Unterlassungsanspruch gegen eine stark blendende Photovoltaikanlage?


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hauseigentümer E installiert auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage. Die Reflexion der Sonnenstrahlen blendet den Nachbarn N (ebenfalls Hauseigentümer) an 130 Tagen im Jahr jeweils bis zu 2 Stunden in Haus und Garten.

Einordnung des Falls

Unterlassungsanspruch gegen eine stark blendende Photovoltaikanlage?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet nach h.M. ein Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB).

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Nein!

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gründet für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es begründet Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme. In Ausnahmefällen kann es Rechte beschränken oder ausschließen (z.B. die Befugnis nach § 903 S. 1 BGB) oder sogar eigenständige Handlungs- oder Unterlassungsansprüche begründen. Es handelt sich jedoch nach ganz h.M. nicht um ein Schuldverhältnis.

2. Eine Beeinträchtigung eines Grundstücks ist dann nicht rechtswidrig, wenn sie unwesentlich ist (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB) oder auf einer ortsüblichen Benutzung eines anderen Grundstücks beruht (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).

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Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB setzt die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung voraus. Diese entfällt, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung dulden muss (§ 1004 Abs. 2 BGB). Duldungspflichten ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften des Nachbarrechts (§§ 906 ff. BGB).

3. Die Beeinträchtigung ist ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn im betreffenden Wohngebiet auch andere Photovoltaikanlagen installiert sind.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Benutzung eines Grundstücks ist ortsüblich, wenn im maßgeblichen Vergleichsbezirk mehrere Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke dauerhaft oder wiederholt benutzt werden. OLG Düsseldorf: Es komme nicht darauf an, ob Photovoltaikanlagen als solche ortsüblich sind. Entscheidend sei, ob von anderen Photovoltaikanlagen im betreffenden Wohngebiet vergleichbare Blendwirkungen ausgingen. Das sei nicht der Fall (RdNr. 26). N muss sie nicht dulden.

4. E beeinträchtigt als Störer das Eigentum des N (§ 1004 Abs. 1 BGB).

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Ja!

Eine Eigentumsbeeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer mit seiner Handlung beeinträchtigende Natureinwirkungen auslöst oder verstärkt. OLG Düsseldorf: E sei Störer. Die Beeinträchtigung beruhe auf der Reflexion der Sonnenstrahlen durch die Photovoltaikanlage (RdNr. 18).

5. Die Beeinträchtigung ist unwesentlich und von N daher hinzunehmen (§ 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung bemisst sich nach dem verständigen Durchschnittsbenutzer des Grundstücks, der neben Individual- auch Allgemeininteressen berücksichtigt. OLG Düsseldorf: Die Blendung schränke die Nutzung des Grundstücks erheblich ein. Daran ändere auch die Wertentscheidung des Gesetzgebers im EEG zur Förderung erneuerbarer Energien nichts. Sie sei zwar bei der Betrachtung des „verständigen Durchschnittsmenschen“ zu berücksichtigen. Die Förderung von Photovoltaikanlagen sei jedoch auch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn möglich (RdNr. 23 ff.).

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