Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F bittet Herrn H, wichtige Wertpapiere für sie zur Post zu bringen. H erklärt sich trotz fehlenden Entgelts dazu bereit, da er hofft, seine Geschäftsbeziehungen zu F dadurch verbessern zu können.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Auftrag (§ 662 BGB) liegt vor, wenn sich jemand mit Rechtsbindungswillen dazu verpflichtet, ein Geschäft des anderen Teils unentgeltlich für diesen zu besorgen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat sich verpflichtet, für F ein Geschäft zu besorgen.
Ja, in der Tat!
3. F und H handelten aber ohne Rechtsbindungswillen, sodass ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorlag.
Nein!
4. Die Geschäftsbesorgung sollte auch unentgeltlich erfolgen, sodass insgesamt ein Auftrag iSv. § 662 BGB vorlag.
Genau, so ist das!
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