Sachliche Schutzbereich 5: Kein Recht auf Schaffung der Voraussetzungen der Dauernutzung


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Der Deutsche A hat sich eine Insel für seinen Alterssitz ausgeschaut. Diese liegt ungünstigerweise im Überschwemmungsgebiet einer Talsperre. A meint, sein Recht auf Freizügigkeit verpflichte den Staat dazu, die Voraussetzungen für seinen Daueraufenthalt auf der Insel zu schaffen.

Einordnung des Falls

Sachliche Schutzbereich 5: Kein Recht auf Schaffung der Voraussetzungen der Dauernutzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vermittelt das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) dem A die Freiheit, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen?

Ja!

Freizügigkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 GG ist das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen. Wohnsitz meint die ständige Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum lokalen Lebensmittelpunkt zu machen (vgl. § 7 BGB). Als deutscher Staatsangehöriger kann A seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet frei wählen.

2. Berechtigt das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) den A dazu, vom Staat zu verlangen, die Voraussetzungen für seinen Wohnsitz auf der Insel zu schaffen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 11 Abs. 1 GG gewährt ein Recht zum Zuzug und Aufenthalt grundsätzlich nur dort, wo jeder Aufenthalt und Wohnsitz nehmen kann. Die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Daueraufenthalts ist Voraussetzung, um die Freizügigkeit auszuüben. Einen Anspruch auf Schaffung und Erhalt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt an einem bestimmten Ort vermittelt Art. 11 Abs. 1 GG dagegen nicht. Die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Insel als Wohnsitz zu nutzen, ist Voraussetzung der Ausübung des Art. 11 Abs. 1 GG. A kann aus Art. 11 Abs. 1 GG kein Recht herleiten, dass der Staat die rechtlichen Voraussetzungen für die Dauernutzung der Insel als Wohnsitz schafft und etwa das Überschwemmungsgebiet der Talsperre anpasst. Der sachliche Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet.

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