Öffentliches Recht
Grundrechte
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Kein „Recht auf Heimat“
Sachlicher Schutzbereich: Kein „Recht auf Heimat“
3. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Dorf D steht am Rande des Tagebaus Garzweiler und soll dem Tagebau im Rahmen seiner Ausweitung weichen. Die Bewohner müssen in der Folge umsiedeln. Sie sehen u.a. ihre negative Freizügigkeit verletzt und klagen gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Kein „Recht auf Heimat“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) umfasst das Recht, seinen Wohnsitz beizubehalten, und schützt davor, durch staatliche Anordnungen zum Wohnsitzwechsel verpflichtet zu werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vermittelt Art. 11 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schaffung und Erhalt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Daueraufenthalt an einem bestimmten Ort?
Nein!
3. Schützt Art. 11 Abs. 1 GG nach Ansicht des BVerfG auch vor staatlichen Maßnahmen zur Regelung der Bodennutzung, die indirekt zur Folge haben, dass Grundrechtsträger ihren Wohnsitz in absehbarer Zeit aufgeben müssen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Enthält Art. 11 Abs. 1 GG ein Recht auf Heimat im Sinne des mit dem gewählten Wohnsitz dauerhaft verbundenen städtebaulichen und sozialen Umfelds?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sarah.studies
20.1.2025, 13:02:28
Die Bewohner des Dorf D dürfen sich laut Erklärung nicht auf Art. 11 GG sondern nur auf die Rechte aus Art. 14 GG berufen. Natürlich gibt es gerade in Dörfern auch eine große Anzahl an (Haus-)Eigentümern, aber auch dort gibt es ja Mietwohnungen. Dementsprechend wäre es ja seltsam, dort einen Grundrechts
eingriffin Art. 14 Abs. 1 GG anzunehmen - sind diese Leute dann nur über die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt?
QuiGonTim
2.2.2025, 20:27:31
Der Eigentumsbegriff des Art. 14 GG ist weiter als jener des BGB. Erfasst sind grundsätzlich alle vermögenswerte Rechte, auch der berechtigte B
esitz. Somit ist auch der Mieter als
berechtigter Besitzer einer Wohnung durch Art. 14 GG geschützt.