Anspucken als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB)?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O und T geraten in einen heftigen Streit. T spuckt dem O als Ausdruck seiner Verachtung vor die Füße. Der O ekelt sich so sehr, dass er den Streit aufgibt.
Einordnung des Falls
Anspucken als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB)?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T dem O vor die Füße gespuckt hat, hat er O "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Indem T dem O vor die Füße gespuckt hat, hat er O "an der Gesundheit geschädigt" (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB).
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Nein!
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🦊LEXDEROGANS
4.4.2020, 21:41:40
Ist ein Brechreiz ein krankhafter Zustand?
gelöscht
5.4.2020, 08:29:14
Nur dann, wenn der durch den Ekel hervorgerufene Brechreiz zu einem wenn auch vorübergehenden pathologischen Zustand führt. Diese Hürde ist allerdings sehr hoch und vorliegend nicht erfüllt.