Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Anspruchsberechtigte des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Anspruchsberechtigte des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (10.159 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A betreibt im dritten Geschoss eines Ärztehauses ihre Arztpraxis. Als über Weihnachten ein Wasserschlauch in ihrer Praxis platzt, läuft das Wasser auch in die Zahnarztpraxis der Z, die direkt unter ihr im Gebäude liegt. A und Z mieten beide die Räumlichkeiten von Eigentümerin E.
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Einordnung des Falls
Anspruchsberechtigte des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z könnte gegen A einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld nach dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Anspruchsberechtigt ist unmittelbar nur der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Ist auch eine (analoge) Anwendung auf Mieter möglich?
Ja!
3. Hier sind beide Wohnungen Teil desselben Grundstücks. Ist dieser Fall auch von dem Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) erfasst?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist die vorliegende Interessenlage mit der des Ausgangsfalls vergleichbar, wenn es sich nicht um benachbarte, sondern um dasselbe Grundstück handelt?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es liegt eine geplante Regelungslücke vor.
Ja!
6. Kann Z von A einen angemessenen Ausgleich aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fatima Haidari
17.12.2024, 08:40:51
Z kann gegen A einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in
Geldnach 906 Abs.2 S. 2 BGB haben. Allerdings ANALOG , da Z Mieter ist und keine Eigentümer oder?
TubaTheo
28.12.2024, 17:22:39
Nein, Z hat keinen Anspruch aus § 906; auch nicht analog. Zwar hast du Recht, dass Z als Mieter auch in den Genuss des Anspruchs aus § 906 kommt. Allerdings gilt diese Norm nur für das Verhältnis zwischen Nachbarn. Die Parteien müssen also auf unterschiedlichen Grundstücken wohnen. Z und A wohnen aber beide auf dem selben Grundstück und müssen sich damit an den Vermieter halten. Z kann sich nur auf die mietrechtlichen (oder deliktischen) Regelungen gegenüber A berufen.

Fatima Haidari
28.12.2024, 17:24:46
Ach ja Richtig Danke für die Erklärung ☘️
hardymary
16.1.2025, 11:49:01
Ich finde die erste Frage und die Antwort „Stimmt“ total quatsch. Wahrscheinlich wird es begründet, dass da steht „könnte“; aber erstens geht es hier um die direkte Anwendung des § 906 II 2, die bei Mietern
nicht einschlägigist und dann auch, dass es in diesem Verhältnis unter Mietern selbst analog nicht funktioniert. Also für mich war es super klar, dass der § 906 II 2 nicht klappt, wieso soll ich dann auf „stimmt“ klicken?