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Verwendungsersatz nach § 601 Abs. 1 und 2 BGB sowie Rückgabepflicht nach § 604 Abs. 1 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Rückgabepflicht, § 604 Abs. 1 BGB
Student E schafft es nicht mehr, die Ergänzungslieferungen einzusortieren. Er leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht bis zum 9.10.

Rückgabepflicht, § 604 Abs. 2 BGB
Student E leiht sich von V deren auf dem neuesten Stand befindlichen Habersack für die Klausur der Großen Übung im Zivilrecht. V teilt ihm mit, danach benötige sie das Gesetz für ihre mündliche Examensprüfung. E willigt ein.