Föhn in Badewanne
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wirft einen Föhn in die mit Wasser gefüllte Badewanne, in der O sitzt. O spürt von dem Stromstoß nur ein Kribbeln in den Beinen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Föhn in Badewanne
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den Föhn in die Badewanne wirft und damit einen Stromstoß auslöst, hat er die O "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Die Eule
22.4.2020, 08:27:48
Je nachdem könnte man hier dann aber vermutlich von versuchtem Totschlag/Mord ausgehen?
Stefan Thomas Neuhöfer
22.4.2020, 09:21:01
Auf jeden Fall - wie Du schon andeutest kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (
Vorsatz? Mordmerkmale?) an. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Larzed
6.10.2020, 09:46:20
Wenn eine
körperliche Misshandlungschon bei durch Brennspiritus durchtränkten Haaren und Kleidung anzunehmen ist, warum ist es dann mit dem Fön im Wasser dann anders? Müsste nicht erst recht das Gleiche gelten?
Eigentum verpflichtet 🏔️
6.10.2020, 20:55:16
Hallo Larzed, danke für deine Frage. Du hast recht, das Verhalten des T ist hier objektiv äußerst gefährlich. Das führt auch dazu, dass ein Täter der einen eingeschalteten Fön in eine Badewanne mit einem Opfer wirft, in aller Regel mit dessen Tod rechnet (zumindest dolus eventualis), sodass dann auch versuchter Totschlag §§ 212, 22 StGB und versuchte gefährliche Körperverletzung §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22 StGB zu bejahen ist. Allerdings geht es hier ja nicht um die versuchten, sondern um die vollendeten Delikte. Da erfordert eine Körperverletzung nunmal eine
körperliche Misshandlungoder die Herbeiführung eines pathologischen Zustands (
Gesundheitsschädigung). Ein leichtes Kribbeln erfüllt beides nicht.
Eigentum verpflichtet 🏔️
6.10.2020, 20:57:53
Im Gegensatz dazu wirkt Brennspiritus reizend (Gefahrensymbol Xi), das heißt es kann bei einmaligem Kontakt bereits die Schleimhäute reizen und zu Entzündungen an den betroffenen Stellen führen. Besonders stark reizend wirken die Dämpfe des Spiritus in den Schleimhäuten. Beim Übergießen einer Person mit diesem Stoff ist daher in aller Regel von einer vollendeten (gefährlichen) Körperverletzugn auszugehen. LG