Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit II (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit II (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ts Nachbar N hat entgegen landesrechtlicher Vorgaben direkt an der Grundstücksgrenze hochgewachsene Bäume stehen. Durch diese fallen große Mengen an Laub und Zapfen in Ts Garten. T muss deshalb täglich seinen Garten rechen. Die Frist, die rechtswidrige Bepflanzung von N entfernen zu lassen, hat T verpasst.
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Einordnung des Falls
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit II (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Traf T urspünglich bezüglich der Bepflanzung eine nachbarrechtliche Duldungspflicht nach § 906 BGB?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann T von N die Unterlassung weiterer Störungen durch Beseitigung der Bäume verlangen (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Scheidet der Abwehranspruch allein aus rechtlichen Gründen aus, so kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht.
Ja, in der Tat!
4. T kann von N aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christopher
24.4.2023, 20:00:53
Wäre hier analog § 254 BGB ein Verschulden anzurechnen, weil der T es j aversäumt hat gegen die Bäume
rechtzeitigvorzugehen? Ist ja quasi der Grundsatz Kein Dulde und liquidiere betroffen.

Carl Wagner
27.4.2023, 19:36:33
Vielen Dank für deine Frage, Christopher! (1) Nach h.M. sind die §§ 249 ff. BGB weder direkt, noch analog auf §
906 II 2 BGB(direkt und analog) anwendbar. Das liegt daran, dass §
906 BGBvon "angemessenen Ausgleich in
Geld" spricht und somit kein Ersatz des vollen
Schadens gefordert werden kann. Außerdem hat der Gesetzgeber im Jahr 1960 §
906 II BGBnovelliert, ohne ihn zu einem SE-Anspruch zu formen, wie er es beim vergleichbaren § 14 S. 2 BImSchG getan hat. Daher ergibt sich auch systematisch, dass §§ 249 ff. BGB (und damit auch § 254 BGB) weder direkt, noch analog Anwendung finden können. (BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 906 Rn. 87, 101)Der BGH geht darauf in seinem Urteil nicht ein. (2) Tatsächlich hat das Berufungsgericht erwogen, ob der Ausschluss aus dem Nachbargesetz auch für §
906 II 2 BGBanalog greift. Das lehnt der BGH nach dem klaren Wortlaut der Norm, nach der nur der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, ab. Noch überzeugender ist, dass sonst ein Wertungswiderspruch entstünde: "Wer durch Laubabfall von Bäumen des Nachbarn, die den Grenzabstand einhalten, wesentlich beeinträchtigt wird, kann danach unter Umständen einen Ausgleich in
Geldverlangen, obwohl er keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume hat. Warum dies bei Einwirkungen von Bäumen, die den Grenzabstand verletzen, anders sein soll, erschließt sich nicht." (BGH, NJW 2018, 1010 Rn. 12) (3) Den Grundsatz "Kein Dulde und Liquidiere" können wir nicht ohne Weiteres auf das Privatrecht übertragen. Dieser stammt aus dem Staatshaftungsrecht. Im privaten
Schadensrecht ist es so, dass zB
fiktiver Schadensersatzabgerechnet werden kann. Das begründet sich u.a. aus der Dispositionsfreiheit. Der Gläubiger hat gerade die Wahl, ob er mit einem Sach
schadenleben will oder nicht. Man muss hier auch anmerken, dass wenn man dieser sog. "Laubrente" als Schuldner entgehen will, man auch jederzeit die Bäume entfernen / anpassen kann. Dann gäbe es ab diesem Zeitpunkt nichts mehr zu dulden und auch keine Beeinträchtigung mehr, die einen Mehraufwand auslöst. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
greet
8.6.2024, 11:25:35
Muss die faktische Duldungspflicht nicht unverschuldet entstanden sein? Für mich würde es schon daran scheitern...

LS2024
8.6.2024, 13:53:38
Laut BGH ist ein Mitverschulden bei der analogen Anwendung des §
906 II 2 BGBzu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18-09-1987 - V ZR 219/85)
hardymary
16.1.2025, 11:34:54
Nicht gut, dass ihr total inkonsequent die Frage des Mitverschuldens in diesem Unterkapitel behandelt @[Jurafuchs](137809). @[LS2024](144077) das Urteil ist relativ alt, mWn ist heute die hM, dass das Mitverschulden tatsächlich nicht berücksichtig wird, so wie @[Carl Wagner](209004) es sagt. Nur gefühlt 3 Fälle vorher, wird es genau andersherum beantwortet. Vielleicht solltet ihr da eine klare Linie finden.

LS2024
17.1.2025, 10:18:33
@[hardymary](202321) Also in NJW 2009, 3787 Rn. 24 hat der BGH dies erneut bestätigt und dabei auch auf das von mir zuvor genannte Urteil Bezug genommen. Seitdem hat der BGH meines Wissens nach dazu nicht mehr Stellung genommen. Aber ja, wie auch immer. Der Widerspruch sollte behoben werden.

julia_purpose
4.3.2025, 23:42:05
@[Jurafuchs](137809) , @[Lukas_Mengestu](136780) Ich weiß leider nicht, wer genau dafür zuständig ist, aber auch ich bitte hier einmal um Aufarbeitung! Sehr inkonsequent vermittelter Rechtsstreit, der den Bearbeiter in absoluter Verwirrung zurücklässt. Wäre klasse, wenn sich das nochmal jemand ansehen könnte. :)
jannis29
23.12.2024, 12:00:13
Mir erschließt sich nicht so ganz, warum der Ausgleichsanspruch nach §
906 II BGBanalog besteht, wenn doch der T für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit hatte die Bäume entfernen zu lassen, dafür aber die Frist verpasst hat. Es gab somit ja für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit der Durchsetzung des Anspruchs gem. § 1004 I BGB, warum also einen Ersatzanspruch zugestehen, nur weil man selbst die Frist hat ablaufen lassen?

Paulah
23.12.2024, 13:19:01
Schau mal in die Urteilsbegründung des bei den Fundstellen verlinkten Urteils!

G0d0fMischief
7.1.2025, 11:33:28
@[jannis29](231608) Die landesrechtlichen Ausschlussfristen regeln nur, wie lange es dem Beeinträchtigten möglich ist, vom Störer die Beseitigung verlangen zu können. Sie sagen nichts darüber aus, das der Beeinträchtigte nach Ablauf der Frist die Beeinträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat. Damit führen die Ausschlussfristen nur dazu, dass der Beeinträchtigte die Störung - wegen
Verfristung- hinnehmen muss. Der Beeinträchtigte hat dennoch einen Anspruch auf Entschädigung. Zum Nachlesen: s. Rn. 12 vom verlinkten Urteil