Sachlicher Schutzbereich 5: negative Freizügigkeit


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Bundeskanzler K ärgert sich über die anhaltenden politischen Vorhaltungen und Untersuchungen des Oppositionspolitikers O. Weil K seinen politischen Erfolg durch O gefährdet sieht, lässt K den O kurzerhand ausweisen.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 5: negative Freizügigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt deutschen Staatsangehörigen das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.

Genau, so ist das!

Art. 11 Abs. 1 GG bestimmt: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Der sachliche Schutzbereich der Freizügigkeit garantiert also die Freiheit des Ziehens, also die Fortbewegungsfreiheit.Nicht von Art. 11 Abs. 1 GG geschützt ist die Ausreisefreiheit. Sie wird von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt.

2. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) bleibt unberührt, wenn Grundrechtsträger - wie hier O - durch staatliche Anordnung verpflichtet werden, ihren Wohnsitz zu wechseln.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 11 Abs. 1 GG erfasst auch die Freiheit, einen Wechsel von Wohnsitz oder Aufenthalt nicht vorzunehmen. Die Freizügigkeit schützt damit vor staatlichen Anordnungen, Wohnsitz oder Aufenthalt zu wechseln (negative Freizügigkeit). Die Freiheit, Wohnsitz und Aufenthalt frei zu wählen (positive Freizügigkeit), würde ausgehöhlt und entwertet werden, wenn die Grundrechtsträgerinnen sich nicht auf die Beständigkeit der Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts verlassen könnten. Besondere Relevanz hat der Schutz vor staatlichen Anordnungen zum Wohnsitzwechsel bei der Ausweisung oder Abschiebung von Deutschen. O kann sich zum Schutz vor der Ausweisung auf Art. 11 Abs. 1 GG (negative Freizügigkeit) berufen.

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