Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Auftrag, §§ 662ff. BGB
Konkludente Erteilung eines Auftrags
Konkludente Erteilung eines Auftrags
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A vertritt den Beschuldigten B in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung, weshalb B in Untersuchungshaft sitzt. A ruft Bs Steuerberaterin S an und sagt ihr, sie solle sich um die Aufbringung einer Kaution von €25.000 Euro für B bemühen. S überweist €25.000 an ein Fremdgeldkonto der A mit dem Überweisungszweck „Darlehen 25.000 für Kaution des B“.
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Einordnung des Falls
Konkludente Erteilung eines Auftrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann ein Auftrag (§ 662 BGB) konkludent geschlossen werden?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A und B ein Anwaltsvertragsverhältnis haben, können A und S keinen Vertrag geschlossen haben.
Nein!
3. A und S haben konkludent einen Auftrag geschlossen, dass A das Geld für die Kaution des B nutzen soll.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
18.4.2023, 08:06:22
Glaube der Sachverhalt ist etwas zu dünn für meine These, aber könnte man nicht überlegen, ob es ein Auftrag B an S ist, wobei A den B vertritt? A wird sicher ein Interesse haben aus Rechtsgeschäften zu Dritten - schon aus Regressaspekten - rausgehalten zu werden. Aber sehe auch, dass sich die Vertretungsmacht hier nur erahnen ließe.... Weiß jmd ob meine Theorie vllt so in der Praxis läuft?
Susan
3.4.2024, 13:56:28
Die Frage habe ich mir auch gestellt...
Dogu
13.8.2024, 16:06:29
Und aus welchem Rechtsgrund hätte dann A gegenüber S das Geld ohne Weiterleitung behalten dürfen?
Dogu
13.8.2024, 16:06:49
Es war ja evident keine Schenkung S an A (Fremdgeldkonto).
Rick-energie🦦
13.8.2024, 22:32:17
Darin liegt die Lösung m.E. Das Fremdgeldkonto (daher der Name) steht B zu. A hat daran keine Rechte. Die Zahlung der S auf das Fremdgeldkonto ist nach dem objektiven
Empfängerhorizontdamit auch bloß eine Leistung an B. Klar, A kann darüber disponieren, aber das folgt aus dem anwaltlichen Auftragsverhältnis und ist eine andere Geschichte.
Jonas Neubert
7.1.2024, 18:18:26
L.Goldstyn
28.7.2024, 16:03:55
Hi Jonas, daran hatte ich auch kurz gedacht. Eine
Geschäftsbesorgungsetzt aber, da sie einen Sonderfall von Dienst- oder Werkvertrag darstellt, zwingend eine Vergütung (Entgeltlichkeit) zwischen A und S voraus, an der es hier fehlt. Viele Grüße!