Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Wirkung der Rechtsmittelrücknahme
Wirkung der Rechtsmittelrücknahme
19. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Uwe wird vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Noch im Gerichtssaal gibt er zu Protokoll, er lege Revision ein. Nach Rücksprache mit Strafverteidigerin Miranda, schickt er dem Amtsgericht die unterschriebene Erklärung, dass er die Revision zurücknehme.
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Einordnung des Falls
Wirkung der Rechtsmittelrücknahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann der Angeklagte ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknehmen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rücknahme ist nur bis zum Abschluss der Rechtsmitteleinlegungsfrist möglich (§ 302 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Rücknahme ist stets gegenüber dem Rechtsmittelgericht zu erklären (§ 302 Abs. 1 StPO).
Nein!
4. Hätte U die Revision auch telefonisch zurücknehmen können (§ 302 Abs. 1 StPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Rücknahmeerklärung ist nur wirksam, wenn U bei seinem Entschluss nicht unzulässig beeinflusst wurde.
Ja, in der Tat!
6. U überlegt es sich am Tag nach dem Zugang seiner Rücknahmeerklärung bei Gericht anders. Kann er die Rücknahme widerrufen, sodass die bereits eingelegte Revision wieder auflebt?
Nein!
7. U kann nach h.M. aber nach der erklärten Rücknahme erneut Revision einlegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
26.7.2024, 15:48:35
Hey, ist diese
Aussagetatsächlich richtig? „Umgekehrt bedarf die Staatsanwaltschaft für die Rücknahme eines Rechtsmittels dagegen der Zustimmung des Angeklagten (§ 302 Abs. 1 S. 3 StPO).“ Im Wortlaut des § 302 Abs. 1 S. 3 StPO steht doch eigentlich recht eindeutig, dass die StA nur bei der Rücknahme eines Rechtsmittels zugunsten des Be
schuldigten dessen Zustimmung braucht. Leider habe ich dazu auch nichts im Kommentar gefunden. Es würde mich aber wundern, wenn die StA auch die Zustimmung des Be
schuldigten braucht, wenn sie ein Rechtsmittel zuungunsten des Be
schuldigten zurücknehmen will. Liebe Grüße :)
juravulpes
5.11.2024, 15:21:31
Die Zustimmung des Be
schuldigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur erforderlich, wenn es um die Zurücknahme eines von der StA zu Gunsten des Be
schuldigten eingelegten Rechtsmittels geht. Ein zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel kann von der StA bis zum Beginn der Hauptverhandlung (§ 303 S. 1) ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden (Paul, in: Karlsruher Kommentar StPO § 302 Rn. 19).