Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent T ist notorischer Raser. Da er Punkte lieber im Staatsexamen, als in Flensburg sammelt, kauft er ein gefälschtes Kennzeichen und bringt es an seinem Porsche an. T erhofft sich dadurch, dass die Vielzahl seiner Verkehrsverstöße nicht ordnungsgemäß nachverfolgt werden kann.
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Einordnung des Falls
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunde 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass der Täuschungsadressat die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T seinen Porsche mit gefälschtem Kennzeichen fährt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Caro
12.2.2024, 16:11:53
Timurso
13.2.2024, 16:43:07
Ich würde sagen: Ja. Auto und Kfz-Kennzeichen stellen eine zusammengesetze Urkunde dar. Diese hat R durch das Anbringen des Kennzeichens hergestellt. Insofern finde ich auch die Lösung verkürzt, zu sagen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Kennzeichens ausreicht, wenn das Kennzeichen selbst ja gar keine Urkunde ist.
Cosmonaut
20.2.2024, 11:46:06
@[Timurso](197555) Hi; ACHTUNG! Er hat vor allem erst einmal auch eine Urkunde unterdrückt, als er sein eigenes, „Original-Kennzeichen“ abmontiert hat; das wird gerne vergessen (§ 274) -
Nachteilszufügungsabsichtbleibt je nach Einzelfall dann zu erörtern, hier wohl zu bejahen, denn: „Unter Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte zu verstehen; der Nachteil braucht dabei nicht einzutreten, muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein und nicht den Beweisführungsberechtigten treffen.“ Hier kommt des R gerade darauf an, eine Identifizierung zu verhindern, daher (+) Sodann, 267 I Var. 1, 3: Kfz-Kennzeichen am Auto ist (unprobl.) eine verkörperte Gedankenerklärung, welches mit einem Bezugsobjekt(Auto) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist, sodass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen, mithin zus.ges. U. (+) Es enthält im Zusammenhang mit dem Auto, an dem sie angebracht sind, die allgemein verständliche Gedankenerklärung der Zulassungsstelle (=Aussteller), das Auto erfülle die Vs. Für die Zulassung und sei unter der fraglichen Kennzeichnung für einen bestimmten, im Fzg-register eintragenen Halter zum Verkehr zugelassen. Herstellen einer unechten Urkunde setzt das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren. Hier rührt die Erklärung von dem her, der das gefälschte Schild angefertigt hat, erweckt aber den Anschein es käme von der Zulassungsbehörde. Da R hier die unechte zus.ges. Urk. Hergestellt hat, gerade um sie danach im öff. Straßenverkehr zu gebrauchen, liegt auf Konkurrenzebene zwischen den Tatvarianten Tateinheit (§ 52) vor.
david1234
23.4.2024, 11:33:25
Im Sachverhalt steht doch, dass er das Kennzeichen gekauft und nicht selbst hergestellt hat - demnach hat er auch keine
unechte Urkundehergestellt.
Timurso
23.4.2024, 11:36:04
@[david1234](229145) wie oben erläutert: Das Kfz-Kennzeichen ist keine Urkunde. Die relevante Urkunde hier ist die
zusammengesetzte Urkundeaus Auto und Kfz-Kennzeichen. Diese Verbindung hat erst R hergestellt, somit eine Urkunde hergestellt.