Grundfall

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frau F bittet Herrn H, wichtige Wertpapiere für sie zur Post zu bringen. H erklärt sich trotz fehlenden Entgelts dazu bereit, da er hofft, seine Geschäftsbeziehungen zu F dadurch verbessern zu können.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Auftrag (§ 662 BGB) liegt vor, wenn sich jemand mit Rechtsbindungswillen dazu verpflichtet, ein Geschäft des anderen Teils unentgeltlich für diesen zu besorgen.

Genau, so ist das!

Ein Auftrag nach § 662 BGB ist ein Schuldvertrag, in dem sich der eine Teil (Beauftragter) verpflichtet, ein Geschäft des anderen Teils (Auftraggebers) unentgeltlich mit Rechtsbindungswillen für diesen zu besorgen. Im täglichen Leben wird das Wort „Auftrag“ häufig in einem anderen Sinn gebraucht. Zum Beispiel ist der „Auftrag“, bestimmte Waren zu liefern, meist ein Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags und kein Auftragsvertrag iSv. § 662 BGB.
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2. H hat sich verpflichtet, für F ein Geschäft zu besorgen.

Ja, in der Tat!

Ein Auftrag liegt vor, wenn sich jemand verpflichtet, ein Geschäft des anderen Teils unentgeltlich und mit Rechtsbindungswillen für diesen zu besorgen. Unter der Besorgung eines Geschäfts versteht man jedes Tätigwerden des Beauftragten für den Auftraggeber, also nicht nur rechtsgeschäftliches und geschäftsähnliches, sondern auch rein tatsächliches Handeln (weiter Geschäftsbesorgungsbegriff). H hat sich verpflichtet, Wertpapiere der F zur Post zu bringen. Darin liegt ein tatsächliches Tätigwerden für F, welches eine Geschäftsbesorgung darstellt.

3. F und H handelten aber ohne Rechtsbindungswillen, sodass ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorlag.

Nein!

Insbesondere unentgeltliche Verträge wie der Auftrag müssen stets zu bloßen Gefälligkeitsverhältnissen abgegrenzt werden, bei welchen kein Rechtsbindungswille vorliegt. Für die Feststellung des Rechtsbindungswillen sind die Art der Tätigkeit, ihr Grund und Zweck, die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die Interessenlage der Parteien (insbesondere auch bezüglich etwaiger Risiken), sowie der Wert einer anvertrauten Sache zu berücksichtigen. F bittet den ihr aus dem Geschäftskontext bekannten H, Wertpapiere zur Post zu bringen. Da es sich um wichtige Wertpapiere handelt und der Verlust dieser ein Risiko für F darstellen würde (was H erkennen musste), handeln F und H mit Rechtsbindungswillen. Es liegt daher kein Gefälligkeitsverhältnis vor.

4. Die Geschäftsbesorgung sollte auch unentgeltlich erfolgen, sodass insgesamt ein Auftrag iSv. § 662 BGB vorlag.

Genau, so ist das!

Ein Auftrag nach § 662 BGB liegt vor, wenn sich jemand verpflichtet ein Geschäft des anderen Teils unentgeltlich und mit Rechtsbindungswillen für diesen zu besorgen. Für die Geschäftsbesorgung darf also keine Gegenleistung vereinbart worden sein. Die Unentgeltlichkeit des Auftrags dient der Abgrenzung zur entgeltlichen Geschätfsbesorgung nach § 675 BGB.F und H haben für das Zur-Post-Bringen der Wertpapiere keine Gegenleistung vereinbart. Dass H hofft, seine Geschäftsbeziehungen zu verbessern, ist ein bloßes Motiv für den Vertrag. Damit haben F und H einen Auftrag iSv. § 662 BGB geschlossen.
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