Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Anspruchsberechtigte des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Anspruchsberechtigte des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
20. Mai 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (11.275 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A betreibt im dritten Geschoss eines Ärztehauses ihre Arztpraxis. Als über Weihnachten ein Wasserschlauch in ihrer Praxis platzt, läuft das Wasser auch in die Zahnarztpraxis der Z, die direkt unter ihr im Gebäude liegt. A und Z mieten beide die Räumlichkeiten von Eigentümerin E.
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Einordnung des Falls
Anspruchsberechtigte des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z könnte gegen A einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld nach dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Anspruchsberechtigt ist unmittelbar nur der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Ist auch eine (analoge) Anwendung auf Mieter möglich?
Ja!
3. Hier sind beide Wohnungen Teil desselben Grundstücks. Ist dieser Fall auch von dem Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) erfasst?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ist die vorliegende Interessenlage mit der des Ausgangsfalls vergleichbar, wenn es sich nicht um benachbarte, sondern um dasselbe Grundstück handelt?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es liegt eine geplante Regelungslücke vor.
Ja!
6. Kann Z von A einen angemessenen Ausgleich aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fatima Haidari
17.12.2024, 08:40:51
Z kann gegen A einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in
Geldnach 906 Abs.2 S. 2 BGB haben. Allerdings ANALOG , da Z Mieter ist und keine Eigentümer oder?
TubaTheo
28.12.2024, 17:22:39
Nein, Z hat keinen Anspruch aus § 906; auch nicht analog. Zwar hast du Recht, dass Z als Mieter auch in den Genuss des Anspruchs aus § 906 kommt. Allerdings gilt diese Norm nur für das Verhältnis zwischen Nachbarn. Die Parteien müssen also auf unterschiedlichen Grundstücken wohnen. Z und A wohnen aber beide auf dem selben Grundstück und müssen sich damit an den Vermieter halten. Z kann sich nur auf die
mietrechtlichen (oder deliktischen) Regelungen gegenüber A berufen.

Fatima Haidari
28.12.2024, 17:24:46
Ach ja Richtig Danke für die Erklärung ☘️
okalinkk
23.4.2025, 09:43:50
@[TubaTheo](201157) ich dachte, 906 wird auf Nachbarn, die im selben Haus wohnen analog angewandt?
hardymary
16.1.2025, 11:49:01
Ich finde die erste Frage und die Antwort „Stimmt“ total quatsch. Wahrscheinlich wird es begründet, dass da steht „könnte“; aber erstens geht es hier um die direkte Anwendung des § 906 II 2, die bei Mietern nicht einschlägig ist und dann auch, dass es in diesem Verhältnis unter Mietern selbst analog nicht funktioniert. Also für mich war es super klar, dass der § 906 II 2 nicht klappt, wieso soll ich dann auf „stimmt“ klicken?
okalinkk
23.4.2025, 09:42:52
ich dachte, 906 findet analoge Anwendung, wenn die Nachbarn im selben Haus wohnen? ich meine, dass ihr die analoge Anwendung selbst in vorherigen Aufgaben bejaht hattet? Oder gilt diese analoge Anwendung nur, wenn es sich jeweils um Eigentümer in demselben Haus handelt, während bei Mietern das
Mietrechteinschlägig ist?

Major Tom(as)
23.4.2025, 14:38:20
Hey, ich antworte mal kurz, war nämlich auch zuerst verwirrt und habe die früheren Fälle überflogen: Wenn ich mich nicht irre, wurde dort jedoch nur die analoge Anwendung der Duldungspflicht aus § 906 I 1 BGB bejaht, nicht aber ein ver
schuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB. Das würde jedenfalls auch mit dem BGH übereinstimmen, der z.B. in BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 - V ZR 110/14 in Rn. 9 die Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruches verneint, aber in Rn. 10 trotzdem den Maßstab der Duldungspflicht analog auf
Besitzschutzansprücheanwendet. Hoffe, dir hilft das weiter :)
okalinkk
23.4.2025, 15:12:55
Das macht Sinn! Danke für die schnelle Antwort :) @[Major Tom(as)](258980)