Anspucken als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB)?

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O und T geraten in einen heftigen Streit. T spuckt dem O als Ausdruck seiner Verachtung vor die Füße. Der O ekelt sich so sehr, dass er den Streit aufgibt.

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Einordnung des Falls

Anspucken als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB)?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O vor die Füße gespuckt hat, hat er O "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Körperliches Wohlbefinden meint die subjektive Befindlichkeit. "Wohl" meint gut, angenehm oder gesund. Zu fragen ist, ob durch die Handlung des Täters das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Das durch Anspucken ausgelöste Ekelgefühl ist regelmäßig keine erhebliche Beeinträchtigung. Etwas anderes gilt, wenn das Spucken körperliche Auswirkungen hat (z.B. Brechreiz). O ekelt sich nur so sehr, dass er den Streit aufgibt.
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2. Indem T dem O vor die Füße gespuckt hat, hat er O "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Krankhaft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand. Gleichgültig ist, auf welche Art und Weise er verursacht wird und ob das Opfer dabei Schmerz empfindet. Das Hervorrufen eines Ekelgefühls führt nicht dazu, dass ein krankhafter Zustand verursacht wird.
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