+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet in der Wohnung ihres Verlobten V einen Stapel Zeitungen an, um diese unbewohnbar zu machen. Als die Feuerwehr eintrifft, ist der gesamte Wohnbereich stark verrußt und von Grund auf renovierungsbedürftig. V kann erst nach 8 Wochen wieder einziehen.
Einordnung des Falls
Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat durch Anzünden der Zeitungen "einen Brand gelegt" (§§ 306ff. StGB).
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Genau, so ist das!
Die Tathandlung "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" ist neben der Alternative "Inbrandsetzen" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt, ohne dass es auf den Brand des Objekts an sich ankommt.
Nachdem T die Zeitungen angezündet hat, verrußt der gesamte Wohnbereich stark.
2. T hat "durch Brandlegung das Gebäude teilweise zerstört" (§§ 306ff. StGB).
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Ja, in der Tat!
Ein Objekt ist ganz zerstört, wenn es vernichtet ist oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat. Es ist teilweise zerstört, wenn einzelne, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind. Ein teilweises Zerstören liegt bei einem Mehrfamilienhaus vor, wenn für eine beträchtliche Dauer eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit nicht mehr benutzbar ist. Unbrauchbarkeit eines einzelnen Zimmers reicht nicht aus.
Die Wohnung des V war für 8 Wochen unbewohnbar.