Konkludente Erteilung eines Auftrags

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A vertritt den Beschuldigten B in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung, weshalb B in Untersuchungshaft sitzt. A ruft Bs Steuerberaterin S an und sagt ihr, sie solle sich um die Aufbringung einer Kaution von €25.000 Euro für B bemühen. S überweist €25.000 an ein Fremdgeldkonto der A mit dem Überweisungszweck „Darlehen 25.000 für Kaution des B“.

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Einordnung des Falls

Konkludente Erteilung eines Auftrags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann ein Auftrag (§ 662 BGB) konkludent geschlossen werden?

Ja, in der Tat!

Wie jeder Vertrag kann auch ein Auftragsvertrag iSv. § 662 BGB konkludent zustandekommen. So kann sich durch „schlüssiges Verhalten“ nach dem objektiven Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB ergeben, dass die Vertragsparteien einen Auftrag schließen wollten.
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2. Da A und B einen Anwaltsvertragsverhältnis haben, können A und S keinen Vertrag geschlossen haben.

Nein!

Der Anwalt, der Fremdgeld in Empfang nimmt, welches von einem Dritten zu Gunsten eines Mandanten eingezahlt wird, handelt häufig allein als Vertreter des Mandanten und hat nur mit diesem vertragliche Beziehungen. Das bedeutet aber nicht, dass der Anwalt im Einzelfall nicht doch auch einen eigenständigen Vertrag mit dem Dritten schließen könnte (Vertragsautonomie). Dass A und B ein Anwaltsvertragsverhältnis haben, schließt eigenständige vertragliche Verpflichtungen zwischen A und S nicht aus. Dass der Anwalt praktisch häufig nur einen Vertrag mit dem Mandanten und nicht dem einzahlenden Dritten hat, folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 lit. e BRAO), weil die Interessen des einzahlenden Dritten häufig nicht mit denen des Mandanten identisch sind.

3. A und S haben konkludent einen Auftrag geschlossen, dass A das Geld für die Kaution des B nutzen soll.

Genau, so ist das!

Ein Auftragsvertrag kann konkludent geschlossen werden, wenn das Verhalten des einen Teils bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizonts nach §§ 133, 157 BGB als eine auf den Abschluss eines Auftragsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und das Verhalten des anderen Teils als Annahme des Auftrags gedeutet werden musste. Die Überweisung der S sah als Zweckbestimmung ausdrücklich vor, dass das Geld der Kautionsstellung des B dienen sollte. Nach der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB musste A dies so verstehen, dass sie von S konkludent beauftragt wurde, das Geld (nur) für die Kaution zu verwenden. Es lag damit ein Angebot für einen Auftrag vor, welches von A durch Annahme des Geldes auch akzeptiert wurde.
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