Banküberfall mit Herzinfarkt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und seine Komplizen überfallen mit echt aussehenden Waffen eine Bank. Der Angestellte A verfällt so in Panik, dass er einen Herzinfarkt erleidet.

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Einordnung des Falls

Banküberfall mit Herzinfarkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den A mit der echt aussehenden Waffe bedroht, hat er ihn "körperlich misshandelt" (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Psychische Auswirkungen sind regelmäßig nicht tatbestandsmäßig, es sei denn sie haben körperliche Auswirkungen. A erleidet wegen der Bedrohung mit der Waffe einen Herzinfarkt, womit auch körperliche Auswirkungen gegeben sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

10.1.2022, 14:59:52

Bei den psychischen Auswirkungen bin ich immer etwas verwirrt, wenn es zu schweren rein psychischen Folgen kommt. Wie würde T bestraft, wenn auch keinen Herzinfarkt erleiden würde, sondern seitdem unter schweren PTSD leiden würde. Gleiche Verwirrung Besteht für Folgen, die das Opfer sich selber zufügt als Folge eines psychischen Traumas. Können solche Dinge überhaupt noch zugerechnet werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.1.2022, 11:05:52

Hallo Helena, das ist insofern nicht verwunderlich, als sich auch die Rechtsprechung und Literatur hier nicht einig sind, wie man damit umzugehen hat. So wurde z.B. beispielsweise das Hervorrufen einer Depression vom LG Bochum (Beck RS 2006, 07139 RdNr. 24) zumindest als

Gesundheitsschädigung

anerkannt. Teile der Literatur bejahen dies auch bei schweren Krankheiten wie Paranoia, Angststörung, Burn-Out, Zwangsstörungen (vgl. Hardtung, in MüKo-StGB, 4.A. 2021 § 223 RdNr. 61 ff). Die Gegener wenden dagegen ein, dass die Konturen hier nicht hinreichend bestimmbar seien und dies somit nicht von den §§ 223 ff. StGB erfasst werden könne.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.1.2022, 11:10:10

Fügt sich das Opfer infolge seelischer Leiden selbst etwas an, wird es in der Tat noch schwieriger. Denn schädigt das Opfer sich selbst, so wird die Zurechnung zu Dritten nur in engen Grenzen anerkannt. Dazu zählen v.a. die Herausforderungsfälle (Polizist jagt Täter und verletzt sich) bzw. die

Retterfälle

(Feuerwehrmann verletzt sich bei Löschung). Bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung scheidet dagegen eine Zurechnung aus. Hier ließe sich nun argumentieren, dass es bei schweren psychischen Erkrankungen gerade an dieser Eigenverantwortlichkeit fehle. Geklärt ist dies in Rechtsprechung und Literatur meines Wissens allerdings nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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