Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit II (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Ts Nachbar N hat entgegen landesrechtlicher Vorgaben direkt an der Grundstücksgrenze hochgewachsene Bäume stehen. Durch diese fallen große Mengen an Laub und Zapfen in Ts Garten. T muss deshalb täglich seinen Garten rechen. Die Frist, die rechtswidrige Bepflanzung von N entfernen zu lassen, hat T verpasst.

Einordnung des Falls

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit II (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Traf T urspünglich bezüglich der Bepflanzung eine nachbarrechtliche Duldungspflicht nach § 906 BGB?

Nein!

Einen Nachbarn trifft eine Duldungspflicht nach § 906 BGB, wenn es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung bzw. eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung handelt, welche nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln verhinderbar ist. Hier besteht in Form der großen Mengen an Laub und Zapfen eine wesentliche Beeinträchtigung. Es handelt sich um eine nach Landesrecht rechtswidrige Bepflanzung. Sie ist insoweit nicht ortsüblich, weswegen N insoweit keine Duldungspflicht traf. Die rechtswidrige Beeinträchtigung war nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB abzuwehren.

2. Kann T von N die Unterlassung weiterer Störungen durch Beseitigung der Bäume verlangen (§ 1004 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Laut Sachverhalt hat T die Frist, die Entfernung der rechtswidrigen Bepflanzung zu verlangen, verstreichen lassen. Damit ist eine Entfernung der Bäume ausgeschlossen. Der ursprünglich bestehende Beseitigungsanspruch ist daher aus rechtlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar.Nahezu alle Nachbarrechtsgesetze enthalten entsprechende Ausschluss-/Verjährungsfristen, zB § 31 Abs. 1, Abs. 3 SächsNRG, § 47 Abs. 1 NRG NRW, Art. 52 Abs. 1 S. 1 BayAGBGB, § 26 Abs. 1 S. 1 NRG BW.

3. Scheidet der Abwehranspruch allein aus rechtlichen Gründen aus, so kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht.

Ja, in der Tat!

Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus.Nach ständiger Rechtsprechung tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. BGH: Ist der Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert, den Abwehranspruch durchzusetzen, so sei ihm ein Ausgleich in Geld zu gewähren (RdNr. 12). Es soll also vermieden werden, dass der Nachbar schlechter steht als bei ortsüblichen wesentlichen Beeinträchtigungen, die auch nur gegen Entschädigung hinzunehmen sind (vergleichbare Interessenlage).

4. T kann von N aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).

Ja!

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog setzt voraus: (1) Fehlen anderweitiger, abschließender gesetzlicher Regelung (Subsidiarität), (2) eine wesentliche Einwirkung von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück (3) die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung, (4) Eigentümer/Nutzungsberechtigter ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an Störungsabwehr über § 1004 Abs. 1 gehindert. Anderweitige Ansprüche bestehen nicht. Der starke Laubbefall geht mittelbar von Ns Grundstück aus und beeinträchtigt T über das zumutbare Maß hinaus. Aufgrund der rechtlichen Duldungspflicht kann T nicht mehr gegen die rechtswidrige Bepflanzung vorgehen. Ihm steht aber zumindest ein angemessener Ausgleich in Geld zu (sog. Laubrente).

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CH

Christopher

24.4.2023, 20:00:53

Wäre hier analog § 254 BGB ein Verschulden anzurechnen, weil der T es j aversäumt hat gegen die Bäume rechtzeitig vorzugehen? Ist ja quasi der Grundsatz Kein Dulde und liquidiere betroffen.

Carl Wagner

Carl Wagner

27.4.2023, 19:36:33

Vielen Dank für deine Frage, Christopher! (1) Nach h.M. sind die §§ 249 ff. BGB weder direkt, noch analog auf § 906 II 2 BGB (direkt und analog) anwendbar. Das liegt daran, dass §

906 BGB

von "angemessenen Ausgleich in Geld" spricht und somit kein Ersatz des vollen Schadens gefordert werden kann. Außerdem hat der Gesetzgeber im Jahr 1960 § 906 II BGB novelliert, ohne ihn zu einem SE-Anspruch zu formen, wie er es beim vergleichbaren § 14 S. 2 BImSchG getan hat. Daher ergibt sich auch systematisch, dass §§ 249 ff. BGB (und damit auch § 254 BGB) weder direkt, noch analog Anwendung finden können. (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 906 Rn. 87, 101)Der BGH geht darauf in seinem Urteil nicht ein. (2) Tatsächlich hat das Berufungsgericht erwogen, ob der Ausschluss aus dem Nachbargesetz auch für § 906 II 2 BGB analog greift. Das lehnt der BGH nach dem klaren Wortlaut der Norm, nach der nur der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, ab. Noch überzeugender ist, dass sonst ein Wertungswiderspruch entstünde: "Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in Geld verlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht." (BGH, NJW 2018, 1010 Rn. 12) (3) Den Grundsatz "Kein Dulde und Liquidiere" können wir nicht ohne Weiteres auf das Privatrecht übertragen. Dieser stammt aus dem Staatshaftungsrecht. Im privaten Schadensrecht ist es so, dass zB fiktiver Schadensersatz abgerechnet werden kann. Das begründet sich u.a. aus der Dispositionsfreiheit. Der Gläubiger hat gerade die Wahl, ob er mit einem Sachschaden leben will oder nicht. Man muss hier auch anmerken, dass wenn man dieser sog. "Laubrente" als Schuldner entgehen will, man auch jederzeit die Bäume entfernen / anpassen kann. Dann gäbe es ab diesem Zeitpunkt nichts mehr zu dulden und auch keine Beeinträchtigung mehr, die einen Mehraufwand auslöst. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

GREE

greet

8.6.2024, 11:25:35

Muss die faktische Duldungspflicht nicht unverschuldet entstanden sein? Für mich würde es schon daran scheitern...

LS2024

LS2024

8.6.2024, 13:53:38

Laut BGH ist ein Mitverschulden bei der analogen Anwendung des § 906 II 2 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18-09-1987 - V ZR 219/85)


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