Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Einführung

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

4. April 2025

4,8(12.594 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet in der Wohnung ihres Verlobten V einen Stapel Zeitungen an, um diese unbewohnbar zu machen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist der gesamte Wohnbereich stark verrußt und von Grund auf renovierungsbedürftig. V kann erst nach 8 Wochen wieder einziehen.

Diesen Fall lösen 82,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T durch das Anzünden der Zeitung die Wohnung i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB „in Brand gesetzt“?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen der Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB) kann die Tathandlung darin bestehen, dass der Täter ein taugliches Tatobjekt in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Du musst hier immer genau unterscheiden! Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Hier käme ein Inbrandsetzen der Wohnung als Tathandlung in Betracht. Allerdings hat die Wohnung selbst kein Feuer gefangen, sondern nur der Stapel Zeitungen. Dieser ist kein taugliches Tatobjekt i.S.d. §§ 306ff. StGB. Hier sollst Du zunächst die Tathandlungen der Brandstiftungsdelikte im Allgemeinen kennenlernen. Die verschiedenen Tatobjekte der einzelnen Delikte schauen wir uns später genauer an!
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat „durch Brandlegung“ die Wohnung teilweise zerstört (§§ 306ff. StGB).

Ja, in der Tat!

Ein Objekt ist ganz zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat. Es ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Ein teilweises Zerstören liegt bei einem Mehrfamilienhaus vor, wenn für eine beträchtliche Dauer eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit nicht mehr benutzbar ist. Unbrauchbarkeit eines einzelnen Zimmers reicht nicht aus. Die Wohnung des V war für 8 Wochen (= beträchtliche Dauer) unbewohnbar. T hat damit den objektiven Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Tatobjekte der einzelnen Brandstiftungsdelikte schauen wir uns später an. An dieser Stelle sollte Dir zunächst einmal der Unterschied zwischen den Tathandlungen klar geworden sein!

3. T könnte durch Anzünden der Zeitungen „einen Brand gelegt“ haben (§§ 306ff. StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung „durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören“ ist neben der Alternative „Inbrandsetzen“ Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Indem T die Zeitungen angezündet hat, hat er einen Brand gelegt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen