Da sich dieser um das
Anwartschaftsrechtam Eigentum dreht ist die Erklärung auch entsprechend darauf ausgelegt. Zudem ist nicht jede Anwartschaft ein von § 771 ZPO erfasstes Recht. Da der Besitz kein Recht ist und bei unbeweglichen Sachen schon nach der bisher h.M. und bei beweglichen Sachen nach der zunehmenden Meinung kein
die Veräußerung hinderndes Rechtist, ist es eine Anwartschaft darauf ebenso wenig. Rein schuldrechtliche Rechte und Ansprüche auf
Übereignungoder ähnliches sind ebenfalls kein Recht im Sinne des § 771 ZPO. An welche Anwartschaften hattest du gedacht? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Rechthaber
18.7.2024, 08:04:57
Hier hätte ich noch eine Abgrenzung zwischen 929 S. 1 BGB und 930 BGB gewünscht, da je nach
Übereignungstatbestand das
Anwartschaftsrechtzu verneinen oder zu bejahen ist. Wenn man 929 S. 1 BGB wählt, dann entsteht mangels Übergabe noch kein
Anwartschaftsrecht, weil der Veräußerer den Eigentumserwerb durch die fehlende Übergabe noch verhindern kann.
FW
14.10.2024, 19:13:16
Ich finde man kann das zusätzlich noch dogmatisch sehr gut mit einem erst-recht Schluss aus § 805 I ZPO begründen. Aus dem Umkehrschluss des § 805 I ZPO folgt ja, dass Besitzpfandrechte ein Interventionsrecht begründen müssen. Dann muss dies ja auch erst-recht für das
Anwartschaftsrechtgelten, weil dies eine stärkere Rechtsposition darstellt.