Öffentliches Recht
Grundrechte
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Kein „Recht auf Heimat“
Sachlicher Schutzbereich: Kein „Recht auf Heimat“
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Dorf D steht am Rande des Tagebaus Garzweiler und soll dem Tagebau im Rahmen seiner Ausweitung weichen. Die Bewohner müssen in der Folge umsiedeln. Sie sehen u.a. ihre negative Freizügigkeit verletzt und klagen gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Kein „Recht auf Heimat“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) umfasst das Recht, seinen Wohnsitz beizubehalten, und schützt davor, durch staatliche Anordnungen zum Wohnsitzwechsel verpflichtet zu werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vermittelt Art. 11 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schaffung und Erhalt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Daueraufenthalt an einem bestimmten Ort?
Nein!
3. Schützt Art. 11 Abs. 1 GG nach Ansicht des BVerfG auch vor staatlichen Maßnahmen zur Regelung der Bodennutzung, die indirekt zur Folge haben, dass Grundrechtsträger ihren Wohnsitz in absehbarer Zeit aufgeben müssen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Enthält Art. 11 Abs. 1 GG ein Recht auf Heimat im Sinne des mit dem gewählten Wohnsitz dauerhaft verbundenen städtebaulichen und sozialen Umfelds?
Nein, das trifft nicht zu!
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