Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Banküberfall mit Herzinfarkt
Banküberfall mit Herzinfarkt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und seine Komplizen überfallen mit echt aussehenden Waffen eine Bank. Der Angestellte A verfällt so in Panik, dass er einen Herzinfarkt erleidet.
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Einordnung des Falls
Banküberfall mit Herzinfarkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den A mit der echt aussehenden Waffe bedroht, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
10.1.2022, 14:59:52
Bei den psychischen Auswirkungen bin ich immer etwas verwirrt, wenn es zu schweren rein psychischen Folgen kommt. Wie würde T bestraft, wenn auch keinen Herzinfarkt erleiden würde, sondern seitdem unter schweren PTSD leiden würde. Gleiche Verwirrung Besteht für Folgen, die das Opfer sich selber zufügt als Folge eines psychischen Traumas. Können solche Dinge überhaupt noch zugerechnet werden?
Lukas_Mengestu
11.1.2022, 11:05:52
Hallo Helena, das ist insofern nicht verwunderlich, als sich auch die Rechtsprechung und Literatur hier nicht einig sind, wie man damit umzugehen hat. So wurde z.B. beispielsweise das Hervorrufen einer Depression vom LG Bochum (Beck RS 2006, 07139 RdNr. 24) zumindest als
Gesundheitsschädigunganerkannt. Teile der Literatur bejahen dies auch bei schweren Krankheiten wie Paranoia, Angststörung, Burn-Out, Zwangsstörungen (vgl. Hardtung, in MüKo-StGB, 4.A. 2021 § 223 RdNr. 61 ff). Die Gegener wenden dagegen ein, dass die Konturen hier nicht hinreichend bestimmbar seien und dies somit nicht von den §§ 223 ff. StGB erfasst werden könne.
Lukas_Mengestu
11.1.2022, 11:10:10
Fügt sich das Opfer infolge seelischer Leiden selbst etwas an, wird es in der Tat noch schwieriger. Denn schädigt das Opfer sich selbst, so wird die Zurechnung zu Dritten nur in engen Grenzen anerkannt. Dazu zählen v.a. die Herausforderungsfälle (Polizist jagt Täter und verletzt sich) bzw. die
Retterfälle(Feuerwehrmann verletzt sich bei Löschung). Bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung scheidet dagegen eine Zurechnung aus. Hier ließe sich nun argumentieren, dass es bei schweren psychischen Erkrankungen gerade an dieser Eigenverantwortlichkeit fehle. Geklärt ist dies in Rechtsprechung und Literatur meines Wissens allerdings nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team