Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Gebrauch bei Verwendung einer Fotokopie 1
Gebrauch bei Verwendung einer Fotokopie 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendarin T ist durch die zweite juristische Staatsprüfung gefallen. Sie hat nun genug von der juristischen Ausbildung und erstellt sich ein Examenszeugnis mit 14 Punkten. Davon erstellt sie eine Kopie, die sie zu Bewerbungszwecken an eine namhafte Großkanzlei schickt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gebrauch bei Verwendung einer Fotokopie 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl das angefertigte Zeugnis mit 14 Punkten als auch dessen Kopie stellen unechte Urkunden dar (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Rechtsprechung zufolge genügt für das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde die Verwendung einer Fotokopie.
Ja, in der Tat!
3. Diese Auffassung wird in der Literatur einhellig begrüßt.
Nein!
4. Indem T die Kopie des Zeugnisses zu Bewerbungszwecken an eine Großkanzlei schickt, hat sie nach der Rechtsprechung eine unechte Urkunde gebraucht. (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
15.9.2023, 14:48:31
Diese Kopie muss aber täuschend echt aussehen, oder? sonst versteh ich den Unterschied zum späteren Fall nicht, wo die Kopie mangels echtaussehen nicht dem § 267 I Var. 3 StGB unterfällt
Lukas_Mengestu
15.9.2023, 17:43:48
Hallo StellaChiara, hier musst Du zwischen den Varianten unterscheiden. Liegt eine täuschend echte Kopie vor, dann hat die Täterin eine Urkunde hergestellt, ist dagegen offensichtlich ersichtlich, dass es eine Kopie ist, dann liegt keine Herstellung vor. Für das GEBRAUCHEN ist nach der Rechtsprechung nicht auf die Kopie, sondern auf das zugrundeliegende Original abzustellen. Wenn dieses wie hier Urkundenqualität hat, dann ist auch das Gebrauchen einer Kopie davon ein (mittelbares) Gebrauchen dieser Urkunde. Hat dagegen das Original selbst auch keine Urkundenqualität, dann fehlt es an dem Gebrauch einer Urkunde (Folgefall). Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team