Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Leihe, §§ 598ff. BGB

Verwendungsersatz nach § 601 Abs. 1 und 2 BGB sowie Rückgabepflicht nach § 604 Abs. 1 BGB

Verwendungsersatz nach § 601 Abs. 1 und 2 BGB sowie Rückgabepflicht nach § 604 Abs. 1 BGB

26. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Da Oma O einsam ist und ihre Enkelin E neben der Uni kaum Zeit für ihren Papagei hat, leiht sie O den Vogel für drei Wochen. Nach drei Wochen verlangt E den Vogel zurück. O möchte aber zunächst Ersatz für die Fütterungskosten haben. Zudem verlangt sie die Tierarztkosten für eine Operation, die der Papagei unstrittig benötigt hatte.

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Einordnung des Falls

Verwendungsersatz nach § 601 Abs. 1 und 2 BGB sowie Rückgabepflicht nach § 604 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und O haben einen Leihvertrag geschlossen. Hat E also gegen O einen Anspruch auf Rückgabe des Papageis aus § 604 Abs. 1 BGB?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 604 Abs. 1 BGB ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Anderenfalls kann Rückgabe gefordert werden, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat oder machen konnte (§ 604 Abs. 2 BGB). Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu bestimmen, kann der Verleiher sie jederzeit zurückfordern (§ 604 Abs. 3 BGB). E und O haben sich geeinigt, dass der Papagei für drei Wochen geliehen werden soll. E hat nach Ablauf der drei Wochen daher einen Anspruch auf Rückgabe des Vogels nach § 604 Abs. 1 BGB. Die möglichen Gegenansprüche der O wären in einer Klausur im Anspruch der E als Zurückbehaltungsrechte zu prüfen (§ 273 Abs. 2 BGB). Man könnte hier auch daran denken, dass nur ein Gefälligkeitsverhältnis besteht. Aus didaktischen Gründen haben wir hier vorgegeben, dass A und O sich rechtlich binden wollten.
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2. O kann von E Ersatz für die Fütterungskosten des Papageis verlangen.

Nein!

Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen (§ 601 Abs. 1 BGB). Ein anderes Beispiel für gewöhnliche Kosten wären die turnusmäßigen Wartungs- und Überprüfungsarbeiten bei technischen Geräten. O hat als Entleiherin gemäß § 601 Abs. 1 BGB die gewöhnlichen Kosten zur Erhaltung der geliehenen Sache und insbesondere die Fütterungskosten bei der Leihe eines Tieres selbst zu tragen. O kann daher keinen Ersatz für die Fütterungskosten des Papageis von E verlangen.

3. O kann von E Ersatz für die Tierarztkosten des Papageis verlangen.

Genau, so ist das!

Für andere Verwendungen als die der gewöhnlichen Erhaltungskosten, kann der Entleiher nach § 601 Abs. 2 S. 1 BGB nach den Vorschriften der GoA Ersatz verlangen. Die Tierarztkosten für eine besondere Operation sind keine gewöhnlichen Erhaltungskosten. Die Operation stellt auch ein fremdes Geschäft für O dar, sodass Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Zudem entspricht sie dem Interesse und (mutmaßlichem) Willen der E, sodass O Ersatz der Kosten nach §§ 601 Abs. 2 S. 1 iVm. 683 S. 1, 670 BGB verlangen kann.
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