Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2

Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent T ist notorischer Raser. Da er Punkte lieber im Staatsexamen, als in Flensburg sammelt, kauft er ein gefälschtes Kennzeichen und bringt es an seinem Porsche an. T erhofft sich dadurch, dass die Vielzahl seiner Verkehrsverstöße nicht ordnungsgemäß nachverfolgt werden kann.

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Einordnung des Falls

Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass der Täuschungsadressat die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Ja, in der Tat!

Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.Die Möglichkeit von der Kenntnisnahme hat der Täuschungsadressat dann, wenn der Zugang zur Urkunde nicht mehr von einer weiteren Handlung des Täters oder eines Dritten abhängt.
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2. Indem T seinen Porsche mit gefälschtem Kennzeichen fährt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Ja!

Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es beim Gebrauch nicht an.Hier haben die Behörden jederzeit die Möglichkeit, das gefälschte Nummernschild wahrzunehmen. Ob sie es tatsächlich zur Kenntnis nehmen, ist für die Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB unerheblich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Caro

Caro

12.2.2024, 16:11:53

Hat R auch zusätzlich eine

unechte Urkunde

hergestellt?

TI

Timurso

13.2.2024, 16:43:07

Ich würde sagen: Ja. Auto und Kfz-Kennzeichen stellen eine

zusammengesetze Urkunde

dar. Diese hat R durch das Anbringen des Kennzeichens hergestellt. Insofern finde ich auch die Lösung verkürzt, zu sagen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Kennzeichens ausreicht, wenn das Kennzeichen selbst ja gar keine Urkunde ist.

Cosmonaut

Cosmonaut

20.2.2024, 11:46:06

@[Timurso](197555) Hi; ACHTUNG! Er hat vor allem erst einmal auch eine Urkunde unterdrückt, als er sein eigenes, „Original-Kennzeichen“ abmontiert hat; das wird gerne vergessen (§ 274) -

Nachteilszufügungsabsicht

bleibt je nach Einzelfall dann zu erörtern, hier wohl zu bejahen, denn: „Unter Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte zu verstehen; der Nachteil braucht dabei nicht einzutreten, muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein und nicht den Beweisführungsberechtigten treffen.“ Hier kommt des R gerade darauf an, eine Identifizierung zu verhindern, daher (+) Sodann, 267 I Var. 1, 3: Kfz-Kennzeichen am Auto ist (unprobl.) eine verkörperte Gedankenerklärung, welches mit einem Bezugsobjekt(Auto) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, sodass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen, mithin zus.ges. U. (+) Es enthält im Zusammenhang mit dem Auto, an dem sie angebracht sind, die allgemein verständliche Gedankenerklärung der Zulassungsstelle (=Aussteller), das Auto erfülle die Vs. Für die Zulassung und sei unter der fraglichen Kennzeichnung für einen bestimmten, im Fzg-register eintragenen Halter zum Verkehr zugelassen. Herstellen einer unechten Urkunde setzt das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren. Hier rührt die Erklärung von dem her, der das gefälschte Schild angefertigt hat, erweckt aber den Anschein es käme von der Zulassungs

behörde

. Da R hier die unechte zus.ges. Urk. Hergestellt hat, gerade um sie danach im öff. Straßenverkehr zu gebrauchen, liegt auf Konkurrenzebene zwischen den Tatvarianten Tateinheit (§ 52) vor.

DAV

david1234

23.4.2024, 11:33:25

Im Sachverhalt steht doch, dass er das Kennzeichen gekauft und nicht selbst hergestellt hat - demnach hat er auch keine

unechte Urkunde

hergestellt.

TI

Timurso

23.4.2024, 11:36:04

@[david1234](229145) wie oben erläutert: Das Kfz-Kennzeichen ist keine Urkunde. Die relevante Urkunde hier ist die

zusammengesetzte Urkunde

aus Auto und Kfz-Kennzeichen. Diese Verbindung hat erst R hergestellt, somit eine Urkunde hergestellt.


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