Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet in der Wohnung ihres Verlobten V einen Stapel Zeitungen an, um diese unbewohnbar zu machen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist der gesamte Wohnbereich stark verrußt und von Grund auf renovierungsbedürftig. V kann erst nach 8 Wochen wieder einziehen.
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Einordnung des Falls
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T durch das Anzünden der Zeitung die Wohnung i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB „in Brand gesetzt“?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „durch Brandlegung“ die Wohnung teilweise zerstört (§§ 306ff. StGB).
Ja, in der Tat!
3. T könnte durch Anzünden der Zeitungen „einen Brand gelegt“ haben (§§ 306ff. StGB).
Genau, so ist das!
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