Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2
17. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent T ist notorischer Raser. Da er Punkte lieber im Staatsexamen, als in Flensburg sammelt, kauft er ein gefälschtes Kennzeichen und bringt es an seinem Porsche an. T erhofft sich dadurch, dass die Vielzahl seiner Verkehrsverstöße nicht ordnungsgemäß nachverfolgt werden kann.
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Einordnung des Falls
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass der Täuschungsadressat die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Ja, in der Tat!
2. Indem T seinen Porsche mit gefälschtem Kennzeichen fährt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).
Ja!
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