Öffentliches Recht
Grundrechte
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Sachlicher Schutzbereich 5: negative Freizügigkeit
Sachlicher Schutzbereich 5: negative Freizügigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeskanzler K ärgert sich über die anhaltenden politischen Vorhaltungen und Untersuchungen des Oppositionspolitikers O. Weil K seinen politischen Erfolg durch O gefährdet sieht, lässt K den O kurzerhand ausweisen.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich 5: negative Freizügigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt deutschen Staatsangehörigen das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) bleibt unberührt, wenn Grundrechtsträger - wie hier O - durch staatliche Anordnung verpflichtet werden, ihren Wohnsitz zu wechseln.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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