Föhn in Badewanne

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T wirft einen Föhn in die mit Wasser gefüllte Badewanne, in der O sitzt. O spürt von dem Stromstoß nur ein Kribbeln in den Beinen.

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Einordnung des Falls

Föhn in Badewanne

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den Föhn in die Badewanne wirft und damit einen Stromstoß auslöst, hat er die O "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Jemandem einen Stromstoß zu versetzen, stellt grundsätzlich eine körperliche Misshandlung dar. Hier spürt O jedoch nur ein leichtes Kribbeln in den Beinen, sodass die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Die Eule

Die Eule

22.4.2020, 08:27:48

Je nachdem könnte man hier dann aber vermutlich von versuchtem Totschlag/Mord ausgehen?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

22.4.2020, 09:21:01

Auf jeden Fall - wie Du schon andeutest kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (

Vorsatz

? Mordmerkmale?) an. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Larzed

Larzed

6.10.2020, 09:46:20

Wenn eine

körperliche Misshandlung

schon bei durch Brennspiritus durchtränkten Haaren und Kleidung anzunehmen ist, warum ist es dann mit dem Fön im Wasser dann anders? Müsste nicht erst recht das Gleiche gelten?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.10.2020, 20:55:16

Hallo Larzed, danke für deine Frage. Du hast recht, das Verhalten des T ist hier objektiv äußerst gefährlich. Das führt auch dazu, dass ein Täter der einen eingeschalteten Fön in eine Badewanne mit einem Opfer wirft, in aller Regel mit dessen Tod rechnet (zumindest dolus eventualis), sodass dann auch versuchter Totschlag §§ 212, 22 StGB und versuchte gefährliche Körperverletzung §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22 StGB zu bejahen ist. Allerdings geht es hier ja nicht um die versuchten, sondern um die vollendeten Delikte. Da erfordert eine Körperverletzung nunmal eine

körperliche Misshandlung

oder die Herbeiführung eines pathologischen Zustands (

Gesundheitsschädigung

). Ein leichtes Kribbeln erfüllt beides nicht.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.10.2020, 20:57:53

Im Gegensatz dazu wirkt Brennspiritus reizend (Gefahrensymbol Xi), das heißt es kann bei einmaligem Kontakt bereits die Schleimhäute reizen und zu Entzündungen an den betroffenen Stellen führen. Besonders stark reizend wirken die Dämpfe des Spiritus in den Schleimhäuten. Beim Übergießen einer Person mit diesem Stoff ist daher in aller Regel von einer vollendeten (gefährlichen) Körperverletzugn auszugehen. LG


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