Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2

Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2

17. Juli 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent T ist notorischer Raser. Da er Punkte lieber im Staatsexamen, als in Flensburg sammelt, kauft er ein gefälschtes Kennzeichen und bringt es an seinem Porsche an. T erhofft sich dadurch, dass die Vielzahl seiner Verkehrsverstöße nicht ordnungsgemäß nachverfolgt werden kann.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass der Täuschungsadressat die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Ja, in der Tat!

Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.Die Möglichkeit von der Kenntnisnahme hat der Täuschungsadressat dann, wenn der Zugang zur Urkunde nicht mehr von einer weiteren Handlung des Täters oder eines Dritten abhängt.
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2. Indem T seinen Porsche mit gefälschtem Kennzeichen fährt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Ja!

Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es beim Gebrauch nicht an.Hier haben die Behörden jederzeit die Möglichkeit, das gefälschte Nummernschild wahrzunehmen. Ob sie es tatsächlich zur Kenntnis nehmen, ist für die Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB unerheblich.
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